Am 27.04.2018 fand die jährliche Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Koblenz statt.
Dem Präsidium der BRAK und deren Geschäftsführung wurde hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017, einschließlich des Titels für den elektronischen Rechtsverkehr, Entlastung erteilt. Für 2019 wurde ein ERV-Beitrag von 52,00 € pro Kammermitglied beschlossen.
Die auch in der Hammer Kammerversammlung am 18. April 2018
erörterte Offenlegung des Quellcodes des beA, der Durchführung von Sicherheitsaudits, der Historierung von Störungsfällen etc. wurde diskutiert und die Entscheidung auf die nächste Konferenz vertagt, um einzelne Passagen des Antrages nachzubessern. So wurde in der Diskussion z. B. darauf verwiesen, aus finanziellen Gründen können nicht ausnahmslos jedes denkbare Betriebssystem unterstützt werden.
Die Hauptversammlung beschloss außerdem
einen Gesetzgebungsvorschlag für eine weitgehende Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts.
Die Presseerklärung der Bundesrechtsanwaltskammer zur Hauptversammlung vom 27.04.2018 finden Sie hier.
In ihrer Sitzung am 16.4. hat die Satzungsversammlung nach eingehender Diskussion und knapper Abstimmung auf die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte verzichtet. Hauptargument war, dass die im Bereich des Straf- bzw. Sozialrechts tätigen Kolleginnen und Kollegen über ausreichend Expertise verfügen. Die Befürworter der Einführung hatten dagegen das Mandanteninteresse an einer spezialisierten Beratung aus einer Hand angeführt.
Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Zu den insgesamt rund 120 Mitgliedern der Satzungsversammlung zählen Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.
Weiterführende Links:
Presseerklärung der BRAK Nr. 8/2018 v. 16.4.2018
Informationen zur 6. Sitzung der Satzungsversammlung
In ihrer Sitzung am 16.4.2018 hat sich die Satzungsversammlung in einer aktuellen Stunde über die aktuelle Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) informiert.
BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer berichtete der Versammlung ausführlich u.a. über die seit Ende Dezember 2017 zu Tage getretenen Schwachstellen in der beA Client Security und über die Maßnahmen der BRAK zur Behebung dieser Schwachstellen und zur Wiederinbetriebnahme des Systems. Er berichtete zudem über die BRAK-Präsidentenkonferenz am Vortag, die einen Zwischenbericht der von der BRAK beauftragten Sicherheitsgutachterin secunet erörtert hatte.
Aus den Reihen der Satzungsversammlung wurden dazu Nachfragen gestellt, Anregungen geäußert und im Wesentlichen der Kurs der BRAK zur Wiederinbetriebnahme des beA unterstützt. Zum Ende der aktuellen Stunde appellierte ein Mitglied an die Anwaltschaft, die momentan noch andauernde Zwangspause des beA dafür zu nutzen, die IT-Sicherheit in den eigenen Kanzleien zu überdenken und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen.
Weiterführende Links:
Presserklärung Nr. 7/2018 v. 15.4.2018
Der neu zugsammengesetzte Beirat der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat sich am 16.4.2108 konstituiert. Zum Vorsitzenden wählte das Gremium den Münchener Rechtsanwalt Michael Then, der zugleich Schatzmeister der BRAK und Präsident der Rechtsanwaltskammer München ist.
Dem Beirat gehören insgesamt neun Mitglieder aus der Anwaltschaft, aus Verbraucherverbänden und aus dem Deutschen Bundestag an. Seine Aufgabe ist es, die Schlichtungsstelle in für das Schlichtungsverfahren wesentlichen Fragen zu beraten.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist eine unabhängige Schlichtungseinrichtung, die organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Schlichterin ist die frühere Präsidentin des Kammergerichts, Monika Nöhre. Die Schlichtungsstelle kann von Mandanten und Rechtsanwälten angerufen werden, um in Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis zu schlichten (vgl. § 191f V BRAO).
Weiterführende Links:
Pressemitteilung der Schlichtungsstelle v. 23.4.2018
Website der Schlichtungsstelle
Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat dazu umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.
Behandelt werden darin u.a. die Mindestanforderungen an Anwaltsrechnungen, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen.
Weiterführender Link:
Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung
Die BRAK setzt sich für die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ein. Orientierungsmaßstab für die Anpassung sollte die allgemeine Lohnentwicklung der letzten Jahre sein. Die Präsidenten der BRAK und des DAV, Ekkehart Schäfer und Ulrich Schellenberg, übergaben dazu am 16.4.2018 einen gemeinsamen Forderungskatalog an Bundesjustizministerin Katarina Barley. Er beinhaltet sowohl strukturelle Verbesserungen des Gebührenrechts als auch eine moderate, lineare Anpassung der Gebührentabellen.
Eine Gebührenerhöhung ist dringend nötig: Allein seit der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2013 sind die Tariflöhne um 13 % gestiegen. Die Anwaltschaft solle an dieser positiven wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben und müsse schließlich auch gestiegene Personal-, Miet- und Energiekosten tragen, so BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. Er betonte weiter, dass zukünftig eine lineare Gebührenanhebung in regelmäßigen Abständen gewährleistet werden müsse.
Weiterführende Links:
Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 16.4.2018
Interview mit M. Then, BRAK-Magazin 2/2018
Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen auch weiterhin nur zulässig sein, wenn der Wert der mit der Revision geltendzumachenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze regelt § 26 Nr. 8 EGZPO, der allerdings nur befristet bis zum 30.6.2018 gilt.
Ein gerade vorgelegter Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen sieht eine Verlängerung der Geltung von § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31.12.2019 vor. Die Regelung war ursprünglich im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 eingeführt und bereits mehrfach verlängert worden.
Weiterführender Link:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für jeden Rechtsanwalt:
Die bereits am 24.05.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren, nunmehr ab 25.05.2018, europaweit das Datenschutzrecht umfassend reformieren und damit das bisherige Bundesdatenschutzgesetz in weiten Teilen ersetzen. Viele bisher aus dem Bundesdatenschutzgesetz bekannten Grundsätze werden ergänzt bzw. umfassend neu geregelt. Die Neuerungen
treffen branchenübergreifend alle Unternehmen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und haben deshalb auch unmittelbar Auswirkungen für die täglichen Abläufe in Anwaltskanzleien. Ebenfalls zum 25.05.2018 wird das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten. Die DS-GVO stärkt die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen und weitet Dokumentations- und Nachweispflichten nicht unerheblich aus. Damit bringt die neue DS-GVO für Kanzleien eine Reihe
neuer Herausforderungen mit sich - sei es in der anwaltlichen Beratung, aber auch im Rahmen der eigenen Büroorganisation. Der Bereich Datenschutz sollte von jedem(r)
Kollegen / Kollegin in seiner Gesamtheit überprüft und angepasst werden. Es müssen viele neue Prozesse geschaffen und existierende Muster, Checklisten sowie Vertragsdokumente überarbeitet werden.
In einer Mischung aus Seminar und Diskussion bieten wir Ihnen nachstehende Termine für Veranstaltungen an, um Ihnen die Grundstruktur der EU-Datenschutz-Grundverordnung aufzuzeigen, Ihnen die neuen Anforderungen näher zu bringen und auf die Änderungen aufmerksam zu machen. Das Seminar ist so gestaltet, dass ausreichend Zeit verbleibt, um persönliche Fragestellungen zu besprechen.
Die Teilnahmegebühr für jede Veranstaltung beträgt € 50,--. Die Veranstaltungen richten sich an Berufsträger, nicht an deren Mitarbeiter.
Buchen Sie durch einen Klick auf die unten stehenden Termine.
Termine:
Dienstag, 22.05.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M.)
Donnerstag, 24.05.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent:
RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M.)
Samstag, 02.06.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)
Donnerstag, 07.06.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer LL.M.)
Dienstag, 12.06.2018, 9:00 - 13:30 Uhr (Referenten: Dipl.-Inform. Olaf Tenti / RA Andreas Göbel)
Donnerstag, 14.06.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Dr. Sebastian Meyer LL.M.)
Donnerstag, 05.07.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)
Donnerstag, 12.07.2018, 14:30 - 19:00 Uhr (Referent: RA Christian Oberwetter)
Die weiteren Termine sind bereits ausgebucht.
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Agrarrecht / Steuerrecht
Freitag, 18.05.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Grundlagen der landwirtschaftlichen Besteuerung
Familienrecht
Freitag, 11.05.2018, 13:30 - 19:00, Systematische Einführung in das Unterhaltsrecht
Mediation
Mittwoch, 23.05.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Supervision für Rechtsanwälte
Die Teilnahmegebühr beträgt jeweils 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €:
Donnerstag, 17.05.2018, 9:30 - 15:30 Uhr, PKH und Beratungshilfe
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