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KammerInfo

Ausgabe Nr. 25/2017, vom 08. Dezember 2017

Inhaltsverzeichnis:

beA-Karten jetzt bestellen!

Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA): Nach § 31 RAVPV sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann verpflichtet, Zustellungen und Nachrichten, die in ihrem beA eingehen, zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Wer sein beA noch nicht in Betrieb genommen hat, sollte sich nun umgehend mit beA-Karte und Kartenlesegerät ausrüsten und die Erstregistrierung am beA durchführen. Bei der Bestellung von beA-Karten Kartenlesegeräten kann es allerdings derzeit aufgrund der hohen Nachfrage zu Verzögerungen kommen.

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beA für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte gestartet!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht seit dem 27.11.2017 auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung.

Um das beA nutzen zu können, sollten sie nun unverzüglich ihre beA-Karte bestellen, damit sie noch rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden kann. Die dazu erforderliche SAFE-ID kann im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachgesehen werden. Die Bundesnotarkammer hat hierzu mitgeteilt, dass bei Bestellung einer beA-Karte Basis die Auslieferung rechtzeitig vor dem 1.1.2018 möglich sei. Informationen zur Kartenbestellung und zum weiteren Vorgehen finden sich in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters (insb. beA-Newsletter 45/2017 und 44/2017).

Hinweis: Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlen oder fehlerhaft sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihre regionale Rechtsanwaltskammer; nur sie kann Änderungen an Verzeichniseinträgen vornehmen.

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Satzungsversammlung tagte in Berlin

Am 1.12.2017 tagte die Satzungsversammlung in Berlin. Im Fokus der Sitzung stand der Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter; zu diesem Thema trug Herr Dr. Doubrava vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor. Vor dem Hintergrund des am 1.1.2018 in Kraft tretenden § 2 VII BORA, der die Sicherstellung von Vertraulichkeit als eine aktive Nutzungspflicht definiert, wurden praktische Fragestellungen des IT-Einsatzes – insbesondere Cloud-Lösungen – angesprochen.

Kontrovers wurde das Für und Wider der Einführung eines Fachanwaltes für Opferrechte diskutiert. Eine endgültige Entscheidung hierüber steht noch aus. Schließlich beschloss das Plenum eine redaktionelle Präzisierung des Fächerkanons des Fachanwalts für Verkehrsrecht.

Das „Parlament der Anwaltschaft“ beschließt als unabhängiges Organ die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO), welche die gesetzlichen Regelungen der BRAO konkretisieren. Die Satzungsversammlung besteht aus den Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK.

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von Galen neue Vizepräsidentin des CCBE

In seiner Vollversammlung am 24.11.2017 hat der Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE) die Berliner Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Dr. Margarete Gräfin von Galen zur 3. Vizepräsidentin gewählt. Neu besetzt wurde auch das übrige CCBE-Präsidium: Präsident ist ab 1.1.2018 der Tscheche Antonín Mokrý, 1. Vizepräsident der Portugiese José de Freitas und 2. Vizepräsident Ranko Pelicaric. Von Galen engagiert sich seit vielen Jahren unter anderem im Ausschuss Europarecht der BRAK und im Criminal Law Committee des CCBE; von 2004 bis 2009 war sie – als erste Frau – Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit der Wahl von Galens gibt es nach über zehn Jahren wieder ein deutsches Mitglied im Präsidium des CCBE.

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Neue STAR-Erhebung gestartet

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Ausgewertet und verglichen werden dabei die Angaben Vollzeit tätiger Anwältinnen und Anwälte etwa zu Alter, Geschlecht, Spezialisierung Honorarumsätzen oder Kanzleiform und -standort. Die Erhebung wurde nun bereits zum 17. Mal von der BRAK in Auftrag gegeben und wird erneut vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Erhebungsunterlagen wurden bereits an die per Zufallsstichprobe ausgewählten Kolleginnen und Kollegen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern postalisch versandt. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich an der STAR-Erhebung 2017/18 beteiligen, desto aussagekräftiger und repräsentativer werden die Ergebnisse.

Für ihre Unterstützung bedanken wir uns bereits jetzt bei den Teilnehmenden!

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Umsatzsteuer: BFH verpflichtet Anwälte zur Mitteilung mandatsbezogener Daten

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern. – So lautet der Leitsatz eines Ende November veröffentlichten Urteils des BFH.

Wer Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat anwaltlich berät, muss dem Bundeszentralamt für Steuern eine sog. Zusammenfassende Meldung übermitteln, in der u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, d.h. des Mandanten, anzugeben ist. Der BFH entschied nun, dass die Abgabe dieser Meldung nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigert werden kann. Zwar stehe Rechtsanwälten ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Durch die Mitteilung ihrer Umsatzsteuer-ID gegenüber ihrem Rechtsanwalt hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandaten jedoch in deren Offenlegung in der Zusammenfassenden Meldung eingewilligt. Nach Ansicht des BFH ergebe sich dies aus dem EU-weit harmonisierten System der Besteuerung innnergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a UStG die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise ohnehin einschränkt, konnte nach Auffassung des BFH offen bleiben.

BFH, Urt. v. 27.9.2017 – XI R 15/15

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Erbrecht
Mittwoch, 13.12.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Bindungswirkungen bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
Sozialrecht
Mittwoch, 13.12.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Neues aus der Sozialversicherung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichen aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
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