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Zum Stichtag verzeichneten die regionalen Rechtsanwaltskammern insgesamt 166.370 Mitglieder, im Vorjahr 165.854.
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Im Asylrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte sehen sich in der Praxis zahlreichen Problemen ausgesetzt, die sie in der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten behindern. Insbesondere werde ihnen in vielen Fällen der Zugang zu Anhörungen ihrer Mandanten durch Kontrollen und andere Maßnahmen erschwert; Asylsuchende erhielten vielfach keine Gelegenheit, vor einer Anhörung mit ihren Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen.
BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat sich in einem Schreiben an den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Dr. Hans-Eckhard Sommer, gewandt. Darin schildert er die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfahrenen praktischen Probleme im Detail und bittet um deren rasche Behebung.
Bereits im Zusammenhang mit der geplanten bundesweiten Einführung so genannter AnkER-Zentren, in denen Asylsuchende von ihrer Ankunft bis zum Abschluss des Asylverfahrens untergebracht werden sollen, hatte die BRAK davor gewarnt, durch die Unterbringung in den Zentren und die konkrete Ausgestaltung der Abläufe die anwaltliche Vertretung von Asylsuchenden zu erschweren und zu behindern.
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Rund 1,4 % mehr Ausbildungsverträge (+ 10.300 Verträge) wurden im Ausbildungsjahr 2017/2018 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum abgeschlossen; Unternehmen boten insgesamt 16.800 Ausbildungsstellen mehr an. Das ist das Fazit des Berufsbildungsberichts 2019, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung soeben vorlegte. Der erfreuliche Trend der Vorjahre hat sich damit fortgesetzt.
Im Gegensatz zu der allgemeinen positiven Entwicklung stellt sich allerdings das Bild für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r (ReFa bzw. ReNo) dar; das zeigen die von den Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung gemeldeten Zahlen.
Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist im Vergleich zum Vorjahr (4.524) mit 4.222 erneut – wie bereits im Vorjahr – um 7 % gesunken. Im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 3.113 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 3.340), im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 1.109 (Vorjahr: 1.184). In acht Rechtsanwaltskammerbezirken stieg die Anzahl der neu abgeschlossenen Verträge im Vergleich zum Vorjahr, während in den restlichen Kammern zum Teil deutliche Rückgänge von bis zu 32 % zu verzeichnen sind.
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Die von der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer Ende November 2018 beschlossene neue Fachanwaltschaft für Sportrecht kommt zum 1.7.2019.
Die entsprechenden Beschlüsse der Satzungsversammlung, welche die dazu notwendigen Änderungen der Fachanwaltsordnung enthalten, wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft und nicht beanstandet. Die Beschlüsse wurden im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt. 2019, 81) publiziert. Die Änderungen treten daher nach § 191e BRAO mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt, mithin zum 1.7.2019.
Die Satzungsversammlung ist das so genannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Sie hat insgesamt rund 120 Mitglieder, darunter die direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.
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Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II–V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt. Das entschied der BGH am 18.3.2019.
Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Rentenversicherung, welche die Klägerin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien wollte, obwohl die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt hatte. Die Rechtsanwaltskammer vertrat die Auffassung, der Zulassung stehe nicht im Wege, dass die Kollegin sich im Zeitpunkt der Zulassung in Elternzeit befinde; abzustellen sei vielmehr auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Der BGH gab nun der Rechtsanwaltskammer mit überzeugender Begründung Recht. Solange das Arbeitsverhältnis weiter bestehe und die Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertige, könne es nicht darauf ankommen, dass die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werde. Dies stelle keinen Grund dar, die Zulassung nicht zu erteilen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen.
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BGH, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18
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