Wie bereits am vergangenen Montag per Presseerklärung bekannt gegeben, hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Mit der Westernacher Solutions GmbH und der rockenstein AG werden zwei Unternehmen die Dienstleistungen rund um das beA übernehmen, die seit vielen Jahren im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben.
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Ab dem 1. September 2019 übernimmt Herr Prof. Dr. Reinhard Gaier das Amt des Schlichters der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Vor seiner Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts war er bereits Richter am Bundesgerichtshof.
„Mit Prof. Dr. Gaier ist es uns gelungen, eine Persönlichkeit mit herausragender juristischer Fachkompetenz und hoher Reputation für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu gewinnen. Das gewährleistet das hohe Ansehen und die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle.“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.
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Die BRAK hat kürzlich eine Statistik zur Bewegung der Mitgliederzahlen in den Jahren 2017 und 2018 (jeweils 1.1. bis 31.12.) veröffentlicht.
Zur Anwaltschaft neu zugelassen wurden im Bundesgebiet im Jahr 2017 insgesamt 4.684 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 2.264 Rechtsanwälte und 2.420 Rechtsanwältinnen.
Davon waren 326 der neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwischen 40 und 59 Jahre alt, dies entspricht 6,96 %. 102 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren zum Zeitpunkt der Neuzulassung 60 Jahre und älter (2,19 %). Weiterhin steigend ist die Zahl der Kolleginnen und Kollegen, die ihre Zulassung zurückgegeben haben. Von den insgesamt 4.607 Abgängen waren 1.564 Abgänger aufgrund Verzichts ohne Bezirkswechsel unter 40 Jahre alt, 1.577 über 60 Jahre alt. Damit liegt die Zahl der Abgänger über 60 Jahre erstmals höher als die der unter 40-Jährigen.
Im Jahr 2018 wurden im Bundesgebiet insgesamt 4.762 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Anwaltschaft neu zugelassen, davon 2.323 Rechtsanwälte und 2.429 Rechtsanwältinnen. Dies ist deine Steigerung gegenüber dem Vorjahr (2017: 4.684). 286 der neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren zwischen 40 und 59 Jahre alt, dies entspricht 6,02 %. Ferner waren 79 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Neuzulassung 60 Jahre alt und älter (1,68 %).
Im Vergleich zum Vorjahr ist in den Abgängen kein weiterer Anstieg zu verzeichnen. Von den insgesamt 4.324 Abgängen (damit 283 weniger als 2017) waren 1.506 Abgänger aufgrund Verzichts ohne Bezirkswechsel unter 40 Jahre alt, 1.378 über 60 Jahre alt.
In den Jahren 2016 bis 2018 liegen die Neuzulassungen über denen von 2014 und 2015, führen aber nicht nennenswert zu einem Wachstum der Zulassungszahlen insgesamt, auch aufgrund steigender Abgangszahlen (ab dem Jahr 2013). Im Jahr 2017 lag die Zahl der 60 Jahre und älteren, die ihre Zulassung zurückgegeben haben, erstmals über den Abgangszahlen der bis 40-jährigen. Dieser Anstieg hat sich im Jahr 2018 nicht fortgesetzt.
Der Anteil der Rechtsanwältinnen an den Neuzulassungen stieg 2017 erstmals auf über die Hälfte (51,67 %) und ging 2018 nur leicht zurück (51,12 %).
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Am 10.10.2019 findet ab 14 Uhr die 7. Hannoversche Anwaltskonferenz anlässlich des Soldan Moots statt. Die Konferenz leitet traditionell den jeweiligen Soldan Moot ein. Neben spannenden Vorträgen zum Anwaltsrecht im Allgemeinen, der Vertretung widerstreitender Interessen im Besonderen, Schiedsverfahrens- und Reisevertragsrecht werden Live-Übertragungen und Live-Berichte vom Anwaltszukunftskongress präsentiert. Beim anschließenden Begrüßungsabend besteht Gelegenheit zum Austausch.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27.8.2019 Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt und darin einige Vorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufgegriffen. Erfreulich ist insbesondere, dass das BMJV der Forderung der BRAK folgt und den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will.
Die BRAK stimmt auch der Auffassung des BMJV zu, dass Fremdkapitalbeteiligungen grundsätzlich verboten bleiben müssen.
Die beabsichtigte „Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz bedeutet eine Öffnung für alle Berufe, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zweitberuf ausüben dürfen. Faktisch bedeutet dies, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen – außer dem Makler – gebildet werden können. Nach Auffassung der BRAK ist eine Erweiterung nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen.
Die BRAK hält weiterhin an ihren Vorschlägen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht fest, die sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme an das BMJV übermittelt hat.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Diskussionsteilentwurf eines Gesetzes zur Reform des Abstammungsrechts Stellung genommen.
Hintergrund des Entwurfes ist die notwendige Modernisierung des Abstammungsrechts, das noch von der ehelichen Familie - bestehend aus Mann, Frau und Kind(ern) - ausgeht, in der rechtliche, genetische und soziale Elternschaft übereinstimmen. Mit Blick auf die moderne Fortpflanzungsmedizin und Familien in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist dies nicht mehr zeitgemäß.
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen Änderungen der abstammungsrechtlichen Normen im BGB sowie eine Folgeänderung im BGB zum Recht der elterlichen Sorge und eine Folgeänderung im Lebenspartnerschaftsgesetz. Weitere Folgeänderungen, die sich aus der Änderung von abstammungsrechtlichen Regelungen noch ergeben werden, sind in dem Diskussionsteilentwurf noch nicht enthalten.
An dem Grundsatz, dass ein Kind nicht mehr als zwei Eltern hat, soll festgehalten werden. Geplant ist u.a., dass künftig auch eine Frau, entsprechend den Regelungen zur Vaterschaft eines Mannes, als Mit-Mutter zweiter rechtlicher Elternteil werden soll, wenn sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mit-Mutterschaft anerkannt hat oder diese in Fällen der Einwilligung in eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gerichtlich festgestellt werden kann.
Die BRAK hält die geplanten Neuerungen auf der Basis der Grundsatzfestlegungen für akzeptabel und angemessen, sieht aber im Interesse des Kindes an der Feststellung und gegebenenfalls Begründung auch der rechtlichen Vaterschaft seines Erzeugers Korrekturbedarf. So wird angeregt, die vorgesehene kurze Anfechtungsfrist zugunsten des leiblichen Vaters zu verlängern.
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Die Bundesregierung hat am 9.8.2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt.
Für die Anwaltschaft ergäben sich nach diesem Entwurf einige relevante Änderungen:
In § 2 I Nr. 10 GwG sollen – unter Erweiterung der Verpflichteteneigenschaft für Anwälte – zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt werden, u.a. bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte. Bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen und Inkassodienstleistern nach § 2 I Nr. 11 GwG soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt werden, soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.
Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 II GwG soll nun wieder die Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wieder hergestellt wird. Diese geplante Rechtsänderung dürfte für die Anwaltschaft jedoch keine materielle Rechtsänderung bewirken, denn ausgenommen werden sollen nur einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren.
Von weitreichenderer Bedeutung ist dagegen der geplante neue § 43 VI GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen kann, die stets nach Abs. 1 zu melden sind und daher nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht des § 43 II GwG unterliegen sollen. Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber natürlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die beim Immobilienerwerb beratend tätig sind.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll zudem Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister nach § 492 StPO bekommen.
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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hat mit Wirkung zum 1.9.2019 einen neuen Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingerichtet.
Die Einrichtung eines neuen Zivilsenats beim BGH erfolgt gem. § 130 I 2 GVG. Die Zahl der Zivil- und Strafsenate beim BGH und somit auch die Bildung von neuen Senaten werden durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt. Für die Besetzung der Senate und die Geschäftsverteilung ist das Präsidium des Gerichts zuständig.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hatte bereits am 8.11.2018 beschlossen, dass der BGH einen neuen Zivilsenat mit Sitz in Karlsruhe erhalten soll. Die Bekanntmachung über die Einrichtung des XIII. Zivilsenats wurde am 30.8.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der neue Zivilsenat wird mit dem Kartellsenat nun für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz zuständig sein.
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In zwei der letzten Newsletterausgaben (Nr. 14 und 16) hatten wir von insgesamt sieben Referentenentwürfen berichtet, die sich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren sowie im Bußgeldverfahren und gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz beschäftigen. Nachdem die BRAK im August bereits zur eAkte im Strafverfahren Stellung bezogen hatte, folgt nun die hierauf aufsetzende Stellungnahme zu den verbleibenden drei Referentenentwürfen (Bußgeldverfahren und Strafvollzug).
Die BRAK unterstützt die Zielsetzung der Verordnungen, betroffenen Behörden und Gerichten gleiche Anforderungen für die elektronische Aktenführung vorzugeben. Es ist sicherzustellen, dass Akteneinsichtsrechte nicht durch zu enge Vorgaben bezüglich Inhalt oder Format der eAkte oder des vorgegebenen Übermittlungsweges sachwidrig beschränkt werden.
Die Zielsetzung eines einheitlichen Aktenbestands ist gefährdet, wenn für aktenführende Stellen Ausnahmen von einem einheitlichen Aktenformat vorgesehen sind. Zudem sprechen gewichtige Gründe dafür, die Akteneinsichtsgewährung gem. § 32f StPO nicht auf die in der StrafAktEinV vorgesehenen Formate zu beschränken (vgl. BRAK-Stellungnahme Nr. 17/2019).
Bei Absenkung der Anforderungen an die Aktenübermittlung und entsprechender Anwendung der DokErstÜbV wäre das Format der Einsichtsgewährung nach der StrafAktEinV danach zu differenzieren, ob die Akten den Vorgaben zur elektronischen Aktenführung gem. §§ 2, 3 StrafAktFV, § 32e StPO folgen oder nicht. Mithin wären auch Akteneinsichtsrechte der Berechtigten nicht auf die Formatvorgaben gem. § 32f I StPO i.V.m. der StrafAktEinV zu begrenzen.
Zu kritisieren ist zudem, dass Polizei- und Vollstreckungsbehörden in Bußgeldsachen nur dann zur elektronischen Aktenführung verpflichtet sein sollen, wenn sie auch „Verwaltungsbehörde“ i.S.v. § 36 OWiG sind.
Weiterführende Links:
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für August finden Sie hier.
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für September finden Sie hier:
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier: