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KammerInfo

Ausgabe Nr. 23/2019, vom 03. Dezember 2019

Inhaltsverzeichnis:

Digitalisierung und Legal Tech: BRAK-Präsident Wessels im Interview

Legal Tech-Instrumente bieten eine große Chance, die anwaltliche Beratung umfassender und besser zu machen. Legal Tech ohne anwaltliche Beratung sei jedoch im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg. So äußerte sich BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels im Interview mit dem SMART Rechtsguide 2020, in dem es schwerpunktmäßig um Digitalisierung und Legal Tech geht. Wessels zieht in dem Interview zudem eine kritische Bilanz des ersten Jahres seiner Amtszeit als Präsident der BRAK; hierbei kommen wichtige berufspolitische Themen wie die Reformen der Rechtsanwaltsvergütung und des anwaltlichen Gesellschaftsrechts ebenso zur Sprache wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

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Schlichten statt streiten: Schlichter Prof. Dr. Gaier im Interview

Einblicke in seine Tätigkeit als Schlichter und in die Arbeit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gibt Prof. Dr. Reinhard Gaier in der aktuellen Folge des LTO-Podcasts. Gaier, bis 2016 Richter des 1. Senats des BVerfG und dort u.a. für das anwaltliche Berufsrecht zuständig, ist seit dem 1.9.2019 als Schlichter im Amt. Im Interview spricht er auch über seine richterliche Tätigkeit und über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die seine Aufgaben als Richter und als Schlichter aufweisen.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung

Die BRAK hat eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte publiziert. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr.

Die empfohlene Vergütung wurde in allen Kammerbezirken im Vergleich zum Vorjahr deutlich angehoben; durchschnittlich betrug die Erhöhung 13,8 % für das erste, 10,7 % für das zweite und 9,8 % für das dritte Ausbildungsjahr. Die Empfehlungen sind aber weiterhin regional stark unterschiedlich. Die Vergütungsempfehlungen sind mehrheitlich auf den Internetseiten der regionalen Rechtsanwaltskammern, meist in der Rubrik „Ausbildung“, abrufbar. Die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Hamm lauten:

1. Ausbildungsjahr 650,00 €, mindestens aber 520,00 €
2. Ausbildungsjahr 725,00 €, mindestens aber 580,00 €
3. Ausbildungsjahr 800,00 €, mindestens aber 640,00 €

Die Rechtsanwaltskammern sind gem. § 71 IV Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Fachangestellten zuständig. Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben. Wird die Vergütungsempfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

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Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: gemeinsame Stellungnahme von BStBK, WPK und BRAK

Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer – haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme kritisch zu dem Regierungsentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen geäußert. Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (sog. „DAC 6“) in deutsches Recht umgesetzt werden.

Der Gesetzentwurf weicht in einem aus Sicht der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer und Rechtsanwälte ganz wesentlichen – und von ihnen scharf kritisierten – Punkt von den Vorgaben der Richtlinie ab und statuiert gewissermaßen eine „Pflicht zur Pflichtverletzung“, nämlich eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung der Angehörigen dieser Berufe. Zudem spaltet er die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in zwei Teile auf: Manche Umstände müssen vom sog. Intermediär (d.h. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt) gemeldet werden, ergänzende Umstände muss der Steuerpflichtige selbst melden, wenn er seinen Berater nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Ergänzend zu der Stellungnahme hat die BRAK in einem Positionspapier anhand von drei Beispielsfällen verdeutlicht, wie durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Anzeigepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wird.

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Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Stellungnahme der BRAK zu Umsetzung

Zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) hat die BRAK kritisch Stellung genommen und auf Unstimmigkeiten des Entwurfs hingewiesen.

Ziel des Entwurfes ist es, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu zu verpflichten, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.

Umfasst ist davon indes nicht nur die Berufsordnung (BORA), sondern auch die in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Fachanwaltsordnung (FAO). Zudem werden BORA und FAO durch die Satzungsversammlung verabschiedet, nicht durch die BRAK, wie es im Gesetzentwurf heißt. Somit ist es auch nicht Aufgabe der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. des Präsidiums der BRAK, Beschlüsse der Satzungsversammlung hinreichend zu begründen. Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Referentenentwurf keine Anforderungen an die Dokumentation der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt.

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BGH: Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikus – mindestens 60 % erforderlich

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Dies hat der BGH in einem jüngst publizierten Urteil entschieden, welches die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt, insbesondere das Erfordernis der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit gem. § 46 III BRAO betrifft.

Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass eine anwaltliche Prägung von „mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %“ der Tätigkeit ausreichend sei (im konkret entschiedenen Fall waren es 65 %). Interessant sind zudem zwei weitere Feststellungen des BGH, mit denen er seine bisherige Rechtsprechung ergänzt:

Eine Gesamtvertretungsbefugnis hält der BGH nicht für zwingend erforderlich; auch das selbstständige Führen von Verhandlungen lasse auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Ausdrücklich verweist der BGH hierbei auf das zur früheren Rechtslage herausgegebene Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Verhandlungen mit dem Betriebsrat sieht der BGH in diesem Kontext als verantwortliches Auftreten nach außen i.S.v. § 46 III Nr. 4 BRAO an, denn der Betriebsrat habe eigene Rechte und Zuständigkeiten.

BGH, Urt. v. 30.9.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17

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