Die Bundesrechtsanwaltskammer hat heute einen offenen Brief an den türkischen Justizminister Bekir Bozdağ gerichtet. Nach aktuellen Angaben aus der türkischen Anwaltschaft (Arrested Lawyers Initiative) sollen sich noch immer ca. 270 Rechtsanwälte in Haft befinden, nachdem ihnen, wie auch zahlreichen Richtern und Staatsanwälten, die Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wurde. Unter den inhaftierten Rechtsanwälten sollen sich auch mehrere Präsidenten und ehemalige Präsidenten der regionalen Anwaltskammern befinden. Im Rahmen polizeilicher Verhöre sollen die Betroffenen Rechtsanwälte auch zu Interna aus Mandaten befragt worden sein. Landesweit sollen aufgrund desselben Vorwurfs 29 Anwaltsvereine verboten und ihr Vermögen beschlagnahmt worden sein. Die türkische Anwaltschaft sieht sich durch diese Maßnahmen an der Ausübung ihres Anwaltsberufs gehindert und die Interessen ihrer Mandantschaft nachhaltig bedroht.
Die BRAK mahnte daher eine sorgfältige Überprüfung der Vorwürfe an und forderte den türkischen Justizminister auf, die Ermittlungen so durchführen zu lassen, dass sie rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen.
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Wegen Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO hat eine Volljuristin Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1822/16) gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Nichtzulassung der Berufung), ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen sowie einen ablehnenden Bescheid einer Rechtsanwaltskammer erhoben. Diese hatte der Volljuristin die begehrte Zulassung zur Anwaltschaft versagt. Grund dafür war, dass sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro wegen Beleidigung verurteilt worden war, nachdem sie als Referendarin einen Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft in einer E-Mail beleidigt hatte.
Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat der Berichterstatter einen Fragenkatalog an den Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer gerichtet, der mit Stellungnahme vom Januar 2017 ausführlich beantwortet wurde. Der Verfassungsrechtsausschuss hält die Verfassungsbeschwerde für berechtigt: Der Gesetzgeber stelle keine strengeren Anforderungen an Bewerber als an zugelassene Rechtsanwälte; in reinen Beleidigungsfällen sei noch kein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt. Zudem habe der Anwaltsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Bagatellstraftat gehandelt habe.
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Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen verschiedener Vorschriften betreffend die Auslandszustellung von Schriftstücken, das Europäische Mahnverfahren, Verfahren zum Eintreiben geringfügiger Forderungen, die Beweisaufnahme im Ausland beziehungsweise Beweisaufnahmeersuchen, den automatisierten Abruf von Meldedaten sowie das anwendbare Recht bei der „gewillkürten Stellvertretung“ vor.
Zum Referentenentwurf hatte die BRAK bereits Stellung genommen (Stn. 31/2016).
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Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen ergänzten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Die Ergänzungen betreffen Änderungen des StBerG und der WPO, mit denen Befugnisnormen eingefügt werden, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen dritten Personen (Dienstleistern), die an der Berufsausübung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitwirken, der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Sie wurden vom Bundesministerium der Finanzen (StBerG) und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (WPO) im Rahmen der Ressortabstimmung zugeliefert.
Der nunmehr vorgelegte ergänzte Referentenentwurf ist mit dem Referentenentwurf v. 31.8.2016 in Art. 1–6 textidentisch. Lediglich Art. 7 und 8 wurden neu eingefügt, so dass sich die Folgeänderungen nunmehr in Art. 9 befinden und die Bestimmung über das Inkrafttreten in Art. 10.
Die BRAK wird eine Stellungnahme zu dem Entwurf erarbeiten.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern – vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Ausweitung der Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht bei verurteilten extremistischen Straftätern vor und enthält zugleich eine entsprechende Ausweitung der formellen Voraussetzungen der fakultativen Sicherungsverwahrung. Ferner sollen die Kataloge um einige Vergehen erweitert werden (§ 89a I–III: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89c I–III: Terrorismusfinanzierung und § 129a V 1 Alt. 1, auch i.V.m. § 129b I StGB: Unterstützung in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen).
Der Ausschuss Strafrecht der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Stellungnahme zu dem Entwurf erarbeiten.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die das deutsche Schiedsrecht (§§ 1025 ff. ZPO) evaluieren und auf Modernisierungsbedarf untersuchen will. Eine großflächige Reform – wie im Jahr 1998 – ist allerdings derzeit nicht vorgesehen. In der Arbeitsgruppe soll eine Reihe rechtswissenschaftlicher Aspekte diskutiert werden, darunter etwa die Vollziehbarerklärung der Entscheidungen von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland durch deutsche Gerichte und die gerichtliche Überprüfung schiedsgerichtlicher Entscheidungen.
Für die BRAK nimmt ein Mitglied des Ausschusses ZPO/GVG an den Sitzungen teil. Die BRAK wird zudem eine Stellungnahme erarbeiten.
Am 26. Juni 2017 wird eine Neufassung der EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in Kraft treten. Diese ist unmittelbar geltendes Recht und muss daher nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Allerdings müssen zur korrekten Anwendung der EU-Verordnung durch deutsche Behörden einige Vorschriften angepasst werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung jetzt dem Bundestag den Gesetzentwurf zugeleitet. Er enthält unter anderem Änderungen im Rechtspflegergesetz, in der Insolvenzordnung und im Gerichtskostengesetz.
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Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für Januar 2017 finen Sie hier:
In Zusammenarbeit mit der Association Henri Capitant und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lädt das Centrum für Europäisches Privatrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Donnerstag, den 26. Januar 2017, zu einer Vortragsveranstaltung zum neuen französischen Schuldrecht ein. Die wesentlichen Neuerungen der umfassenden Reform werden Bertrand Fages (Universität Paris 1 Panthéon-Sorbonne) und Stéphanie Kass-Danno (französische Verbindungsrichterin beim BMJV) vorstellen. Von deutscher Seite erfolgen Beiträge von Günter Reiner (Helmut Schmidt Universität Hamburg) und Reiner Schulze (Westfälische Wilhelms-Universität Münster).
Die Vortragsveranstaltung beginnt um 18:00 Uhr und findet im Festsaal des Schlosses der Universität Münster statt (Schlossplatz 5; Gebäude rechts vom Schloss gelegen).
Anmeldungen
richten Sie bitte an:
Jorrit Mauter
Centrum für Europäisches Privatrecht (CEP)
Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Universitätsstraße 14-16
D-48143 Münster
Tel.: +49 (0)251/83-22689
Mail: j.mauter@uni-muenster.de
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunikation
Freitag, 03.02.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen - überzeugend wirken und auftreten
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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