In der achten und letzten Sitzung der laufenden Wahlperiode hatte sich die 6. Satzungsversammlung mit einem emotional besetzten Thema zu befassen: der in § 20 BORA geregelten Robenpflicht. Eine Anwältin hatte beantragt, diese Berufspflicht aufzuheben. Eine sehr deutliche Mehrheit der Mitglieder hielt dagegen eine verpflichtende Regelung auch weiterhin für sinnvoll und notwendig.
Ferner fasste die Satzungsversammlung einen Beschluss zur Änderung von § 2 BORA: Als Reaktion auf die in der Praxis zu Tage getretenen Risiken bei der elektronischen Kommunikation mit Mandanten wurde die in § 2 BORA geregelte Verschwiegenheitspflicht klarstellend ergänzt. Die Kommunikation über einen unsicheren elektronischen Kanal, z.B. E-Mail, soll danach zulässig sein, wenn der Mandant zustimmt; auf eine Hinweispflicht wurde verzichtet. Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet. Erfolgt von dort keine Beanstandung, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Frühestens kann die neue Fassung von § 2 BORA damit zum 1.11.2019 in Kraft treten.
Die Wahlperiode der 6. Satzungsversammlung endet zum 30.6.2019. Die Wahlen zur 7. Satzungsversammlung finden derzeit in den einzelnen Rechtsanwaltskammerbezirken statt. Neben den direkt gewählten Mitgliedern gehören der Satzungsversammlung auch die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK an. Die konstituierende Sitzung der 7. Satzungsversammlung wird am 4.11.2019 in Berlin stattfinden.
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird am 23.5.2019 70 Jahre alt: Es wurde am 23.5.1949 durch den Parlamentarischen Rat verabschiedet und verkündet.
Rechtsanwalt und Kabarettist Dr. Dominik Herzog konnte die verbleibende Zeit nicht abwarten und hat jetzt schon sein Ständchen veröffentlicht. Zu Recht! Das Grundgesetz bildet die Grundlage unserer Gesellschaft, unseres Zusammenlebens und sichert die Freiheiten aller Bürgerinnen und Bürger. Grund genug, ihm ein Lied zu widmen.
Vor zehn Jahren hat das Soldan Institut erstmals sehr detailliert die Rechtsanwaltsvergütung in Deutschland – Vergütungsvereinbarungen und Abrechnung von RVG-Gebühren – untersucht. Die resultierenden Publikationen, u.a. das „Vergütungsbarometer“ und eine in der NJW publizierte Vergütungsmatrix der Stundensätze in den Teilsegmenten des deutschen Anwaltsmarktes sind bis heute häufig genutzte Referenzwerke. Auf vielfachen Wunsch hat das Soldan Institut in den vergangenen Monaten eine Neuauflage der Studie auf den Weg gebracht und eine bundesweite Befragung durchgeführt. Einige Kammermitglieder sind seinerzeit in die Zufallsstichprobe gefallen und persönlich zur Teilnahme an der bundesweiten Befragung eingeladen worden.
Für die Rechtsanwaltskammer Hamm besteht die Möglichkeit, eine regionale Auswertung der erhobenen Daten für den Kammerbezirk zu erhalten. Durch eine solche Auswertung würde für die Kolleginnen und Kollegen die Vergütungspraxis im Kammerbezirk transparent, aber auch deutlich, wo die Rechtsanwaltskammer Hamm in Vergütungsfragen im bundesweiten Vergleich steht. Bedauerlicherweise ist die Zahl der im Zuge der bundesweiten Erhebung bereits realisierten Befragungen im Kammerbezirk noch zu niedrig, um eine statistisch verlässliche regionale Auswertung vornehmen zu können. Daher hat nun für unseren Kammerbezirk eine zweite Befragungsphase begonnen, damit eine Auswertung für den Kammerbezirk möglich wird.
Kammer und Soldan Institut möchten alle Kammermitglieder, die sich nicht bereits an der bundesweiten Datenerhebung beteiligt haben, bitten, sich an der kurzen Befragung zum „Vergütungsbarometer“ zu beteiligen. Die gewonnenen Erkenntnisse beabsichtigt die Kammer im KammerReport zu veröffentlichen.
Eine Teilnahme ist möglich auf der Internetplattform
Ein Zugangscode für die Teilnahme wird, anders als bei früheren Befragungen des Instituts, nicht benötigt. Auf der Internetplattform ist alternativ auch ein Ausdruck des Fragebogens als PDF und eine Teilnahme per Telefax an die Nummer 02202-1887555 möglich.
Das Institut für juristische Weiterbildung der FernUniversität Hagen bietet seit dem Sommersemester 2018 den neu konzipierten Masterstudiengang "Anwaltsrecht" im Fernstudium an.
Ziel des Fernstudiengangs ist es, spezialisierte rechtsmethodische und praktische Kenntnisse mit Blick auf die anwaltliche Tätigkeit zu erlangen. Das Studium erstreckt sich über zwei Semester und besteht aus drei Modulen: dem Modul „Die Anwaltskanzlei“, einem Wahlmodul (Sportrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht oder Digitalisierung des Anwaltsberufs) und dem Modul Verfahrensrecht.
Um einen spezifischen anwaltlichen Wissenstransfer zu fördern, unterstützt die Rechtsanwaltskammer Hamm den Studiengang im Rahmen eines Kooperationsvertrags.
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Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine siebte Runde. Der Wettbewerb für Jura-Studierende wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Die mündlichen Verhandlungen finden von 10.-12.10.2019 in Hannover statt.
Anhand eines fiktiven Falls wird ein (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Die mündlichen Verhandlungen des Soldan Moots spielen vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland treten in mehreren Verhandlungen als Kläger oder Beklagte auf. Zwei Juroren bewerten dabei die Plädoyers der Studierenden.
Gesucht werden engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Richter oder Juror fungieren oder als Mentor für ein Team einsetzen. Interessierte wenden sich bitte an Rechtsanwältin Kristina Trierweiler (trierweiler@brak.de).
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Am 11.4.2019 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c und 850f ZPO vom 4.4.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden. Die Freibeträge wurden insgesamt etwas erhöht.
Ab dem 1.7.2019 beträgt der monatlich unpfändbare Betrag nach
§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.178,59 Euro (bisher 1.133,80 Euro)
§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO: 2.610,63 Euro (bisher 2.511,43 Euro)
§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 3.613,08 Euro (bisher 3475,79 Euro)
Der monatliche Grenzbetrag nach § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöht sich zum 1.7.2019 auf 3.571,14 Euro (bisher 3435,44 Euro).
Die konkreten Pfändungsfreibeträge sind der in der Bekanntmachung enthaltenen Tabelle zu entnehmen.
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Ein dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts genügender richterlicher Bereitschaftsdienst erfordert die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasse die Zeit zwischen 6 und 21 Uhr, nachts müsse jedenfalls bei einem über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarf ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Dies hat das BVerfG in einem kürzlich publizierten Beschluss klargestellt.
Der Entscheidung betrifft zwei Wohnungsdurchsuchungen, welche die Staatsanwaltschaft an einem Samstagmorgen zwischen 4 und 5 Uhr wegen Gefahr in Verzug angeordnet hatte. Zuvor hatten Rettungskräfte den Beschwerdeführer in einem akuten Rauschzustand aufgefunden; sie vermuteten, dass er Betäubungsmittel konsumiert hatte. In seinem WG-Zimmer wurde sodann Cannabis gefunden. Über einen Bereitschaftsdienst an Samstagen verfügte das zuständige Amtsgericht nur in eingeschränktem Umfang.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Durchsuchungen sowie seine Beschwerden beim LG hatten keinen Erfolg. Das BVerfG hat insoweit den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es betont die Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 I GG und die damit einhergehende Verpflichtung der staatlichen Organe, die effektive Durchsetzung des Richtervorbehalts zu gewährleisten.
Mit seiner Entscheidung ist das BVerfG der Stellungnahme der BRAK gefolgt. Sie hatte darin angemahnt, die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen an die zeitliche Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu überdenken. Aus ihrer Sicht ist zweifelhaft, dass die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung dem Schutzbedürfnis des von einer Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen hinreichend Rechnung tragen.
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