Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 21/2019, vom 24. Oktober 2019

Inhaltsverzeichnis:

Umsetzung der Geldwäscherichtlinie – erneute Kritik der BRAK

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat die BRAK detailliert Stellung genommen. Der Entwurf bringt für die Anwaltschaft einige relevante Änderungen.

So sollen zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt und damit die Verpflichtung von Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet werden, namentlich bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte (§ 2 I Nr. 10 und 11 GwG-E). Weitreichende Bedeutung hat die geplante Einführung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren (§ 43 VI GwG-E).

Dies hätte zur Folge, dass Anwältinnen und Anwälte zukünftig bestimmte Sachverhalte (insbesondere im Rahmen von Immobiliengeschäften) unabhängig davon melden müssen, ob sie im Rahmen einer der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Tätigkeit Kenntnis von dem jeweiligen Sachverhalt erlangt haben – aus Sicht der BRAK ein erheblicher Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit. Dies sei rechtsstaatlich höchst problematisch, weil Rechtsuchende dann nicht mehr uneingeschränkt auf eine freie und unabhängige Beratung vertrauen können.

Bereits zu dem im Frühsommer vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert und dazu auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
UWG-Novelle: BRAK nimmt kritisch Stellung

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Ziel des Gesetzesvorhabens ist in erster Linie die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen.

Bereits zum Referentenentwurf hatte die BRAK im Oktober 2018 ausführlich Stellung genommen und deutlich gemacht, dass es nicht im Interesse des lauteren Wettbewerbs sei, wenn die Kammern der freien Berufe ihre nach § 8 III Nr. 2 UWG bestehende Anspruchsbefugnis verlieren. Erfreulicherweise wurde dies nun im Regierungsentwurf berücksichtigt.

Die BRAK mahnt – wie bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf – zu gesetzgeberischer Zurückhaltung. Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre habe gezeigt, dass Abmahnmissbrauch durchaus mit den vorhandenen rechtlichen Mitteln wirksam zu bekämpfen sei. Sie ist der Überzeugung, dass der Gesetzgeber gut beraten wäre, aktuell keine weiteren gesetzlichen Eingriffe vorzunehmen bzw. diese allenfalls auf begrenzte Einzelregelungen zu beschränken. Zu den einzelnen im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen nimmt die BRAK gleichwohl im Detail Stellung.

Weiterführende Links:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Modernisierung der beruflichen Bildung

Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem kürzlich vorgelten Regierungsentwurf ausdrücklich. Angesichts der nach wie vor rückläufigen Auszubildendenzahlen in den Berufen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sei eine Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der dualen Berufsausbildung für die Anwaltschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit.

Die Festschreibung einer gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG-RegE befürwortet die BRAK, sieht aber einige der ausgestaltenden Folgeregelungen als problematisch an. Ferner begrüßt die BRAK grundsätzlich die Einführung gleichlautender Fortbildungsbezeichnungen um die bisherigen Aufstiegsfortbildungen aufzuwerten und zu stärken. Allerdings muss aus ihrer Sicht darauf geachtet werden, dass die vorgesehenen Qualifikationen in Fortbildungsstufen nicht zu vorhandenen Weiterqualifikationen in Konkurrenz treten; dies gelte insbesondere für die Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin. Sie äußert zudem Bedenken, dass die vorgesehenen Bezeichnungen der Abschlüsse beruflicher Fortbildung mit „Bachelor“ und „Master“ eine Verwechslungsgefahr mit akademischen Abschlüssen begründen.

Die Erweiterung der Möglichkeit zur Teilzeitausbildung durch Entfallen der Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses“ befürwortet die BRAK ebenfalls, weist aber darauf hin, dass die berufsschulischen Abläufe bei der Neuregelung zu wenig berücksichtigt wurden.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hatte sich bereits im Januar in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz grundsätzlich positiv zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

Eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesvorhaben fand am 16.10.2019 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt. Der Bundestag wird sich am 24.10.2019 in seiner 121. Sitzung in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Regierungsentwurf des BBiMoG befassen.

Weiterführende Links:

 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Auch für Anwältinnen und Anwälte: Hinweispflicht auf Verbraucherstreitbeilegung

Die auf einer Website und/oder in den AGB enthaltene Erklärung zur Teilnahmebereitschaft an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren muss klar und verständlich sein. Die Aussage „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ genüge nicht. Dies entschied der BGH jüngst in einem Fall, der einen Online-Shop für Lebensmittel betraf. Die Hinweispflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die vorvertragliche Information nach § 36 I VSBG müsse, so der BGH, klar und verständlich sein. Die Teilnahmebereitschaft kann verneint, bejaht oder teilweise bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff „inwieweit“. Wegen der in der Phase der Vertragsanbahnung bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten müsse der Unternehmer sich festlegen, bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen er sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen werde. Die erfassten Fälle müssten so klar umschrieben werden, dass zuverlässig beurteilt werden könne, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstrecke.

Es ging um folgenden Hinweis: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ Dies genüge nicht dem Transparenzgebot und zwinge Verbraucher zu Nachfragen. Der BGH hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Erstattungspflicht der Abmahnkosten gemäß UKlaG bejaht. Damit dürften nach Ansicht des BGH auch Aussagen wie „…sind grundsätzlich bereit, an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen“, unklar sein.

BGH Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Interessenkollision in einer sich wandelnden Rechtsberatungswelt – Berufsrechts-Konferenz von BRAK und IPA am 8.11.2019 in Hannover

Auch in diesem Jahr veranstaltet die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Sie findet am 8.11.2019 an der Universität Hannover unter dem Titel „Neue Probleme bei alten Verboten: Die Interessenkollision in einer sich wandelnden Rechtsberatungswelt“ statt. Hierzu möchten wir Sie herzlich einladen.

Die Konferenz beleuchtet Fragen der Interessenkollision im Zusammenhang mit Legal Tech und Non Legal Outsourcing. Der zweite Teil widmet sich Interessenkollisionen im Konzern und blickt dabei auch auf die Praxis in Unternehmen und Kanzleien. Im dritten Teil geht es um widerstreitende und gleichgerichtete Interessen bei der Strafverteidigung. Die abschließende Podiumsdiskussion fragt unter dem Titel „Geschmäckle oder verboten?“ nach der Reichweite des Verbots der Interessenkollision bei Gesetzgebungs-Outsourcing und anderen Grenzfällen. Das genaue Programm entnehmen Sie bitte der Anlage.

Begleitend findet ein Poster-Wettbewerb für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler zum anwaltlichen Berufsrecht statt. Bei einem anschließenden Umtrunk haben Sie Gelegenheit zum Austausch mit den Referentinnen und Referenten.

Wir bitten um Anmeldung bis zum 4.11.2019 unter lg.zpr@jura.uni-hannover.de.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Soldan Moot: Bucerius Law School gewinnt

Sarah Heidner, Simon Bösken, Richard Martin und Raimund Reck von der Bucerius Law School sind die Gewinner des 7. Soldan Moot. Sie setzten sich im Finale gegen das Team der Universität Bochum durch. Den von der BRAK ausgelobten Preis für den besten Klägerschriftsatz gewann das Team der Humboldt Universität Berlin. Den DAV-Preis für den besten Beklagtenschriftsatz errang das Team 1 der Leibniz Universität Hannover, den Preis für die beste mündliche Einzelleistung erkämpfte sich Vinzenz Boddenberg von der Universität Bonn.

Der Soldan Moot ist ein Wettbewerb für Jurastudierende, bei dem diese in einem simulierten Zivilprozess einen Fall verhandeln, bei dem auch berufsrechtliche Probleme eine Rolle spielen. Er wird vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover gemeinsam mit Soldan Stiftung, BRAK, DAV und Juristenfakultätentag veranstaltet. 25 Teams aus 14 Universitäten nahmen in diesem Jahr teil. Herzlicher Dank gilt den zahlreichen Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot als Juroren oder Richter unterstützten.

Weiterführende Links:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2019

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuelle beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!