Ab 01.01.2018 muss jeder Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für dessen Nutzung bereithalten, außerdem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (§ 31 a Abs. 6 BRAO, i.d.F. ab 01.01.2018).
Bis zum 31.12.2017 müssen Nachrichten, die über das beA verschickt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit sie prozessual wirksam sind. Die Signatur kann mit der beA-Karte Signatur oder einer anderen Signaturkarte erzeugt werden.
Zum 01.01.2018 tritt der neue § 130 a ZPO in Kraft. Dann kann jeder Rechtsanwalt Dokumente auch ohne Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur bei Gericht einreichen, sofern er die Nachrichten, Schriftsätze etc. aus seinem beA-Postfach versendet. In § 130 a ZPO (mit Wirkung v. 01.01.2018) heißt es in Abs. 3: „Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“.
Aus Abs. 4 dieser Norm ergibt sich, dass einer dieser sicheren Übermittlungswege der Austausch zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31 a BRAO ist.
Sofern der Anwalt sich mittels der beA-Karte sicher an seinem beA-Postfach angemeldet hat, ist also die Kommunikation grundsätzlich auch ohne qualifizierte elektronische Signatur über das beA-Postfach möglich.
Eine elektronische qualifizierte Signatur ist nur noch dann erforderlich, wenn das materielle Recht dies ausdrücklich erfordert (z.B. § 126 a BGB).
Zur 153. Hauptversammlung der BRAK trafen am 15.9.2017 die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in Münster zusammen.
In seinem mündlichen Tätigkeitsbericht zur Hauptversammlung fand BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutliche Worte zur Aushöhlung von Mandatsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht, die derzeit unter anderem durch einen europäischen Richtlinienvorschlag im Bereich Geldwäsche und Steuerhinterziehung droht (s. hierzu auch Presseerklärung der BRAK Nr. 9/2017). Gegenstand der Hauptversammlung waren auch der Elektronische Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach, für die mit Beginn der „passiven Nutzungspflicht“ (vgl. § 31 RAVPV, § 31a BRAO) zum 1.1.2018 ein Meilenstein ansteht.
Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan der BRAK, sie bestimmt die Richtlinien der Politik. Nach dem Gesetz tritt die Hauptversammlung mindestens zweimal jährlich, in der Regel jedoch häufiger zusammen. Die jeweiligen Tagesordnungen werden unter Berücksichtigung der Anträge der regionalen Kammern vom Präsidenten der BRAK bestimmt, der die Hauptversammlung auch leitet.
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Zu einem mehrstündigen Fachgespräch kamen Vertreter des Bundesfinanzhofs und der BRAK am 12.9.2017 in München zusammen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul wurde dabei von Mitgliedern des BRAK-Ausschusses Steuerrecht begleitet. BFH-Präsident Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff begrüßte die Delegation der BRAK.
Gegenstand des Fachgesprächs waren Fragen des materiellen Steuerrechts ebenso wie Fragen des Verfahrensrechts und der Rechtsschutzgewährung unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Der Meinungsaustausch, der in etwa zweijährigem Rhythmus stattfindet, wird von beiden Seiten als sehr fruchtbar empfunden, er öffnet wechselseitig den Blick für die Perspektive der Justiz bzw. der Anwaltschaft auf steuerrechtliche und steuerverfahrensrechtliche Probleme.
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In seiner Sitzung am 22.9.2017 hat der Bundesrat eine Empfehlung zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission betreffend die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle beschlossen.
Das Vorhaben würde dazu führen, dass Rechtsanwälte den Finanzbehörden melden müssen, falls ihre Mandanten ein „Steuervermeidungsmodell“ beabsichtigen, oder ggf. die Meldepflicht an ihre Mandanten delegieren müssten. Die BRAK kritisiert dieses Vorhaben, weil es das Mandatsgeheimnis und damit auch das Vertrauensverhältnis von Anwalt und Mandant im Kern betrifft (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 9/2017; Schäfer, Akzente in BRAK-Mitt. 4/2017 und BRAK-Mitt. 3/2017).
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Umfangreiche Änderungen an der bisherigen Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) führten zu einer vollständigen Neufassung der Verordnung, der der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.9.2017 zugestimmt hat. Die neue „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)“ tritt zum 1.10.2017 in Kraft und löst damit ihre Vorgängerin ab, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1967 in weiten Teilen unverändert galt.
Die verschiedenen Änderungen dienen insbesondere einer Straffung der Ausbildung (bei allerdings unveränderter Mindestausbildungszeit) sowie der Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen. Zahlreiche Verfahrensfragen v.a. im Bereich der Prüfung werden zur Erhöhung der Rechtssicherheit erstmals kodifiziert. Um die Leistungen der Prüflinge besser beurteilen zu können, sind statt bisher zwei Klausuren zu fünf Stunden künftig vier Klausuren zu vier oder drei Stunden zu schreiben (die dann aber nur noch von zwei statt bisher drei Prüfenden bewertet werden). Das Benotungssystem wird auf das bei den juristischen Prüfungen bewährte 18-Punkte-System umgestellt.
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In seiner Sitzung am 22.9.2017 hat der Bundesrat außerdem beschlossen, das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) nicht dem Vermittlungsausschuss vorzulegen. Das Gesetz kann nunmehr dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt werden.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind. Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Die BRAK hatte den Gesetzentwurf insgesamt kritisiert und betont, dass vor allem eine aktive Medienarbeit der Justiz nötig ist, um die komplexen Zusammenhänge von Rechtsordnung und Gerichtsverfahren Medienvertretern so erläutern, dass diese zu einer sachlichen und zutreffenden Berichterstattung in der Lage sind. Eine solche Medienarbeit diene in besonderer Weise dem Zweck des Gesetzes, der Öffentlichkeit die wesentlichen Gegenstände eines Gerichtsverfahrens nahezubringen und transparent zu machen.
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„Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.“
So lautet der zweite Leitsatz einer jüngst verkündeten Entscheidung des BGH, die auch über die im Streitfall angerufene Schlichtungsstelle der Ärztekammern hinaus Bedeutung hat. Die Entscheidung betrifft § 204 I Nr. 4 BGB in der bis zum 25.2.2016 anwendbaren Fassung, die einen einvernehmlichen Schlichtungsversuch voraussetzte, damit die Verjährungshemmung eintritt. Das Einvernehmen wird nach § 15 III 2 EGZPO bei Verbrauchern, die bestimmte Schlichtungsstellen angerufen haben, unwiderleglich vermutet. Diese unwiderlegliche Vermutung findet, so der BGH, auch auf § 204 I Nr. 4 BGB a.F. Anwendung.
In der nunmehr geltenden Fassung von § 204 I Nr. 4 BGB hängt die Verjährungshemmung nur noch dann vom Einvernehmen der Parteien ab, wenn der Schlichtungsantrag bei einer sonstigen Schlichtungsstelle gestellt wurde (vgl. § 204 I Nr. 4 b BGB); bei staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle ist allein die „demnächstige“ Bekanntgabe dafür maßgeblich, ob die Verjährungshemmung bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle eingeht.
BGH, Urt. v. 17.1.2017 – VI ZR 239/15
Mit einem Seminar zum Generalthema „Der Berater in der Unternehmenskrise“ setzen wir die erfolgreiche Reihe fachübergreifender Seminare mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe fort.
Die Veranstaltung findet statt am Donnerstag, 23. November 2017, 15.00 bis ca. 18.30 Uhr, im Vortragssaal der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm.
Es referieren RA und StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann zu den haftungsrechtlichen Risiken, LOStA Folker Bittmann zu den strafrechtlichen Risiken und LRD Thomas Waza zu den steuerrechtlichen Risiken.
Nähere Einzelheiten zum Veranstaltungsprogramm und das Anmeldeformular finden Sie hier.
Ab dem 01.01.2018 sind Sie über Ihr beA für Gerichte, Behörden und Kollegen empfangsbereit. Jeder Rechtsanwalt sollte deshalb jetzt dringend den Zugang zu seinem beA für sich selbst und seine Mitarbeiter organisieren.
Die Kooperationsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Hamm mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. zeigt Ihnen live in einem speziell für dieses Seminar entwickelten Schulungskonzepts
- den Zugang zum beA und das Einrichten auf
Ihre individuellen Bedürfnisse,
- den Ensatz der beA-Karte und welche Funktionen und Zertifikate benötigt werden,
- die Rechtevergabe für die Nutzung durch Mitarbeiter,
- den Einsatz der elektronischen Unterschrift sowie
- das Verwenden/Empfangen/Im- und Exportieren von Nachrichten im beA und unter Einsatz der Kanzleisoftware.
Die Veranstaltung findet statt am 27.11.2017, 14:00 - 18:00 Uhr, im DAI-Ausbildungscenter Bochum, Universitätsstr. 140, 44799 Bochum.
Anmeldung unter www.anwaltsinstitut.de unter Eingabe der Veranstaltungsnummer 260732.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Baurecht / Verwaltungsrecht/ Mietrecht
Samstag, 21.10.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit
Vergütungsrecht für Rechtsanwälte
Mittwoch,
25.10.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, RVG für Fortgeschrittene
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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