Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2017 vorgelegt. Erstmals enthält sie auch Zahlen zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten.
Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 1.1.2017 insgesamt 165.551 Mitglieder und damit nur einen geringen Zuwachs von 0,42 % zum Vorjahr. 15 Kammern verzeichneten einen Mitgliederzuwachs, 12 Kammern einen Rückgang der Mitgliederzahlen.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zum 1.1.2016 sind nunmehr die Zulassungsarten Rechtsanwalt (Einzelzulassung), Syndikusrechtsanwalt (Einzelzulassung), sowie Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt (Doppelzulassung) zu unterscheiden. Zum 1.1.2017 waren 154.711 Rechtsanwälte, 957 Syndikusrechtsanwälte und 8.738 Syndikus- und Rechtsanwälte (Doppelzulassung) bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen.
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Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordert den Gesetzgeber erneut auf, sich mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen. Hintergrund der Forderung ist, dass der Gesetzgeber auf die zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und von der Bundesregierung vorgesehene Satzungskompetenz (BT-Drs. 18/9521) ohne überzeugende Gründe verzichtet hat (vgl. Presseerklärungen der BRAK Nr. 2 v. 8.3.2017 und Nr. 3 v. 24.3.2017).
Die Satzungsversammlung hat in ihrer 4. Sitzung am 19.5.2017 daher eine Resolution verabschiedet:
„Die Satzungsversammlung fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen. Gerne wird sich die Satzungsversammlung mit ihrem Sachverstand in eine erneute Debatte einbringen.“
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Das lange diskutierte Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie ist am 17.5.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in seinen wesentlichen Teilen am 18.5.2017 in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Änderungen an der BRAO und weiteren Gesetzen, etwa des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), der Patentanwaltsordnung (PAO) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Besondere Inkrafttretensregelungen gelten aber insbesondere für die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt seines Zulassungsantrags: Diese Vorschrift trat bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft. Zum 1.1.2018 tritt u.a. die Regelung in Kraft, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, Zustellungen sowie den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Kenntnis zu nehmen. Erst zum 1.7.2018 tritt die neue Regelung in Kraft, die Briefwahlen zu den Vorständen der Rechtsanwaltskammern einführt.
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Zu dem kürzlich vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) und die Regelungen zur Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (ERV-Verordnung; s. hierzu bereits Nachrichten aus Berlin 8/2017 v. 13.4.2017) hat die BRAK Stellung genommen.
Sie begrüßt die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Verordnung. Einzelne der Regelungsvorschläge kritisiert die BRAK als eine einseitige Belastung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Dies gilt etwa für die Pflicht, bei eingescannten Dokumenten eine Texterkennungssoftware zu verwenden. Auch den im Verordnungsentwurf vorgesehenen Ausschluss der sogenannten Containersignatur (im beA: Nachrichtensignatur) lehnt die BRAK ab.
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Am 22. und 23.6.2017 findet in Wiesbaden eine zweitägige Konferenz zum Thema „Digital Single Market“ statt.
Ziel der Veranstaltung ist es, die zentralen, das Privatrecht betreffenden Maßnahmen der Digitalen Agenda der Europäischen Kommission vom 6.5.2015 zu beschreiben, dogmatisch zu durchdringen und in ihren Wechselwirkungen zueinander zu erfassen. Hierbei soll insbesondere auch das bisher von der Kommission nicht systematisch eingebundene Zivilverfahrensrecht Berücksichtigung finden. Der erste Konferenztag widmet sich deswegen materiell-rechtlichen, der zweite Tag prozessualen Bausteinen eines künftigen digitalen Binnenmarktes.
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Wegen umfangreicher Wartungsarbeiten an der IT-Infrastruktur werden die elektronisch beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handels-, Partnerschafts-, Vereins- und Genossenschaftsregister in der Zeit vom 30.5. bis 9.6.2017 abgeschaltet.
Während dieser Zeit können keine Eintragungen in die elektronisch geführten Register vorgenommen werden. Ferner können keine Auskünfte aus Registerakten erteilt werden. Auch der Abruf von Dokumenten über das Internet (www.handelsregister.de) sowie das Intranet des Landes Berlin (www.handelsregister-berlin.de) ist nicht möglich. Anmeldungen zu den genannten Registern werden zwar entgegengenommen, aber erst nach Abschluss der Wartungsarbeiten bearbeitet.
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Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Interessenwahrnehmung im anwaltsgerichtlichen Verfahren (hier: gegen die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft) erhält nicht, wer den Rechtsschutzfall „vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt“ hat. Die entsprechende Ausschlussklausel der ARB (hier: § 3 IV der ARB der beklagten Versicherungsgesellschaft) hat das LG Köln in einem aktuellen Fall für einschlägig gehalten.
Der Versicherungsnehmer, ein Rechtsanwalt, hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach mit verschiedenen Werbemaßnahmen (u.a. mit Schockwerbung bedruckte Tassen und eine mit Namenszug bestickte Anwaltsrobe) gegen § 43b BRAO verstoßen. Er habe es bei seiner nunmehr von der zuständigen Rechtsanwaltskammer beanstandeten Werbemaßname (Pin Up-Kalender für das Jahr 2014) – in Kenntnis seines Scheiterns an § 43b BRAO bei früheren Werbemaßnahmen – geradezu darauf angelegt, zum wiederholten Mal sanktioniert zu werden. Dies sei als vorsätzliche Herbeiführung des Rechtsschutzfalls zu werten.
LG Köln, Urt. v. 23.3.2017 – 24 S 22/16
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Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW - Studienort Bielefeld - sucht für das kommende Studienjahr nebenamtlich Lehrende in unterschiedlichen Fächern. Die Ausschreibungen finden Sie hier:
Weitere Informationen:
Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung NRW
Abteilung Münster
Verwaltungsleiter am Studienort Bielefeld
Tim Neubauer
Kurt-Schumacher-Str. 6
Gebäude B
33615 Bielefeld
Tel: 0521/106-2673
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www.fhoev.nrw.de
Die Kolping-Bildungszentren führen ausbildungsbegleitende Hilfen durch, deren Ziel es ist, Auszubildende mit Schwierigkeiten in ihrer Berufsausbildung (z.B. schlechte Noten in der Berufsschule) zu unterstützen und gemeinsam mit ihnen berufsbezogene Defizite aufzuarbeiten. Im Einzelnen beinhalten die ausbildungsbegleitenden Hilfen:
- Wiederholen von Grundlagenwissen
- Einüben von Lerntechniken
- Unterstützung bei Hausaufgaben
- Training
zur Überwindung von Prüfungsangst
- Hilfen bei betrieblichen oder privaten Problemen
- Gezielte Vorbereitung auf die Zwischen- bzw. Abschlussprüfung
Nähere Informationen erhalten sie hier:
oder in Ihrem nächstgelegenen Kolping-Bildungszentrum.
Im Berufssförderungszentrum Hamm des Kolping-Bildungszentrums sind derzeit noch Plätze im Bereich Rechtsanwaltsfachangestellte/r / Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r frei.
Veranstaltung des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld am Dienstag, 13.6.2017, 18 Uhr 15, Hörsaal 3 des Uni-Hauptgebäudes
Seit 1.4.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Danach sollen Verbraucher „flächendeckend“ die Möglichkeit haben, bei Streitigkeiten aus Verträgen mit Unternehmern Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung durch einen Streitmittler in einem unparteiischen und fairen Verfahren anzurufen. Wird damit auch nicht der Rechtsweg ausgeschlossen, so stellen sich zahlreiche Fragen zur „Konkurrenzsituation“ durch die Nutzbarmachung dieses Verfahrens wie zur Umsetzung und Wirksamkeit des Gesetzes überhaupt. Ihnen soll unter Mitwirkung von
Melanie Schliebener (Verbraucherzentrale NRW
Edgar Isermann (Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) Tobias Neumann (RA, Mediator, Bielefeld)
Peter Röthemeyer (Niedersächsisches Justizministerium) und
Prof. Dr. Martin Schwab (Fak. f. Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld)
nach einer Einführung durch Prof. Dr. Fritz Jost nachgegangen werden.
Die Veranstaltung richtet sich an alle, die von der Neuregelung betroffen oder sonst an ihr interessiert sind. Die Teilnahme ist kostenlos.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Bau- und Architektenrecht / Vergaberecht
Freitag, 30.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Schnittstellen zwischen Vergaberecht und öffentlichem und privatem Baurecht
Bau- und Architektenrecht
Freitag, 23.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Der gestörte Bauablauf - Aktuelles aus der Praxis
Insolvenrecht/Steuerrecht
Freitag, 02.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Insolvenzsteuerrecht
Kommunikation
Mittwoch, 31.05.2017, 14:30 - 20:00
Uhr Das Mandantengespräch - typische Fallstricke in Theorie und Praxis
Mediation
Freitag, 02.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Mediation in hierarchischen Strukturen
Vergaberecht / Verwaltungsrecht
Mittwoch, 14.06.217, 14:30 - 20:00 Uhr, Compliance & Vergaberecht - Rechtsgrundlagen und organisatorische Umsetzung in Behörden und öffentlichen Unternehmen
Versicherungsrecht / Transport- und Speditionsrecht
Freitag, 23.06.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Aktuelle Probleme und Schnittstellen zwischen Transport-
und Speditionsrecht und Versicherungsrecht - Update 2017
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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