Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 09/2018, vom 11. Mai 2018

Inhaltsverzeichnis:

Sondersitzung der BRAK-Präsidentenkonferenz

Zu einer Sondersitzung kommt die BRAK-Präsidentenkonferenz am 28.5.2018 in Berlin zusammen. Die Tagesordnung für die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern sowie das BRAK-Präsidium enthält zwei wichtige Punkte:

Zum einen steht die Nachwahl des Präsidenten an. Diese wurde notwendig, weil BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer sein Amt aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung zum 14.9.2018 (an diesem Tag findet die nächste ordentliche Hauptversammlung statt) zur Verfügung stellt. Die Nachwahl soll so frühzeitig erfolgen, um dem Nachfolger bzw. der Nachfolgerin eine ausreichende Einarbeitung zu ermöglichen, damit wichtige rechtspolitische Projekte der BRAK, vor allem aber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nahtlos vorangetrieben werden können.

Zweiter Tagesordnungspunkt ist das beA. Beschäftigen wird sich die Präsidentenkonferenz insbesondere mit dem Stand der Nachbesserungsarbeiten der Firma Atos und dem Stand des von der BRAK beauftragten Gutachtens zur Sicherheit des beA.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAK-Hauptversammlung in Koblenz: BRAK-Präsidium genießt weiterhin Vertrauen

Die halbjährlich tagende Hauptversammlung der BRAK trat am 27.4.2018 in Koblenz zusammen. Das Gremium, bestehend aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern und dem BRAK-Präsidium, traf mehrere richtungsweisende Beschlüsse zum Haushalt der BRAK sowie zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Vorangegangen war eine kritische und kontroverse Diskussion.

Dem BRAK-Präsidium und der Geschäftsführung erteilten die Kammern mit deutlicher Mehrheit Entlastung hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017 einschließlich des Haushalts für den elektronischen Rechtsverkehr. Mit ebenso deutlicher Mehrheit beschloss die Hauptversammlung einen Beitragsanteil für den elektronischen Rechtsverkehr für das Jahr 2019 in Höhe von 52 Euro pro Mitglied. Die Kammern betonten in der Diskussion, dass die gesetzliche Aufgabe der BRAK, das beA einzurichten und zu betreiben, erfüllbar bleiben müsse.

Den mit einem Antrag zum Haushalt verbundenen Misstrauensantrag einer Kammer gegen zwei Mitglieder des Präsidiums und die damit einhergehende Rücktrittsforderung lehnte die Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit (bei nur einer Ja-Stimme) ab.

Mit großer Mehrheit abgelehnt wurden zudem etwa der Antrag, einen Sonderprüfer zur Ausschreibung des beA-Projekts einzusetzen, sowie der Antrag, das beA in ein dezentrales, einheitliches System umzustellen. Weitere umfangreiche Anträge betreffend das beA wurden einvernehmlich auf die nächste Hauptversammlung vertagt, um dort eine eingehende Diskussion zu ermöglichen.

Weiterführender Link:

BRAK-Presseerklärung Nr. 11/2018 v. 27.4.2018

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Spitzentreffen russischer, ukrainischer, belarussischer und deutscher Anwaltschaften

Hochrangige Vertreter der anwaltlichen Selbstverwaltungsorgane aus der Russischen Föderation, der Ukraine, Belarus und Deutschland kamen am 6.4.2018 in Berlin zu einem Spitzentreffen zusammen. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer und BRAK-Vizepräsident Dr. Ulrich Wessels empfingen die Kammerpräsidenten der drei Länder mit ihren Delegationen.

Gegenstand des Treffens war der Entwicklungsstand der Selbstverwaltung und der Anwaltschaft in den drei Ländern 26 Jahre nach dem Zerfall der Sowjetunion. Gesprochen wurde dabei insbesondere über das Anwaltsmonopol, die Juristenausbildung, Formen der beruflichen Zusammenarbeit und die laufenden und zukünftigen berufspolitischen Vorhaben der Anwaltschaften in allen beteiligten Ländern.

Das angesichts der derzeitigen politischen Lage bislang einzigartige Treffen organisierte die BRAK auf Initiative des Präsidenten der Föderalen Rechtsanwaltskammer der Russischen Föderation, Yuri Pilipenko, der eine Zusammenarbeit seiner Kammer mit der Ukrainischen Nationalen Anwaltsunion und dem Republikanischen Kollegium von Belarus etablieren möchte. Da die BRAK mit allen drei Kammern starke und langjährige Partnerschaften unterhält, hat sie gerne eine vermittelnde Rolle übernommen.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Reformvorschlag der BRAK zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Zu der von der Bundesregierung geplanten umfassenden Reform des Rechts der Personengesellschaften hat die BRAK als erste Organisation einen Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht erarbeitet; diesen hat sie am 8.5.2018 als Stellungnahme publiziert.

Kernpunkte des Vorschlags sind die Zulässigkeit der Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung; die Öffnung der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft auch für Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, sowie die Öffnung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (einschließlich Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ferner sollen die §§ 59c ff BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von Nicht-Anwälten bzw. nicht sozietätsfähigen Personen – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Arten von Berufsausübungsgesellschaften angewandt werden.

Die BRAK regt zudem an, die Reform entsprechend für das Gesellschaftsrecht aller sozietätsfähigen Berufe umzusetzen, also insbesondere auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Weiterführende Links:

BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2018

BRAK-Presseerklärung Nr. 12/2018 v. 8.5.2018

   
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bayerisches LSG: Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, hatte es das Bayerische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung zu tun. Der Fall zeigt, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert:

Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, muss – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordert die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Für die Führung des Fristenkalenders bedeutet dies – insofern unverändert –, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt wird, hatte das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert; daher kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Das Bayerische LSG hat es in seinem Leitsatz so formuliert:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.“

Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 3.3.2018 – L 17 U 298/17

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2018

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier:

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare "DS-GVO - Datenschutz in der Mandatsbearbeitung des Rechtsanwalts"

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für jeden Rechtsanwalt:

Die bereits am 24.05.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren, nunmehr ab 25.05.2018, europaweit das Datenschutzrecht umfassend reformieren und damit das bisherige Bundesdatenschutzgesetz in weiten Teilen ersetzen. Viele bisher aus dem Bundesdatenschutzgesetz bekannten Grundsätze werden ergänzt bzw. umfassend neu geregelt. Die Neuerungen treffen branchenübergreifend alle Unternehmen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und haben deshalb auch unmittelbar Auswirkungen für die täglichen Abläufe in Anwaltskanzleien. Ebenfalls zum 25.05.2018 wird das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten. Die DS-GVO stärkt die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen und weitet Dokumentations- und Nachweispflichten nicht unerheblich aus. Damit bringt die neue DS-GVO für Kanzleien eine Reihe neuer Herausforderungen mit sich - sei es in der anwaltlichen Beratung, aber auch im Rahmen der eigenen Büroorganisation. Der Bereich Datenschutz sollte von jedem(r)
Kollegen / Kollegin in seiner Gesamtheit überprüft und angepasst werden. Es müssen viele neue Prozesse geschaffen und existierende Muster, Checklisten sowie Vertragsdokumente überarbeitet werden.

In einer Mischung aus Seminar und Diskussion bieten wir Ihnen nachstehende Termine für Veranstaltungen an, um Ihnen die Grundstruktur der EU-Datenschutz-Grundverordnung aufzuzeigen, Ihnen die neuen Anforderungen näher zu bringen und auf die Änderungen aufmerksam zu machen. Die Veranstaltung ist so geplant, dass ausreichend Zeit verbleibt, um individuelle Fragestellungen zu besprechen.

Die Teilnahmegebühr für jede Veranstaltung beträgt € 50,--. Die Veranstaltungen richten sich an Berufsträger, nicht an deren Mitarbeiter.

Buchen Sie durch einen Klick auf die unten stehenden Termine.

Termine:
Dienstag, 22.05.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M.)
Donnerstag, 24.05.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M.)
Samstag, 02.06.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)
Donnerstag, 07.06.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer LL.M.)
Dienstag, 12.06.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referenten: Dipl.-Inform. Olaf Tenti / RA Andreas Göbel)
Donnerstag, 14.06.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer LL.M.)
Donnerstag, 05.07.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)
Donnerstag, 12.07.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)

Weitere Termine haben bereits stattgefunden oder sind ausgebucht.

Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Agrarrecht / Steuerrecht
Freitag, 18.05.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Grundlagen der landwirtschaftlichen Besteuerung

Mediation
Mittwoch, 23.05.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Supervision für Rechtsanwälte

Verkehrsrecht
Samstag, 19.05.2018, 9:00 - 14:30 Uhr, Abrechnung des verkehrsrechtlichen Mandats

Versicherungsrecht
Freitag, 18.05.2018, 13:30 - 19:00 Uhr Versicherungsrecht aktuell

Die Teilnahmegebühr beträgt jeweils 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €:

Donnerstag, 17.05.2018, 9:30 - 15:30 Uhr, PKH und Beratungshilfe


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!