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KammerInfo

Ausgabe Nr. 23/2018, vom 22. November 2018

Inhaltsverzeichnis:

11. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft geht an Sefer Selvi

Die BRAK hat am 15.11.2018 den 11. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an den türkischen Künstler Sefer Selvi verliehen.

Martin Sonntag, Leiter der Caricatura – Galerie für Komische Kunst, würdigte das herausragend mutige Engagement von Selvi in seiner Laudatio, in der er die schwierige Situation satirischer Künstler in der Türkei schilderte. Selvi war mehrfach Ermittlungsverfahren ausgesetzt, die Redaktion der Satirezeitschrift LeMan, für die er arbeitet, sieht sich Beschimpfungen und Drohungen ausgesetzt. Selvis Arbeit gleiche daher einem „Ritt auf der Rasierklinge mit der Perspektive einer prekären Zukunft“. Die Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Christiane Wirtz zollte Selvis Arbeit in ihrem Grußwort ebenfalls große Anerkennung und Respekt.

Auch das von Selvi eigens anlässlich der Preisverleihung geschaffene Werk „Meinungsfreiheit“ zeugt von seinem mutigen Humor. Es zeigt – neben drei bekannten Affen, die sich Augen, Ohren und Mund zuhalten – einen weiteren Affen: hinter Gittern.

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BRAK-Positionen zur Reform des Verwaltungsprozesses

In Vorbereitung auf die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 15.11.2018 hat die BRAK einige aus ihrer Sicht zentrale Punkte für die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung in einer Stellungnahme zusammengefasst. Sie knüpft damit an ihre ausführliche Stellungnahme aus dem Mai dieses Jahres an, greift aber auch Punkte aus der darauf folgenden Diskussion auf.

Hintergrund der Reformbestrebungen ist einerseits die derzeitige starke Belastung der Verwaltungsgerichte durch Asylsachen, andererseits die nach Einführung der Zulassungsberufung vor 20 Jahren eingetretene Entwicklung, dass erstinstanzliche Entscheidungen ganz überwiegend nicht mehr auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden und infolgedessen auch Auslegungsfragen des Bundesrechts nicht mehr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vom BVerwG entschieden werden.

Wesentliche Forderungen der BRAK sind daher die Abschaffung der Berufungszulassung, die Schaffung einer fristgebundenen Möglichkeit, offensichtlich aussichtslose Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen sowie eine Erweiterung der Revisionsgründe. Zudem macht die BRAK weitere Vorschläge zur Beschleunigung und effizienteren Gestaltung des Verfahrens.

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Kommission Wettbewerbsrecht 4.0

Zu den Fragestellungen, mit denen sich die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, Ende September 2018 eingesetzten Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 befassen soll, hat die BRAK ausführlich Stellung genommen. Die Kommission soll die sich durch die fortschreitende Entwicklung der Datenökonomie, die Verbreitung von Plattformmärkten und durch die Industrie 4.0 ergebenden Fragen untersuchen. Dazu soll sie bis Herbst 2019 konkrete Handlungsempfehlungen zum europäischen Wettbewerbsrecht erarbeiten.

Die BRAK begrüßt die Einsetzung der „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ und stimmt der im Mandat getroffenen Feststellung, dass es einer Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an die Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung bedürfe, uneingeschränkt zu. Man müsse prüfen, wie und in welcher Form das Wettbewerbsrecht (Kartellrecht und UWG) mit Blick auf die enormen Herausforderungen der rasanten technischen Entwicklungen anzupassen bzw. weiterzuentwickeln sei. Sie regt darüber hinaus an, das Mandat der Kommission entweder auch auf die Überprüfung patentrechtlicher Rahmenbedingungen zu erstrecken oder unabhängig vom Mandat durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch die patentrechtlichen Rahmenbedingungen überprüft werden.

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Diskussionsentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang September 2018 vorgelegten 2. Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts hat die BRAK Stellung genommen. Einen ersten Teilentwurf hatte das Ministerium im August 2016 vorgelegt, die Vorarbeiten reichen bis ins Jahr 2014 zurück.

Der Diskussionsentwurf sieht vor, das gesamte Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu zu strukturieren. Die Vorschriften über die Vermögenssorge sollen neu gefasst und in das Betreuungsrecht verschoben werden. Auch die Vorschriften zur Fürsorge und zur Aufsicht sollen einen neuen Standort im Gesetz erhalten, ebenso die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers bzw. Vormunds; eingeführt werden soll eine Vergütung für Vormundschaftsvereine. Ferner sollen tatsächlich gelebte Verantwortlichkeiten in Pflegefamilien verrechtlicht und das Pflegschaftsrecht neu gegliedert werden.

Die BRAK begrüßt das Reformvorhaben im Grundsatz, sieht jedoch an einigen Stellen Anlass zu Kritik und zu Änderungsvorschlägen.

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Anwalt als Richter des Bundesverfassungsgerichts vorgesehen

Der Mannheimer Rechtsanwalt Dr. Stephan Harbarth ist als neuer Richter des Bundesverfassungsgerichts vorgesehen. Er soll auf den wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidenden Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, folgen. Harbarth ist Partner der Sozietät Schilling, Zutt & Anschütz. Für die CDU ist er Mitglied des Bundestags und zudem seit 2016 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Mitglied des CDU-Bundesvorstands.

Das Plenum des Bundestages muss dem vom Wahlausschuss beschlossenen Vorschlag noch zustimmen. Die Abstimmung steht für den 22.11.2018 auf der Tagesordnung des Bundestags. Sollte Harbarth vom Bundestag gewählt werden, muss seine Wahl noch durch den Bundesrat bestätigt werden. Dieser wird sich in seiner Plenarsitzung am 23.11.2018 damit befassen.

Mit der Wahl von Harbarth wäre ein schon lange von der BRAK vorgetragenes Petitum erfüllt: Dass die Anwaltschaft – und damit ihr spezifisches rechtspraktisches Erfahrungswissen – auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts vertreten sein muss. Hierzu hatte die BRAK gemeinsam mit dem DAV im November 2016 einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, um die Wahl mindestens eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in jeden der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich zu verankern. Die Forderung nach einer gesetzlichen Verankerung eines Mindestquorums für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat sich freilich mit der Wahl eines Rechtsanwalts noch nicht erledigt.

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