Neben einigen anderen Themen stand die Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf der Agenda. Die BRAK-Hauptversammlung hält eine regelmäßige Anpassung für zwingend notwendig. Erörtert wurde auch die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts, zu der die BRAK bereits im Mai 2018 einen Vorschlag vorgelegt hatte (Presseerklärung Nr. 12 v. 08.05.2018). Die Hauptversammlung sieht insbesondere das Thema Fremdbeteiligung an Anwaltskanzleien kritisch und lehnt es überwiegend ab. Wann das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für das Frühjahr 2019 avisierte Eckpunktepapier vorliegen wird, bleibt abzuwarten.
Großen Raum nahm die Diskussion um die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof ein. Verschiedene Modelle, die zuvor im Rahmen einer von der BRAK eingesetzten Arbeitsgruppe ausgearbeitet worden waren, wurden diskutiert. Mit großer Mehrheit abgelehnt wurden die beiden Modelle, nach denen die Singularzulassung ersatzlos gestrichen bzw. durch ein fachanwaltsähnliches Modell ersetzt werden soll. Nach kontroverser und kritischer Erörterung entschied sich die Hauptversammlung mit 17 Stimmen mehrheitlich für eine Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft. Der letztlich angenommene Vorschlag geht von der Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft unter Reformierung der Zulassung aus. Die BRAK wird dementsprechend beim Gesetzgeber auf eine Änderung der BRAO hinsichtlich des Zulassungs- und Auswahlverfahrens hinwirken.
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Anlässlich der am kommenden Sonntag, den 26.5.2019, bevorstehenden Europawahlen hat die Bundesrechtsanwaltskammer Wahlprüfsteine verfasst, in denen sie die Kandidatinnen und Kandidaten dazu auffordert, sich aktiv für die folgenden Positionen einzusetzen:
Unabhängigkeit durch Selbstverwaltung:
Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert die Kandidatinnen und Kandidaten für das Europäische Parlament auf, sich europaweit für die Unabhängigkeit der Anwaltschaft und den Erhalt der anwaltlichen Selbstverwaltung einzusetzen. Jegliche staatliche Einflussnahme auf Rechtsanwälte, Richter und andere Justizorgane muss vermieden werden.
Zweitens sollen sich die Kandidatinnen und Kandidaten dafür einsetzen, dass eine Kommissarin bzw. ein Kommissar für die Belange aller Justizbereiche und der Rechtsstaatlichkeit zuständig ist, um die Unabhängigkeit der Justiz und Kohärenz der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.
Drittens muss das Grundrecht einer jeden Bürgerin und eines jeden Bürgers auf absolute Vertraulichkeit der Anwalts-Mandanten-Kommunikation in allen Rechtsvorhaben gewährleistet werden.
Schließlich muss – viertens – der Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger durch egalitäre Mittelverteilung sichergestellt sein.
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Das Grundgesetz trat am 23.5.1949 in Kraft und bildet seit 70 Jahren die tragende Säule unserer Gesellschaft und unseres freiheitlichen sozialen Rechtsstaates. Ein runder Geburtstag ist nicht nur Anlass für wohlwollende, sondern auch für kritische Rückblicke. „Und wer könnte das besser als Karikaturisten, die mit spitzer Feder die Lage unserer Nation umreißen, überzeichnen und so auf den Punkt bringen?“ konstatiert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Die BRAK begleitet diesen Geburtstag daher mit einem besonderen Projekt: In Kooperation mit der CARICATURA – Galerie für komische Kunst in Kassel zeigt sie ab dem 25.5.2019 die Ausstellung „Deutschland dreht durch“.
Die ausgestellten Karikaturen beschäftigen sich sowohl mit unserer Verfassung als auch mit der Lage der Nation. Begleitend zur Ausstellung ist im Lappan-Verlag der Katalog mit ausgesuchten Werken namhafter Karikaturisten erschienen. So sind beispielsweise verschiedene Werke von Greser & Lenz abgedruckt, denen die BRAK im Jahr 2016 den Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft verlieh.
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Die BRAK hat, gemeinsam mit dem DAV, ihre Forderung nach einer regelmäßigen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie nach strukturellen Anpassungen im RVG bekräftigt. Die Rechtsanwaltsvergütung ist zuletzt 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden.
Anlass war, dass der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 9.5.2019 einen Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des Gebührenrechts auf der Tagesordnung hatte. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt. Auch sie hatten aber geäußert, dass eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung nach vielen Jahren legitim sei.
Zunächst befassen sich die Länder im Rahmen der Justizministerkonferenz am 5./6.6.2019 mit dem Thema. Dann sollen die Ergebnisse einer Evaluierung des Kostendeckungsgrades in der Justiz vorliegen, welche die Justizministerkonferenz in ihrer Frühjahrssitzung 2018 beauftragt hatte; dies war aus dem Bundestag zu vernehmen (s. Plenarprotokoll v. 9.5.2019, 11877). Die Bundesregierung hat angekündigt, sie wolle danach unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Justizministerkonferenz Eckpunkte für eine Gebührenreform festlegen und zeitnah ein Regelungskonzept erarbeiten. Wann ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung vorliegen wird, bleibt abzuwarten.
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Am Rande der 156. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Schweinfurt beschäftigte sich das BRAK-Präsidium auch mit dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Thema Legal Tech.
Regulierungsbedarf für Legal Tech sieht die BRAK nicht und lehnt daher eine Öffnung des RDG nachdrücklich ab. Die Entwicklungen im Bereich Legal Tech sind aus ihrer Sicht grundsätzlich positiv, zukunftsorientiert und als Chance für die Anwaltschaft zu betrachten. Die BRAK ist aber auch der Auffassung, dass es Legal Tech nicht ohne anwaltliche Beteiligung und Beratung geben darf. Die umfassende Befugnis zu Rechtsberatungen kann und darf nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zukommen. Nur sie beraten Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei, unterliegen dem anwaltlichen Berufsrecht, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.
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Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, damit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Einzelanwälte ohne eigenes Personal müssen zumutbare Vorkehrungen für Verhinderungsfälle treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Durch konkrete Maßnahmen für den Einzelfall muss ein Rechtsanwalt sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall konkret vorhersehen kann. Dies hat der BGH in einer jüngst publizierten Entscheidung festgehalten. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle fortgeführt.
Der BGH betont dabei nochmals, dass der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das – aber auch alles das – unternehmen muss, was ihm zur Fristwahrung möglich und zumutbar ist. Zumutbar sei auch einem Einzelanwalt, im unvorhergesehenen Verhinderungsfall einen allgemein vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und ihn um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
Das hat auch Konsequenzen für die Begründung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, worauf der BGH ebenfalls hinweist: Darzulegen und glaubhaft zu machen ist, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme unmöglich oder unzumutbar war bzw. bei pflichtgemäßer allgemeiner Vorsorge gewesen wäre.
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