Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 04. Dezember 2019 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 3. Auflage der Auslegungs-und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm am 11.12.2019 genehmigt und wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Oktober 2019)
Die Mitglieder der neu konstituierten Ausschüsse der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sind nunmehr auf der Website der BRAK abrufbar.
Nach den im Frühjahr durchgeführten Wahlen in den Rechtsanwaltskammerbezirken hatte sich die Satzungsversammlung am 4.11.2019 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengefunden. Dort wurde beschlossen, neben den bestehenden sechs Ausschüssen – Fachanwaltschaften; Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung; Geld, Vermögensinteressen, Honorar; grenzüberschreitender Rechtsverkehr; Aus- und Fortbildung; Verschwiegenheit und Datenschutz – einen neuen Ausschuss für Legal Tech einzusetzen. Angesichts des Wandels des Rechtsberatungsmarkts und des Anwaltsberufs will sich auch die Satzungsversammlung intensiv mit dem Thema befassen.
Die Satzungsversammlung – das sog. „Parlament der Anwaltschaft“ – ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO), welche die vom Gesetzgeber erlassene Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) konkretisieren und ergänzen. Mitglieder der Satzungsversammlung sind zum einen die in den Rechtsanwaltskammerbezirken jeweils für vier Jahre gewählten Delegierten, zum anderen (ohne Stimmrecht) die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern sowie die Mitglieder des Präsidiums der BRAK.
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Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.
Einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen bergen im Besonderen die Gefahr der Gewerblichkeit. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Standortbestimmung zur Abfärberegelung vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind. Damit wird das Dokument u.a. an die neueste Rechtsprechung des BFH angepasst. Die Standortbestimmung schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.
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Zu dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Oktober vorgelegt hat, hat die BRAK sich positiv geäußert. Sie begrüßt, dass die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (sog. Universalschlichtung) ab dem 1.1.2020 auf den Bund übertragen werden soll. Dadurch soll im Bundesgebiet eine flächendeckende Infrastruktur von Verbraucherschlichtungsstellen geschaffen werden, für die nun mit dem Referentenentwurf ein organisatorischer und verfahrensmäßiger Rahmen geschaffen wird. Dies begrüßt die BRAK ausdrücklich.
In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich im Detail mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinander und regt zu einigen Punkten Änderungen an, mit denen sie die weitere Etablierung der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsstellen unterstützen möchte. Insbesondere sieht sie Nachbesserungsbedarf bei den vorgesehenen Gebührenregelungen, weil in der derzeitigen Fassung nicht ganz klar ist, wann Gebühren ermäßigt werden bzw. entfallen sollen.
Mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes wurde zunächst für vier Jahre das Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl beliehen.
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Die Regelstudienzeit für das juristische Studium beträgt künftig zehn – statt bisher neun – Semester. Damit wurde die Studiendauer an diejenige von Masterstudiengängen angeglichen. Zudem haben die Studierenden damit ein Semester länger Anspruch auf BaföG-Leistungen.
Die entsprechende Änderung des Deutschen Richtergesetzes zur Studien- und Prüfungszeit im Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“ ist am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 29.11.2019 in Kraft getreten.
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Der flächendeckende, verbindliche elektronische Rechtsverkehr macht einen Schritt voran: Schleswig-Holstein macht von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt daher die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2020.
Ab dem 1.1.2020 dürfen professionelle Einreicher – also insb. Anwältinnen und Anwälte – vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch einreichen. Wer Verfahren vor schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten führt, muss dies berücksichtigen!
Für die Arbeitsgerichte bedeutet die Änderung, dass der nicht unbeträchtliche zusätzliche Arbeitsaufwand entfällt, den die Gemengelage von elektronischem und analogem Rechtsverkehr momentan noch mit sich bringt: Am Computer vom Anwalt erstellte Schriftsätze wurden ausgedruckt und per Post übermittelt, mussten dann aber bei Gericht anschließend wieder eingescannt werden, um sie für die elektronische Aktenführung bei den schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten nutzbar zu machen.
§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Schleswig-Holstein bereits zum 1.1.2020 in Kraft tritt, sieht eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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Eine grundsätzliche Entscheidung dazu, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind, hat der VIII. Zivilsenat des BGH am 27.11.2019 getroffen. Danach ist das von der als Inkassodienstleisterin registrierten Lexfox GmbH betriebene Portal wenigermiete.de von deren Befugnis gem. § 2 II 1 RDG gedeckt, Inkassodienstleistungen zu erbringen, noch gedeckt. Dies folgert der VIII. Zivilsenat in erster Linie bereits aus einem weiten Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung.
Auf dem Portal wenigermiete.de stellt die Lexfox GmbH einen kostenlos nutzbaren Online-Rechner für die Miethöhe zur Verfügung und wirbt u.a. damit, Mieterrechte aus der sog. „Mietpreisbremse“ „ohne Kostenrisiko“ durchzusetzen; nur im Erfolgsfall verlangt sie ein Drittel der ersparten Jahresmiete als Honorar.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter über wenigermiete.de seine Forderungen wegen der „Mietpreisbremse“ beauftragt und ihr seine entsprechenden Forderungen abgetreten. Sodann machte die Lexfox GmbH für ihn Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend. Vor dem LG Berlin (Urt. v. 28.8.2018 -- 63 S 1/18) hatte die Klage keinen Erfolg. Das LG hatte – mit Blick darauf, dass u.a. andere Zivilkammern des LG Berlin vergleichbare Fälle für nach dem RDG unzulässig gehalten hatten – die Revision zugelassen.
Der Entscheidung des BGH wird große Bedeutung für die Nutzung anderer Legal Tech-Portale beigemessen; sie wird demensprechend kontrovers diskutiert. Die Urteilsgründe wurden bislang noch nicht veröffentlicht.
BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18
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