In einer Präsidiumssitzung am 4.6.2018 erläuterte die secunet Security Networks AG dem BRAK-Präsidium den von ihr erstellten Abschlussbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Dabei hat sich ergeben, dass bei der schriftlichen Darstellung der Aussagen und Bewertungen von secunet Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad besteht. Secunet wird deshalb innerhalb der kommenden zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorlegen. Das BRAK-Präsidium wird diesen umgehend beraten und baldmöglichst eine Präsidentenkonferenz einberufen, die über die weiteren Schritte zur Wiederinbetriebnahme des beA entscheiden wird.
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Dr. Ulrich Wessels, Rechtsanwalt und Notar aus Münster, wird ab Mitte September neuer BRAK-Präsident. Der Präsident der RAK Hamm und derzeitige BRAK-Vizepräsident wurde in der BRAK-Hauptversammlung am 28.5.2018 zum Nachfolger von BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer gewählt. Schäfer stellt, wie er Anfang Mai mitteilte, sein Amt aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung ab dem 14.9.2018 (dem Tag der nächsten ordentlichen BRAK-Hauptversammlung) zur Verfügung – und damit ein Jahr vor Ablauf der vierjährigen Wahlperiode.
Die Nachwahl erfolgte auf Wunsch des scheidenden Präsidenten und auf Antrag mehrerer Kammern so frühzeitig, um dem designierten Nachfolger eine ausreichende Einarbeitung zu ermöglichen; denn auf der Agenda der BRAK stehen wichtige rechtspolitische Projekte und zudem soll das beA nahtlos vorangetrieben werden können.
Als neuer Vizepräsident ab dem 14.9.2018 – als Nachfolger für RA Dr. Wessels – wurde der Karlsruher Kammerpräsident Rechtsanwalt André Haug nachgewählt.
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Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine im April vorgelegten umsatzsteuerlichen Hinweise zur Rechnungslegung aktualisiert. Ergänzt wurden einige Klarstellungen:
So wurde bei den Bewirtungs- und Übernachtungskosten eine klarere Trennung zwischen dem Betriebsausgabenabzug und dem Vorsteuerabzug vorgenommen. Beim Betriebsausgabenabzug müssen Rechnungen mit einem Bruttorechnungsbetrag von über 150 Euro die detaillierten Angaben beinhalten. Abweichend hierzu reicht für den Vorsteuerabzug die Angabe „Speisen und Getränke“. Zudem muss in einer Rechnung bis zu 250 Euro (brutto) der Name des bewirteten Rechtsanwalts nicht enthalten sein (§ 33 UStDV; der ertragsteuerlich relevante Wert weicht hier vorläufig bis zu einer entsprechenden Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien vom umsatzsteuerlich relevanten Wert ab).
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Mit dem Anfang Mai vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage hat sich die BRAK ihrer heutigen Stellungnahme ausführlich auseinandergesetzt. Sie begrüßt das Vorhaben, die Interessen der Betroffenen zu bündeln, ohne dies über Sammelklagen mit erfolgsabhängiger Vergütung abzuwickeln, im Grundsatz.
Zu den einzelnen Regelungsvorschlägen schlägt die BRAK Änderungen und Ergänzungen vor, insbesondere zum Anwendungsbereich und zur Feststellungswirkung. Angesichts der erheblichen Anforderungen an die Konkretisierung des Anspruchs zur Hemmung der Verjährung sollte nach Auffassung der BRAK erwogen werden, hierfür entweder die Einschaltung eines Anwalts vorzuschreiben oder zumindest klare (gesetzliche) Vorgaben zu den Anforderungen machen. Die BRAK kritisiert ferner, dass angemeldete Anspruchsteller trotz der daraus folgenden Rechtskraftwirkungen nicht in das Verfahren eingreifen können.
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Die BRAK bringt ihre Expertise in die von der Justizministerkonferenz im November 2017 angestoßene Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ein. Die von der Konferenz eingerichtete Arbeitsgruppe „Verwaltungsprozess“ hat im März umfangreiche Änderungsvorschläge vorgelegt, zu denen die BRAK nun im Detail Stellung genommen hat.
Sie begrüßt insbesondere die vorgeschlagene Reform des Rechtsmittelrechts und schlägt hierzu einzelne Änderungen bzw. Ergänzungen vor. Kritisch sieht sie hingegen Vorschläge zur Beschränkung des Prozessstoffs (innerprozessuale Präklusion) und zur Verfahrenskonzentration ebenso wie die verschiedene Aspekte betreffenden Vorschläge zur Beschleunigung des Verfahrens.
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