Am 1.9.2017 tritt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) in Kraft. Mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wird damit die in § 6 Mediationsgesetz eingeräumte Verordnungsermächtigung ausgefüllt.
Die Verordnung hält die von einem Experten-Arbeitskreis im Auftrag des BMJV erarbeiteten Qualitätsanforderungen an zertifizierte Mediatoren fest. Neben einer Ausbildung über mindestens 120 Präsenzstunden muss ein eigener Praxisfall mit einem Supervisor reflektiert werden. Nach der Zertifizierung müssen innerhalb von zwei Jahren vier weitere Fälle mediiert und durch Supervision begleitet werden. Alle vier Jahre sind 40 Fortbildungsstunden zu absolvieren.
Zum Entwurf der ZMediatAusbV hatte die BRAK sich kritisch geäußert. Sie begrüßte zwar die festgelegten Ausbildungsinhalte. Bemängelt hatte die BRAK vor allem, dass praktische Erfahrungen nicht Voraussetzung für die Zertifizierung sind und dass die nachgelagerten Praxisanforderungen nicht überprüft und sanktioniert werden.
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Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde am 23.8.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin geregelten Änderungen u.a. an StGB, StPO, JGG und GVG sind im wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Die BRAK hatte sowohl den Referentenentwurf als auch den Regierungsentwurf des Gesetzes kritisiert und dies im Detail in ihren Stellungnahmen ausgeführt. Kritisiert hatte sie insbesondere, dass Empfehlungen der vom BMJV eingesetzten Expertenkommission zur Stärkung von Beschuldigtenrechten letztlich nicht aufgegriffen wurden; einzelne Regelungen schwächten vielmehr die Position von Beschuldigten.
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Im Zulassungsverfahren eines Schadensachbearbeiters, der bei dem Rückdeckungspool der Kommunalen Versicherer für Haftpflichtschäden angestellt ist, hatte der BGH erstmals Gelegenheit, sich zur vieldiskutierten neuen Rechtslage für Syndikusrechtsanwälte zu äußern, die seit Anfang 2016 gilt. Mit seinem Anfang August verkündeten Beschluss wies der BGH den Antrag der Deutschen Rentenversicherung auf Zulassung der Berufung zurück und bestätigte damit das Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt. 2017, 95 mit Anm. Sommerwerk). Dieser hatte entschieden, dass ein Volljurist, der in einem Versicherungsunternehmen qualifizierte Schadenbearbeitung ausübe, als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein kann.
Kernproblem war die Frage, ob auch dann die nach § 46 IV BRAO erforderliche unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit vorliegt, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bewertung bestimmter Sachverhalte existieren. Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit hatte der BGH im entschiedenen Fall nicht; es komme aber generell auf die Rechtsnatur solcher Vorgaben an.
BGH, Beschl. v. 1.8.2017 – AnwZ (Brfg) 14/17
„Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten.“ So lautet der Leitsatz einer aktuellen – auch für BGHZ bestimmten – Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH im Fall eines Verbrauchers, der eine in Spanien ansässige Fluggesellschaft wegen eines annullierten Fluges auf Entschädigung in Anspruch genommen und dazu vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG Erding geklagt hatte.
Bestätigt hat der BGH damit die Beschwerdeentscheidung des LG Landshut (Beschl. v. 9.10.2015 – 33 T 2522/15) gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (AG Erding, Beschl. v. 27.7.2015 – 7 C 1205/14). Das Landgericht hatte befunden, dass eine Partei mit Sitz im Ausland nicht gehalten sei, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen; sie dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatieren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmäßig nicht auf die Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstehen würden. Daher hatte das Landgericht die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten im Ergebnis bestätigt – ebenso wie nun der BGH.
BGH, Beschl. v. 4.7.2017 – X ZB 11/15
Das Institut für Versicherungsinstitut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf lädt herzlich zum 10. Düsseldorfer Versicherungstag am
19. Oktober 2017 im Industrie-Club (Karl-Jarres-Saal), Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
und am
20. Oktober 2017 im Haus der Universität (Großer Saal), Schadowplatz 14, 40212 Düsseldorf,
ein.
Das Institut für Versicherungsrecht (IVR) wurde am 23.05.2006 gegründet und wird von den Direktoren Professor Looschelders und Professor Michael gleitet. Es hat die Aufgabe, das Privatversicherungsrecht in Forschung und Lehre zu vertreten sowie den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis in diesen Bereichen zu fördern.
Die Veranstaltung ist kostenlos. Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung bei der Heinrich-Heine-Universität Düsseldodrf, Institut für Versicherungsrecht, Universitätsstr. 1, Gebäude 24.91, 40225 Düsseldorf, Telefon 0211/81 11 482, Fax 0211/81 15 793, ivr@hhu.de, www.ivr.duslaw.de.
Die Juristische Gesellschaft Ruhr lädt zu einem Vortrag von
Prof. Dr. Ansgar Staudinger
Leiter der Forschungsstelle Reiserecht der Universität Bielefeld
zum Thema
"Das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie"
ein.
Der Vortrag findet am 12.09.2017, 19:00 Uhr, im Ruhrturm Essen, Huttropstr. 60, 45138 Essen, statt. An den Vortrag schließt sich eine Diskussion mit anschließendem geselligen Zusammensein bei einem Umtrunk an. Der Eintritt ist frei, Gäste sind willkommen. Anmeldungen bei Frau Feldmann, Tel. 0201/8032349, E-Mail: vorzimmer@lg-essen.nrw.de. Parkplätze finden Sie u.a. in der Tiefgarage des Ruhrturms.
Für das 7. Seminar im Rahmen des Rechtsanwaltsaustauschs Deutschland – China, das vom 27.11. bis 2.12.2017 in Hamburg stattfindet, können sich nach wie vor Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewerben. Thema des Seminars ist die alternative Streitbeilegung mit Schwerpunkt auf Schiedsverfahren, und daneben das anwaltliche Berufsrecht.
Den Rechtsanwaltsaustausch führt die BRAK seit Ende 2015 gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch; er wird von der Robert Bosch Stiftung finanziert. Jeweils eine Woche lang tauschen sich die Teilnehmer/innen aus China und Deutschland über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.
Für die Veranstaltung sucht die BRAK sechs Teilnehmer/innen mit folgenden Voraussetzungen:
Von den Teilnehmer/innen wird erwartet, dass sie das Seminar von Anfang bis Ende besuchen und sich aktiv in das Programm einbringen.
Aussagekräftige Bewerbungen inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben auf Englisch (eine DIN-A4-Seite) senden Sie bitte bis zum 12.9.2017 an die Bundesrechtsanwaltskammer, z.H. Frau Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto, Littenstraße 9, 10179 Berlin oder per E-Mail an domaschke@brak.de.
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Die 30. Konferenz der LAWASIA (Law Association for Asia and the Pacific) findet vom 18. bis 21.9.2017 in Tokyo/Japan statt. Über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden erwartet. Hauptthemen sind asiatisch-europäisches Wirtschaftsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung sowie Menschenrechte, Familienrecht und das Recht betreffend lesbische, schwule, bi- und transsexuelle Menschen. Zu den Referenten zählen u.a. die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe Hong Kongs und Australiens.
Die Anmeldung ist noch bis zum 4.9.2017 möglich.
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Gewerblicher Rechtsschutz
Samstag, 09.09.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
Freitag, 08.09.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Verbraucherinsolvenz
Kommunikation
Mittwoch, 13.09.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Freie Rede und Rhetorik für Frauen
Mediation
Mittwoch, 27.09.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Vorlaufphase in der Mediation
Medizinrecht / Vergaberecht
Freitag, 15.09.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Vergaberecht in der Gesundheitswirtschaft
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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