Damit man beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nichts Wichtiges verpasst, gibt es den wöchentlichen beA-Newsletter. Er liefert Bedienungshinweise, Informationen zu aktuellen Entwicklungen und neuen Features sowie Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA. Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb werden bewusst Anregungen und Fragen von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern aufgegriffen. Zu abonnieren ist der beA-Newsletter unter http://www.brak.de/bea-newsletter/abo.
Und nicht vergessen: Wer noch keine beA-Karte bestellt hat, sollte dies vor dem 30.9.2017 tun, um rechtzeitig zum Jahreswechsel alles zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Erforderliche parat zu haben.
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Die Rechtsanwaltskammern üben nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Dies ist die für die Anwaltschaft wichtigste Änderung, die mit dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. 2017 I 1822) einhergeht. Bislang übten die Kammern die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.
Die Kammern müssen zur anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht gem. § 51 IX GwG eine Jahresstatistik erstellen. Die Durchführung der Prüfungen kann auf andere Personen oder Einrichtungen übertragen werden (§ 51 III 3 GwG). Den nach GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten müssen die Kammern regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stellen (§ 51 VIII GwG).
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Die elektronische Akte in der Justiz kommt. Zunächst hatte ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9416) sich lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befasst; es sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass Akten in der Strafjustiz elektronisch geführt werden und Akteneinsicht elektronisch zu gewähren ist. Zugleich enthielt der Gesetzentwurf Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen, die bis auf kleinste Details denen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechen: Auch in Strafsachen sollte daher das beA als „sicherer Übermittlungsweg“ zum Einsatz kommen können, und die Gerichte sollten verpflichtet werden, ab (grundsätzlich) 2018 den elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen.
Verabschiedet hat der Bundestag Mitte Mai ein deutlich weitergehendes Gesetz (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203), das neben der StPO auch die übrigen Verfahrensordnungen betrifft und daher nun mit „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ betitelt ist. Auch für alle anderen Gerichtszweige wird damit die elektronische Aktenführung ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt. Und: Auch in Zivilprozessen soll künftig die Akteneinsicht über ein elektronisches Akteneinsichtsportal erfolgen.
Das Mitte Mai vom Bundestag beschlossene (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203) „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ wurde am 12.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet; die darin enthaltenen Änderungen werden zeitlich gestaffelt in Kraft treten.
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Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/680 ist am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 25.5.2018 in Kraft; gleichzeitig tritt dann das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) außer Kraft und wird durch eine Neufassung abgelöst.
Das Gesetz verfolgt zwei Regelungsziele: Die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die – ebenfalls ab Mai 2018 geltende – DSGVO einerseits und die Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie in einem nationalen Gesetz andererseits (soweit dies nicht im bereichsspezifischen Recht geschieht).
Die Neufassung des BDSG wird das derzeit geltende BDSG komplett ablösen. Das neue BDSG bleibt, dem bisherigen Ansatz des alten BDSG folgend, soweit wie möglich ein allgemeines Auffanggesetz für alle öffentlichen Stellen des Bundes und erfasst daher auch Regelungsbereiche, die nicht unter die neuen EU-Rechtsakte fallen. Die für die Anwaltschaft maßgebliche Vorschrift zu den Berufsgeheimnisträgern ist § 29 BDSG-neu (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten).
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der im letzten Auswahlverfahren für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte sich der Anwalt gegen die Entscheidung des Wahlausschusses gewandt, ihn nicht auf die Wahlliste zu nehmen; mittelbar wandte er sich zudem gegen §§ 164–170 BRAO und rügt insbesondere die Verletzung seiner Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG. Die Entscheidung des Wahlausschusses hatte der BGH (BRAK-Mitt 2016, 208) im Ergebnis bestätigt.
Das BVerfG hielt die Beschwerde für nicht hinreichend substantiiert begründet und daher für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit der früheren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, die das Auswahlverfahren nach §§ 164 ff. BRAO für zulässig hielt, auseinandergesetzt.
BVerfG, Beschl. v. 13.6.2017 – 1 BvR 1370/16
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Der BGH hatte jüngst erneut Gelegenheit, sich mit der Erstattung von Anwaltskosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gem. § 12 I 2 UWG zu befassen – und hat restriktiv entschieden: Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss – so lautet der zweite Leitsatz der Entscheidung – in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind nach Ansicht des BGH auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung an BGH, Urt. v. 12.4.1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 – Anwaltsabmahnung).
BGH, Urt. v. 6.4.2017 – I ZR 33/16
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Bau- und Architektenrecht / Versicherungsrecht
Montag, 21.08.2017, 9:00 - 14:30 Uhr Architektenhaftung - anwaltliche Tätigkeit im Haftpflicht- und Deckungsprozess
Mediation
Freitag, 28.07.2017, 13:30 - 19:00 Uhr Techniken der Mediation
Mietrecht
Freitag, 28.07.2017, 13:30 - 19:00 Uhr Wohnraummietrecht - Update
Verwaltungsrecht
Mittwoch, 23.08.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Kommunalrecht - Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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