Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich anlässlich des Prozesses gegen den chinesischen Menschenrechtsanwalt Xie Yang in China kritisch geäußert. Insbesondere mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit bestehen Bedenken bei der Anwaltschaft.
Der Prozess gegen den im Sommer 2015 verhafteten Menschenrechtsanwalt Xie Yang hatte am Montag in Changsha in der chinesischen Provinz Hunan begonnen. Xie Yang wird vorgeworfen, die Staatsgewalt untergraben zu haben. Nachdem sein bisheriger Anwalt kurz vor Prozessbeginn verhaftet wurde, hat das Gericht nun einen Pflichtverteidiger für Xie Yang bestellt.
Derzeit befinden sich Delegationen von BRAK und DAV anlässlich des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs in China. Der Rechtsstaatsdialog beruht auf einer im Jahr 2000 geschlossenen Vereinbarung beider Regierungen und dient dem Austausch und der Zusammenarbeit im Rechtsbereich.
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Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer kommt am 19.5.20 zu ihrer 4. Sitzung zusammen, die in Berlin stattfinden wird.
Auf der Tagesordnung steht unter anderem das Thema allgemeine Fortbildungspflicht, das bereits bei der letzten Sitzung intensiv diskutiert worden war (vgl. KammerInfo Nr. 23/2016 vom 24.11.2016). Auch jetzt sind kontroverse Diskussionen zu erwarten, nachdem der Gesetzgeber der Satzungsversammlung die zunächst avisierte Satzungsermächtigung zur Regelung einer konkretisierten allgemeinen Fortbildungspflicht doch nicht einräumen möchte. Weitere Themen werden u.a. die Verschwiegenheitspflicht (§ 2 BORA) und die Pflicht zur Behandlung von Fremdgeldern (§ 4 II BORA) sowie der Nachweis von Fachanwaltsfortbildungen (§ 15 FAO) sein.
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Am 5.5.2017 fand in Saarbrücken die 152. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Auf der Tagesordnung stand unter anderem die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer griff dieses Thema bereits in seiner Begrüßungsrede am Vorabend auf: „Wir fordern einen eigenen Datenschutzbeauftragten für die deutsche Anwaltschaft anstelle der von der Politik mit der Reform des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen Aufsicht durch staatliche Datenschutzkontrolleure. Denn wir müssen darauf bestehen, dass die Vertraulichkeit mandatsbezogener Kommunikation weiter uneingeschränkt gewährleistet wird.“
Gefordert ist nun der Gesetzgeber. Er muss die in dieser Legislaturperiode verbleibenden Möglichkeiten nutzen und den Weg für den anwaltlichen Datenschutzbeauftragten ebnen.
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Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich bei ihrer Frühjahrskonferenz am 17./18.6.2015 für eine Abschaffung des Güterrechtsregisters ausgesprochen und das BMJV gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Ministerium hatte eine ersatzlose Abschaffung des Güterrechtsregisters zum damaligen Zeitpunkt nicht befürwortet und stattdessen die Prüfung einer Reform des Güterrechtsregisters nach der Verabschiedung der EU-Güterrechtsverordnungen vorgeschlagen.
Nachdem die beiden Verordnungen am 24.6.2016 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurden und zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, hat das BMJV die Frage einer Reform des Güterrechtsregisters erneut aufgegriffen und bat um Stellungnahme, ob das Güterrechtsregister beibehalten werden soll.
In ihrer Stellungnahme spricht sich die BRAK insbesondere wegen seiner negativen Publizitätswirkungen für den Erhalt des Güterrechtsregisters aus, das perspektivisch jedoch zentral bei der Bundesnotarkammer elektronisch geführt werden sollte.
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Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BR-Drs. 18/11555 v. 17.3.2017) Stellung genommen. Sie wies insbesondere auf ein Redaktionsversehen hin und setzte sich mit den Regelungen zu Risikomanagement, Geldwäschebeauftragtem, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie dem Vertrauen auf Angaben im Transparenzregister auseinander.
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Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug sind Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, mit der sich derzeit das BVerfG zu befassen hat. Im Ausgangsfall war die Durchsuchung einer Wohnung um 4.40 Uhr durch die Ermittlungsstaatsanwältin angeordnet worden, ohne eine richterliche Durchsuchungsanordnung einzuholen. Auf Ersuchen des BVerfG hat die BRAK zu dem Verfahren ausführlich Stellung genommen.
Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet: Legitime Gründe für eine Anordnung der Durchsuchung durch die Bereitschaftsstaatsanwältin ohne Anrufung eines Ermittlungsrichters liegen aus ihrer Sicht nicht vor. Die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters müsse wegen des intensiven Eingriffs, der mit einer Durchsuchung, insbesondere zur Nachtzeit, verbunden sei, zu jeder Uhrzeit gewährleistet sein, und zwar unabhängig von praktischen Bedarfsüberlegungen.
Über den zu entscheidenden Fall hinaus regt die BRAK an, die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen an die zeitliche Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu überdenken, weil zweifelhaft erscheine, ob diese dem Schutzbedürfnis der Betroffenen hinreichend Rechnung trage.
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Das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das BVerwG – ausweislich seiner Presseerklärung Nr. 32/2017 vom 5.5.2017 – am 4.5.2017 im Fall eines Richters entschieden, der bis zu seiner Pensionierung in der Zivilkammer eines Landgerichts tätig war. Der Pensionär war anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hatte auch Prozessvertretungen übernommen, die vor seinem früheren Dienstgericht geführt wurden.
Der Präsident des OLG hatte ihm daraufhin untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Pensionierung vor diesem Landgericht aufzutreten. Das VG Münster (Urt. v. 30.8.2016 – 4 K 1789/15) erachtete eine Karenzzeit von vier Jahren für ausreichend. Die Sprungrevision des Klägers zum BVerwG blieb überwiegend erfolglos. Während der Karenzzeit gestattet sein soll allerdings eine bloße Hintergrundberatung als „of counsel“.
BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 45.16 (Volltext liegt noch nicht vor)
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Leider konnte der letzte Newsletter Nr. 9/2017 vom 04.05.2017 wegen eines technischen Problems bei der Telekom nicht an alle deren Kunden zugestellt werden. Den Newsletter finden sie hier zur Ansicht.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Arbeitsrecht
Freitag, 19.05.2017, 13:30 - 20:00 Uhr, Social Media und Arbeitsrecht
Arbeitsrecht / IT-Recht
Samstag,
20.05.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Arbeitsrecht am IT-Arbeitsplatz - Datenschutz, Urheberrecht etc.
Arbeitsrecht/Sozialrecht
Mittwoch, 17.05.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Änderung von Arbeitsbedingungen und Abbau betrieblicher Sozialleistungen - Aus Sicht des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Handels- und Gesellschaftsrecht
Mittwoch, 24.05.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Der Unternehmenskauf im Mittelstand - Schwerpunkte anwaltlicher Gestaltungsberatung
Insolvenrecht/Steuerrecht
Freitag, 02.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Insolvenzsteuerrecht
Kommunikation
Mittwoch, 31.05.2017, 14:30 - 20:00
Uhr Das Mandantengespräch - typische Fallstricke in Theorie und Praxis
Mediation
Freitag, 02.06.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Mediation in hierarchischen Strukturen
Verwaltungsrecht
Montag,
22.05.2017, 9:00 - 14:30 Uhr, Das Mandat im Beamtenrecht
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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