Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte erhielt in der vergangenen Woche den Emil-von-Sauer-Preis des Hamburgischen Anwaltvereins. Damit wurde die Hülfskasse für ihr bereits seit über 130 Jahren währendes karitatives Engagement für bedürftige Rechtsanwältinnen und -anwälte und deren Familien geehrt. Unterstützung gewährt sie z.B. in Notlagen durch Krankheit. Mitglieder der Hülfskasse sind die Rechtsanwaltskammern beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-Holstein.
Den Emil-von-Sauer-Preis verleiht der Hamburgische Anwaltverein seit 1973 an herausragende Persönlichkeiten und Institutionen, die sich um das hamburgische und deutsche Rechtswesen verdient gemacht haben. Er wird verliehen in Erinnerung an den Rechtsanwalt Dr. Emil von Sauer, der als erster Präsident des Deutschen Anwaltvereins nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidend dessen Wiederaufbau nach 1945 prägte.
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Die Zahl niedergelassener Rechtsanwälte aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland steigt weiterhin kontinuierlich. Das zeigen die soeben von der BRAK veröffentlichten Statistiken zu niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO.
Besonders stark stieg die Zahl griechischer, polnischer und tschechischer Rechtsanwälte, die sich in Deutschland niedergelassen haben. Aus dem außereuropäischen Ausland stieg die Zahl chinesischer, türkischer und US-amerikanischer Kollegen mit Niederlassung in Deutschland am stärksten.
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BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer hat sich in einem Schreiben an die Finanzminister und -senatoren des Bundes und der Länder entschieden gegen Pläne gewandt, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Die Finanzministerkonferenz plant laut einer Presseerklärung des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.4.2017, bis zum Herbst eine entsprechende Regelung zu formulieren.
Eine solche Anzeigepflicht würde einen massiven Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant bedeuten. Es gehört zu den spezifischen Aufgaben von Rechtsanwälten, aber auch von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, für ihre Mandanten die jeweils aktuelle Rechtslage zu prüfen und umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist. Aus Sicht der BRAK ist nicht hinnehmbar, dass das eigentliche Problem – die zum Teil unsystematische deutsche Gesetzgebung und die fehlende europaweite Harmonisierung – nach den Plänen der Finanzministerkonferenz auf dem Rücken der steuerlichen Berater ausgetragen werden soll. Schäfer kündigt daher an, dass sich die Anwaltschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine entsprechende Regelung wehren wird.
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Zum 1.7.2017 treten Änderungen an § 5 I lit. g Nr. 3 lit. a FAO und an § 14o FAO in Kraft. Die in der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 21.11.2016 beschlossenen Modifikationen betreffen die Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht. Sie passen die Anforderungen, die an Fachanwälte in diesen Bereichen gestellt werden, an die geänderte Gesetzeslage an.
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Die BRAK hat zu dem Entwurf einer Änderung des StGB, der StPO und weiterer Gesetze Stellung genommen, mit dem die Regelungen zu Zeugnisverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten bei Online-Durchsuchungen geändert werden sollen.
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu § 100d V StPO-E, der Überwachungsverbote für Berufsgeheimnisträger bei Online-Durchsuchungen vorsieht, während bei anderen Ermittlungsmaßnahmen – seien sie offen oder verdeckt – das gestufte Schutzsystem des § 160a StPO eingreife. Nicht stimmig ist aus Sicht der BRAK auch der vorgesehene akzessorische Schutz von Berufshelfern der Berufsgeheimnisträger, der in § 100d V StPO-E übernommen wurde. Die konzeptionellen Unstimmigkeiten verdeutlicht die BRAK in einem Schaubild und unterbreitet abschließend einen alternativen Formulierungsvorschlag.
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Mit Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. 2017 I, 1396) hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuregelungen für Notare geschaffen, die im wesentlichen den elektronischen Rechtsverkehr betreffen.
Neu geordnet wird dadurch die Aufbewahrung von Notariatsunterlagen. Durch die Einführung eines elektronischen Urkundenarchivs soll dem Problem begegnet werden, dass die Kapazitäten für die papierne Archivierung von Urkunden bei Notaren, Gerichten und Staatsarchiven an ihre Grenzen stoßen. Flankierend wird ein elektronisches Urkunden- und Verwahrungsverzeichnis eingerichtet, das den Zugang zu Informationen erleichtern soll. Das elektronische Urkundenarchiv wird die Bundesnotarkammer betreiben.
Schließlich sieht das Gesetz die Einführung eines besonderen elektronischen Notarpostfachs (beN) zum 1.1.2018 vor. Damit eröffnet es neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen weiteren sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a IV ZPO in der Fassung des E-Justice-Gesetzes (vgl. die Begründung zum E-Justice-Gesetz, BT-Drs. 17/12634, 54) – ein weiterer wichtiger Baustein zur flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.
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Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Räumen einer Rechtsanwaltssozietät, auch unter Nutzung derselben Kommunikationsverbindungen, birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO. Eine räumliche Trennung der Kanzlei von der Immobilienverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht zur Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote gem. §§ 97 StPO, 53 I 1 Nr. 2, 3 StPO. So urteilte der Anwaltssenat des BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.
Gegenstände, an denen ein Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat, sind - so der BGH - auch dann vor staatlichem Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius unmittelbarer Besitzer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem (Mit-)Besitzer um einen Berufsträger handelt, dem seinerseits ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 I 1 StPO zusteht. Ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat – außer der weitere Mitgewahrsamsinhaber ist ausgerechnet der Beschuldigte.
Aus dieser für Sozietäten bestehenden Rechtslage folgert der BGH, dass das Beschlagnahmeverbot erst recht dann gilt, wenn der Rechtsanwalt einen Zweitberuf ausübt, der ihn nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Allerdings sind nur die in § 97 StPO genannten Gegenstände geschützt; der Zweitberuf führt nicht zu einer Erweiterung, aber auch nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts. Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme, die tatsächlich die anwaltliche Tätigkeit betreffen, sind daher unverzüglich zu löschen und dürfen nicht verwertet werden.
BGH, Beschl. v. 21.3.2017 – AnwZ (Brfg) 3/17
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Bau- und Architektenrecht / Vergaberecht / Verwaltungsrecht
Freitag, 30.06.2017,
13:30 - 19:00 Uhr, Schnittstellen zwischen Vergaberecht und öffentlichem und privatem Baurecht
Migrationsrecht / Verwaltungsrecht
Mittwoch, 28.06.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Grundlagen Asyl- und Ausländerrecht
Kommunikation / Organisation
Mittwoch, 05.07.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Technik, die Sie begeistert ... - Möglichkeiten der elektronischen Akte, Cloud-Computing und Internet- Kommunikation
Vereinsrecht
Mittwoch, 19.07.2017, Einführung in das Vereinsrecht
- Grundlagen für die anwaltliche Beratung
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