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KammerInfo

Ausgabe Nr. 19/2018, vom 27. September 2018

Inhaltsverzeichnis:

Dr. Ulrich Wessels neuer BRAK-Präsident

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, ist seit dem 14.9.2018 neuer Präsident der BRAK. Er tritt die Nachfolge von Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer an, der sein Amt aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr vor Ende der regulären Amtsperiode zur Verfügung stellen musste. Zu den Themen, die für seine Amtszeit wichtig sind, äußerte sich Wessels anlässlich seines Amtsantritts unter anderem gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Legal Tribune Online.

In das Präsidium der BRAK rückt für Wessels, der bislang 2. Vizepräsident der BRAK war, Rechtsanwalt André Haug, Präsident der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, nach. Beide wurden bereits am 28.5.2018 durch die Hauptversammlung der BRAK gewählt, nachdem der bisherige BRAK-Präsident Schäfer seinen Rücktritt zum 14.9.2018 bekanntgegeben hatte.

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Verbraucherschlichtungsbericht 2018 vorgelegt

Das Bundesamt für Justiz hat den Verbraucherschlichtungsbericht 2018 vorgelegt. Der – erstmals an die EU-Kommission abzuliefernde – Bericht stellt die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen dar und zeichnet die bisherige Entwicklung der Verbraucherstreitbeilegung in Deutschland nach.

Seit Inkrafttreten des Verbraucher-Streitbeilegungsgesetzes (VSBG) zum 1.4.2016 wurden 25 Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt, darunter auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. An diese Stellen können Verbraucherinnen und Verbraucher sich wenden, wenn sie einen Streit mit einem Unternehmen außergerichtlich klären lassen möchten. Der Bericht stellt die einzelnen Schlichtungsstellen vor und gibt einen detaillierten Überblick über verschiedene Aspekte der Tätigkeit der Schlichtungsstellen, etwa über Verfahrenszahlen, Einigungs- bzw. Ablehnungsquoten, Verfahrensdauern u.ä. Betrachtet wird ferner auch die Effektivität des Verfahrens der Schlichtungsstellen sowie ihre Organisations- und Finanzstruktur. Zudem wird die Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem VSBG beleuchtet, insbesondere mit Blick auf die Einführung neuer Informationspflichten zum 1.2.2017.

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Trainingsmaterialien zum EU-Familien- und –Erbrecht

Die Europäische Rechtsakademie (ERA) hat Trainingsmaterialien zur besseren Anwendung der EU-Verordnungen zum Familien- und Erbrecht vorgestellt, die grenzüberschreitende Scheidungs- und Unterhaltssachen, Kindesentführungs-Sachverhalte und Erbsachen betreffen. Die ERA hatte sich im Jahr 2015 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgreich um EU-Fördergelder für die Erstellung der Trainingsmaterialien beworben. Das Ergebnis des Projekts ist nun kostenfrei in deutscher Sprache abrufbar.

Das Trainingsmaterial ist praxisorientiert aufgebaut und soll Wissen und Fertigkeiten europäischer Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender im Familien- und Erbrecht stärken. Es handelt sich um sechs Fallstudien auf zwei Niveaus (Anfänger und Fortgeschrittene) zu den Themen:

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Gesetzentwurf zum Verbot der Gesichtsverhüllung im Gerichtssaal

Auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern hat der Bundesrat am 21.9.2018 den Gesetzentwurf zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung erörtert und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Mit dem Gesetzentwurf wird eine Ergänzung zu § 176 GVG vorgeschlagen. Danach dürfen an der Gerichtsverhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen; der Vorsitzende soll auf die Einhaltung des Verbots hinwirken. Ausnahmen, u.a. aus Gründen des Zeugenschutzes sind ebenfalls vorgesehen.

Der Gesetzentwurf soll der Klärung der Rechtslage und der damit einhergehenden Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit dienen. Bislang gibt es keine explizite Regelung eines Verbots, vor Gericht sein Gesicht zu verhüllen. Richterliche Anordnungen, die Verhüllung zu entfernen, werden bislang auf § 176 GVG gestützt, wonach der Vorsitzende Maßnahmen anordnen darf, um den ungestörten Ablauf der Sitzung zu gewährleisten. Eine einheitliche Handhabung und Rechtsprechung dazu hat sich bislang nicht herausgebildet.

In den nächsten Wochen werden nun der Rechts- und der Innenausschuss des Bundesrats über den Gesetzesantrag der beiden Länder beraten.

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Niedersächsischer AGH: Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

Praktische Fälle, die ein Anwaltsnotar als Notar oder in seiner Eigenschaft als bestellter Zwangsverwalter bearbeitet hat, genügen nicht, um die praktischen Erfahrungen nachzuweisen, die nach der FAO für die Erlangung eines Fachanwaltstitels erforderlich sind. Dies hat der Niedersächsische AGH in einem aktuellen Fall entschieden, in dem ein Rechtsanwalt die Erlaubnis erwerben wollte, den Titel „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen.

Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine nach § 5 I lit. j FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in den in § 6 III i.V.m. § 14c FAO genannten Rechtsgebieten nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte. Dies genügte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nicht, so dass in der Summe die erforderliche Fallzahl zum Nachweis anwaltlicher Praxiserfahrungen nicht erreicht wurde.

Die Kammer lehnte daher den Antrag auf Gestattung, den Fachanwaltstitel zu führen, ab. Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des AGH waren insbesondere die als Anwaltsnotar bearbeiteten Fälle nicht gem. § 5 II FAO anzuerkennen, weil der Kläger den erforderlichen fachlichen Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht nicht dargelegt hatte. Auch die Fälle, die der Kläger als Zwangsverwalter bearbeitet hatte, sind nach Ansicht des AGH nicht anzuerkennen, da dessen Kerntätigkeit die wirtschaftliche Betreuung des Objekts sei.

Niedersächsischer AGH, Urt. v. 13.8.2018 – AGH 8/17 (II 7/35)

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