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KammerInfo

Ausgabe Nr. 20/2019, vom 11. Oktober 2019

Inhaltsverzeichnis:

BRAK-Position zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften

Die Ende August vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Eckpunkte zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beurteilt die BRAK differenziert.

Sie begrüßt ausdrücklich, dass das BMJV nunmehr Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt und dabei auch zahlreiche Vorschläge berücksichtigt hat, die die BRAK bereits mit ihrem umfassenden Vorschlag zur Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts unterbreitet hat.

Insbesondere drei im Eckpunktepapier erwähnte Aspekte – die Öffnung des Fremdkapitalverbots, Erweiterung der Sozietätsfähigkeit, Berufsausübungsgesellschaften aus Drittstaaten – kritisiert die BRAK jedoch mit Blick auf die sog. Core Values der Anwaltschaft nachdrücklich. Angesichts eines möglicherweise bevorstehenden ungeregelten Brexits mahnt die BRAK außerdem an, für LLPs mit Verwaltungssitz in UK umgehend eine sichere Rechtsgrundlage für ihre weitere Betätigung im Inland zu schaffen.

Der Einrichtung von optionalen Kanzleipostfächern für Berufsausübungsgesellschaften im Rahmen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) steht die BRAK aufgeschlossen gegenüber.

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Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen – Kritik der BRAK an Regierungsentwurf

Zu dem kürzlich vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK differenziert geäußert.

Bereits zum Regierungsentwurf hatte die BRAK ausführlich Stellung genommen. Ausdrücklich begrüßt hatte sie die dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für zivilrechtliche Nichtzulassungsbeschwerden sowie den Ausbau der Spezialisierung der Land- und Oberlandesgerichte. Andere Elemente des Entwurfs lehnt sie jedoch ab, insbesondere die unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs nach § 44 IV 2 ZPO-E; die vorgesehene Klarstellung in § 139 I 3 ZPO-E zur Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs erachtet sie für überflüssig. Anstelle einer vorgesehenen Änderung in § 174 ZPO schlägt die BRAK vor, solange eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier zu wählen, alle Gerichte technisch in der Lage sind, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Die von der BRAK geäußerten Bedenken und Anregungen wurden in dem Regierungsentwurf nicht berücksichtigt.

Für grundsätzlich sinnvoll erachtet die BRAK eine neu in den Regierungsentwurf aufgenommene Änderung in § 144 III ZPO-E, wonach Sachverständige in Ausnahmefällen auch außerhalb eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens hinzugezogen werden können. Sie mahnt aber an, dass entsprechende Verfahrensregelungen sowie Regelung der Vergütung des Sachverständigen fehlen.

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Änderung des Verwaltungsprozessrechts – Kritik der BRAK an Bundesrats-Entwurf

Die BRAK hat sich mit dem vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung sowie mit der Äußerung der Bundesregierung hierzu detailliert auseinandergesetzt.

Hauptkritikpunkt der BRAK ist, dass einer der ursprünglichen Kernpunkte der Reformüberlegungen, die Reform des Rechtsmittelrechts, mit dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf nicht weiterverfolgt wird. Zur Begründung führen Bundesrat und Bundesregierung nunmehr an, das Rechtsmittelrecht nach der geltenden VwGO habe sich bewährt. Die BRAK teilt diese Auffassung ausdrücklich nicht. Sie weist vielmehr erneut darauf hin, dass eine Reform des Rechtsmittelrechts im Interesse der Rechtsuchenden geboten ist und mittelfristig zur Entlastung der Gerichte und zur Beschleunigung der Verfahren führt.

Hinsichtlich der geplanten Einführung eines optionalen Adhäsionsverfahrens – Klagende sollen die Möglichkeit haben, durch einen Antrag im selben Prozess vor den Verwaltungsgerichten auch mögliche Entschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen Verwaltungshandels geltend zu machen – bezweifelt die BRAK, dass die Ziele einer Beschleunigung des Gerichtsverfahrens bei gleichzeitiger Verbesserung des Rechtsschutzes erreichen werden können.

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Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

Zu dem vom Bundesministerium der Finanzen Ende September vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem geplanten Gesetz sollen grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizierbar und verringerbar werden; Mittel dazu soll eine Meldepflicht für sog. Intermediäre sein, zu denen u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant; dies hatte sie bereits mehrfach moniert.

Ausdrücklich begrüßt die BRAK zunächst in ihrer Stellungnahme, dass die Anzeigepflicht nicht auf nationale Steuergestaltungen ausgedehnt wurde, wie dies die Finanzministerkonferenz gefordert hatte.

Kritisch sieht die BRAK Regelungen in dem Entwurf, welche die Handhabung der Mitteilungspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nochmals erschweren. Für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist aus Sicht der BRAK elementar, eine Kollision mit ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zu vermeiden.

Die BRAK kritisiert zudem, dass durch den Entwurf auch in ganz alltäglichen Fällen ein erheblicher finanzieller und administrativer Aufwand für Steuerpflichtige und deren Beraterinnen und Berater generiert wird. Darüber hinaus weist die BRAK darauf hin, dass aufgrund der unspezifischen Formulierung des Begriffs „steuerliche Gestaltung“ faktisch jeder Fall, in dem ein Rechtssubjekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland beteiligt ist, als grenzüberschreitend zu betrachten und damit zu melden ist.

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Bundesjustizministerin gibt Ausblick auf Gesetzesvorhaben

Ihren ersten Auftritt vor dem Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 25.9.2019 nahm die neue Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zum Anlass, einen Ausblick auf in nächster Zeit anstehende Gesetzesvorhaben zu geben.

Zunächst ging sie auf die wenige Tage zuvor gestartete Kampagne „Wir sind Rechtsstaat“ ein. Diese möchte das Verständnis für und das Vertrauen in den Rechtsstaat bei Bürgerinnen und Bürgern steigern. Dazu werden u.a. ein Kinospot und verschiedene Plakatmotive für Online-Medien und Außenwerbung eingesetzt; zudem gibt es Erklärvideos zu zentralen Begriffen des Rechtsstaats. Lambrecht verwies weiter darauf, dass auch der „Pakt für den Rechtsstaat“ weiter umgesetzt werde; das Personal in Justiz und Staatsanwaltschaften sei bereits angewachsen.

Als wichtige Gesetzesvorhaben der nächsten Zeit nannte die Ministerin das Unternehmenssanktionsrecht, die Schließung von Lücken im Strafrecht, die Reform der Strafprozessordnung sowie eine Überprüfung der Wirksamkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Bereits auf den Weg gebracht habe ihr Ministerium u.a. Regelungen zum Mieter- und Verbraucherschutz.

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AnwG Köln: Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

Gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, verstößt ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er u.a. seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt. Dies entschied das AnwG Köln in einem aktuellen Beschluss. Aus dem Horizont der gegnerischen Partei, die ein solches Schreiben empfange, werde nämlich deutlich – so das Gericht –, dass der Absender dieses Schreibens als Rechtsanwalt agieren wolle.

Der Entscheidung lag eine mietrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Vermieter war ein Rechtsanwalt; er hatte die Kanzlei mandatiert, der er selbst angehörte. Die Mieterin war ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Vermieter hatte sich in einem Schreiben direkt an seine Mieterin mit einer „Abmahnung und Kündigungsandrohung“ gewandt; darin nahm er Bezug auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten seiner Mieterin aus einem laufenden Prozess. Verfasst hatte der Vermieter das Schreiben nicht auf dem Briefkopf seiner Kanzlei, sondern auf einem Briefbogen, welcher u.a. seine Privatadresse und die Berufsbezeichnung als „Rechtanwalt, Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht“ enthielt. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin hatte er nicht informiert.

Auf die Beschwerde der gegnerischen Prozessbevollmächtigten hatte die zuständige Rechtanwaltskammer eine Rüge ausgesprochen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Rechtanwalt damit, er sei bei der Abmahnung in privater Sache als Vermieter tätig gewesen; § 12 BORA beziehe sich lediglich auf den geführten Rechtsstreit.

Die Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück – zu Recht, wie das Anwaltsgericht auf den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO hin feststellte. Der Beschluss ist gem. § 74a III 4 BRAO unanfechtbar.

AnwG Köln, Beschl. v. 16.8.2019 – 3 AnwG 15/19 R

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Interessenkollision in einer sich wandelnden Rechtsberatungswelt – Berufsrechts-Konferenz von BRAK und IPA am 8.11.2019 in Hannover

Auch in diesem Jahr veranstaltet die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Sie findet am 8.11.2019 an der Universität Hannover unter dem Titel „Neue Probleme bei alten Verboten: Die Interessenkollision in einer sich wandelnden Rechtsberatungswelt“ statt. Hierzu möchten wir Sie herzlich einladen.

Die Konferenz beleuchtet Fragen der Interessenkollision im Zusammenhang mit Legal Tech und Non Legal Outsourcing. Der zweite Teil widmet sich Interessenkollisionen im Konzern und blickt dabei auch auf die Praxis in Unternehmen und Kanzleien. Im dritten Teil geht es um widerstreitende und gleichgerichtete Interessen bei der Strafverteidigung. Die abschließende Podiumsdiskussion fragt unter dem Titel „Geschmäckle oder verboten?“ nach der Reichweite des Verbots der Interessenkollision bei Gesetzgebungs-Outsourcing und anderen Grenzfällen. Das genaue Programm entnehmen Sie bitte der Anlage.

Begleitend findet ein Poster-Wettbewerb für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler zum anwaltlichen Berufsrecht statt. Bei einem anschließenden Umtrunk haben Sie Gelegenheit zum Austausch mit den Referentinnen und Referenten.

Wir bitten um Anmeldung bis zum 4.11.2019 unter lg.zpr@jura.uni-hannover.de.

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Konjunkturumfrage Winter 2019 in den Freien Berufen

In diesen Tagen ist turnusgemäß die vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Winter 2019 gestartet ist. Die Umfrage enthält einen Sonderteil zum Thema Fachkräftesicherung und Nachwuchsgewinnung mit dem Fokus auf mögliche Unterschiede zwischen urbanem und ländlichem Raum. Aus den Konjunkturumfragen lassen sich hilfreiche Argumente für die politische Arbeit des BFB gewinnen, die helfen, die übergreifenden Interessen der Freien Berufe substanziiert zu vertreten.
Das Ausfüllen des Fragebogens der aktuellen Online-Umfrage zum Konjunkturklima dauert circa zehn Minuten.
Hier geht es zum Link der Konjunkturumfrage, die bis zum 10. November 2019 läuft.
 

 

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