Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft und bildet seit 70 Jahren die tragende Säule unserer Gesellschaft und unseres freiheitlichen sozialen Rechtsstaates. Ein runder Geburtstag ist nicht nur Anlass für wohlwollende, sondern auch für kritische Rückblicke. „Und wer könnte das besser als Karikaturisten, die mit spitzer Feder die Lage unserer Nation umreißen, überzeichnen und so auf den Punkt bringen?“, konstatiert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Die BRAK möchte diesen Geburtstag daher mit einem besonderen Projekt begleiten: In Kooperation mit der CARICATURA – Galerie für komische Kunst in Kassel zeigt sie vom 25.5. bis zum 11.8.2019 die Ausstellung „Deutschland dreht durch“.
Die ausgestellten Karikaturen beschäftigen sich sowohl mit unserer Verfassung als auch mit der Lage der Nation. Begleitend zur Ausstellung ist im Lappan-Verlag der Katalog mit ausgesuchten Werken namhafter Karikaturisten erschienen. So sind beispielsweise verschiedene Werke von Greser & Lenz abgedruckt, denen die BRAK im Jahr 2016 den Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft verlieh.
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BRAK und DAV bekräftigen mit einem gemeinsamen Positionspapier zum „Pakt für den Rechtsstaat“ erneut, dass die Anwaltschaft in die weiteren Überlegungen einbezogen werden muss. Auf den „Pakt für den Rechtsstaat“ einigten sich die Bundeskanzlerin und die Vertreterinnen und Vertreter der Länder am 31.1.2019. Er zielt darauf, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat zu stärken; dazu sollen u.a. 2.000 Stellen in der Justiz geschaffen werden. Dieses Ziel kann aus Sicht von BRAK und DAV nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung aller an der Rechtspflege Beteiligten erreicht werden.
Sie bedauern daher, dass die Anwaltsorganisationen nicht von vornherein in den Diskurs einbezogen wurden. Die Effizienz staatlicher Organe, insbesondere der Justiz, dürfe nicht allein im Fokus stehen und nicht auf Kosten von Beschuldigtenrechten erreicht werden. Der geschützte und vertrauliche Bereich der Kommunikation mit Mandanten müsse auch weiterhin dem staatlichen Zugriff entzogen bleiben. Die Pläne zu einer Reform des Strafprozesses (mit vereinfachter Ablehnung von Beweis- und Befangenheitsanträgen) betrachten BRAK und DAV daher mit Sorge.
Kritisch sehen beide Anwaltsorganisationen, dass der Großteil der für den „Pakt für den Rechtsstaat“ veranschlagten Gelder für die Schaffung neuer Stellen in Justiz und Polizei vorgesehen ist. Sie erinnern an die soziale Verantwortung des Staates und fordern ein klares Bekenntnis zur Gewährung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe sowie stabile Gerichtskosten; anderenfalls sei der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht gefährdet.
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Die BRAK hat das Institut für Freie Berufe (IFB) mit der Durchführung der nächsten STAR-Erhebung beauftragt. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte, repräsentative Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1983 regelmäßig durchgeführt. Mit der STAR-Erhebung 2020 sollen nun die Daten des Wirtschaftsjahres 2018 abgefragt werden.
Die Untersuchung wird mit Unterstützung der Rechtsanwaltskammern durchgeführt; aus deren Mitgliedern werden stichprobenartig die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Untersuchung ausgewählt. Die Feldphase der Untersuchung ist von Oktober 2019 bis Januar 2020 geplant. Die Fragebögen können dann auf Papier oder online ausgefüllt werden. Die Ergebnisse wird die BRAK auf ihrer Website sowie in den BRAK-Mitteilungen publizieren.
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Die von der Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) verfolgte Mindestausbildungsvergütung wird in Deutschland bereits größtenteils gewährt. Das ergab eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Mit dem BBiMoG will die Bundesregierung die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung erhöhen; ein Baustein ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende. Vorgesehen ist für das erste Ausbildungsjahr der Auszubildenden, das im Jahr 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro; sie soll in den weiteren Ausbildungsjahren stufenweise angehoben werden.
Die Studie zeigt deutliche Unterschiede der Mindestvergütungen je nach Region, Bildungsabschluss, Betriebsgröße und Berufsbereich. So verdienten 2015 deutschlandweit etwa 16,3 % der Auszubildenden weniger als 515 Euro; stärker betroffen waren Auszubildende in Ostdeutschland (35,5 %). Bei der Höhe der Ausbildungsvergütung spielten daneben auch der Bildungsabschluss, die Größe des Ausbildungsbetriebs und auch der Berufsbereich eine Rolle.
Die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern für Auszubildende zum/zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten liegen bereits jetzt (z.T. deutlich) über der geplanten Mindestvergütung.
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat einen Referentenentwurf zur Änderung von Fortbildungsprüfungsordnungen vorgelegt. Betroffen ist auch die Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“. Geändert wird u.a. die Bildung der Gesamtnote.
Neben einer Neufassung der Reglungen zur Befreiung von Prüfungsbestandteilen und der Bewertung der Prüfungsleistung in §§ 5, 6 RechtsfachwPrV soll die Bildung der Gesamtnote zum Bestehen der Prüfung und die Zeugnisinhalte durch die Einfügung der neu gefassten §§ 7, 8 RechtsfachwPrV und der Anlage 2 geregelt werden. Die Bewertung soll nunmehr nach einem 100-Punkte-System erfolgen.
Der Ausschuss Berufsbildung der BRAK prüft den Referentenentwurf derzeit; die BRAK wird sich über den Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) dazu äußern.
Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, soll nach Ansicht des OLG vielmehr sein, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich, oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist. Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand könne jedoch zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte (Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten) und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Rechtsanwältin es mit schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die strittige Vergütung hauptsächlich durch den vom Mandanten initiierten vermehrten Tätigkeitsaufwand in die Höhe getrieben, u.a. durch Übersetzungsarbeiten der Dokumente auf Wunsch des Mandanten und durch die Bearbeitung von Schriftsätzen, die der Mandant im Besonderen „eingebunden“ wissen wollte. Der für sich genommen höhere Stundensatz war hingegen nicht der ausschlaggebende Faktor.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2019 – I-24 U 84/18
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