BRAO §§ 51 VI 2, 223

Rechtsweg – Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung

AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.01.2008 – AGH 34/07 = BeckRS 2008, 04776
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 22

Ist der von einem Mandanten geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung seines Anwalts nach dessen Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an der Nichterteilung dieser Auskunft abgelehnt worden, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem AnwGH unzulässig.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

GG Art. 2 I, 5 I, 12 I; BGB §§ 823 I, II, 1004 I

Werbung für Anwaltssozietät im Internet mit sogenannter Gegnerliste

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06
Fundstelle: NJW 2008, S. 838 ff.

Zu den von Art. 12 I GG geschützten Tätigkeiten einer Anwaltssozietät gehört auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet und ist im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten der Rechtsanwälte und denen der in einer zu Werbezwecken veröffentlichten „Gegnerliste“ genannten Prozessgegnern zu berücksichtigen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BRAO § 7 Nr. 8

Unvereinbarkeit von Anwaltstätigkeit und Akquisition in Personalangelegenheiten

BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1318 f.

 

1.
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als „Berater und Akquisiteur“ für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.

Leitsatz des Gerichts

 

2.
Ist ein Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig oder übt er eine Tätigkeit aus, die mit dem Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist, kommt es zu einer Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

1.    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger  Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten. § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

BORA § 10 Abs. 1 S. 1-3

Erforderliche Namensangaben bei Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ im Briefbogen

BVerfG, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07- (BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06; AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05)
Fundstelle: NJW 2008, S. 502 f.t

 

 

1.     § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlangt die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.3  

 

2.     Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthält.3

 

 

 3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 
Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und AGH NW, denen ein belehrender Hinweis der RAK Hamm zu Grunde lag. Dieser war zwei Rechtsanwälten erteilt worden, die in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendeten, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

 

Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, aber in den Gründen ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf § 10 Abs. 1 S. 3 BORA aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz „& Kollegen“ gefolgert werde, dass aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein müssten.                      § 10 Abs. 1 S. 3 BORA verlange aber die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die Annahme, dass der namensneutrale Begriff „& Kollegen“ eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei enthalte. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information sei ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertige den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

Pflicht zum Hinweis auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der Partei

Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2007 – IX ZR 5/06 = BeckRS 2008, 02280
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 159

Wird eine Kanzlei häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Mandaten nicht besteht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BORA § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b); BRAO § 43; BGB § 138 Abs. 1

Angemessenheit eines anwaltlichen Grundgehalts

AGH NW, Beschl. v. 02.11.2007 – 2 ZU 7/07
noch nicht rechtskräftig
noch nicht veröffentlicht

Ein anwaltliches Grundgehalt von nicht über € 1.000,00 brutto monatlich ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m.  § 43 BRAO.3

 

3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports

Anmerkung:

RA X bot anwaltlichen Berufseinsteigern ein zweijähriges Traineeprogramm in seiner Kanzlei per Stellenanzeige an. Im Rahmen der Tätigkeit sollte der Trainee die Assistenz in einem anwaltlichen Dezernat übernehmen. Hierzu sollte er zunächst anstelle einer Rechtsanwaltsfachangestellten in die Dezernatsführung einbezogen werden und sich aus dieser Rolle heraus zunehmend selbstständig entwickeln um später die eigenständige Bearbeitung von Fällen zu übernehmen. Als Grundvergütung sollte ein Gehalt gezahlt werden, das „ein wenig über dem Referendargehalt“, also bei knapp € 1.000,00, lag.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte dem RA X einen belehrenden Hinweis erteilt, da sie dieses Angebot für berufsrechtswidrig gemäß §§ 43 BRAO, 26 BORA hielt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH NW mit der benannten Entscheidung zurückgewiesen.

In seinen Gründen geht der AGH davon aus, dass RA X in seiner Stellenanzeige nicht nur, wie von diesem behauptet, eine Ausbildungsstelle, sondern eine Anstellung als junger Rechtsanwalt unter den üblichen Bedingungen der Einarbeitung als Berufsanfänger anbiete. Das hierfür offerierte Gehalt von rund € 1.000,00 brutto monatlich sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m. § 43 BRAO. Dabei geht der AGH unter näherer Erläuterung von einem Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen und bei Vollzeitstelle von mindestens € 2.300,00 brutto monatlich aus.

Der AGH hat die sofortige Beschwerde zum BGH zugelassen, die auch erhoben wurde.

 

EMRK Art. 8, 35 I, 41

Durchsuchung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten in einer Anwaltskanzlei

EGMR, Urt. vom 16.10.2007 – 74336/01 (Wieser u. Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich)1.  Mit der Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronisch gespeicherten Daten in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu 1 haben die Behörden in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihrer „Korrespondenz“ i. S. von Art. 8 EMRK eingegriffen.1

2.  Bei Prüfung der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (Art. 8 II EMRK), kommt es unter anderem darauf an, ob das Recht und die Praxis des beklagten Staats angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorsehen.1

 3.  Das ist nach der österreichischen StPO unbestritten der Fall. Doch haben die mit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten beauftragten Beamten einige der verfahrensrechtlichen Sicherungen, die Missbrauch und Willkür verhindern und das Recht des Anwalts auf Verschwiegenheit schützen sollen, nicht beachtet. Insoweit waren Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel – Verhütung von Straftaten – nicht verhältnismäßig.1

4.  Wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer nur solche Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den
     staatlichen Behörden ersetzen, die notwendig waren, um die Verletzung der Konvention zu verhindern oder wiedergutzumachen, und die der Höhe nach angemessen sind.
 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

 

BRAO §§ 49 b Abs. 5, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Beweislast des Mandanten für Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06 (LG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 371 f.

Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 8

Unzulässiger Zweitberuf des Rechtsanwalts – Immobilienvermittlung

BGH, Beschl. v. 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06 (AnwGH Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 517 ff.

Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79, und NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43).²

 2 Leitsatz des Gerichts

 

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