Wer sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) noch nicht in Betrieb genommen hat, könnte den Jahresbeginn als Impuls nutzen. Die beA-Webanwendung ist erreichbar unter https://bea-brak.de. Um sich dort anzumelden, wir eine beA Karte benötigt, die bei der BNotK (https://bea.bnotk.de) bestellt werden kann. Die für die Bestellung erforderliche SAFE-ID kann ggf. bei der zuständigen lokalen Rechtsanwaltskammer erfragt werden.
Hilfestellungen zur Nutzung des beA gibt es an verschiedenen Stellen. Aus der beA-Webanwendung kann (auch ohne vorherige Anmeldung) über den Button „Hilfe“ oder die Taste F1 die Anwenderhilfe aufgerufen werden, die umfangreiche Erläuterungen bereithält. Aktuelle Tipps Informationen rund um die Nutzung des Anwaltspostfachs liefert zudem wöchentlich der beA-Newsletter.
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Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:
Seit dem 1.1.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
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Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wird derzeit das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken evaluiert. Damit soll die Wirksamkeit verschiedener Neuregelungen eruiert werden, insbesondere zur Telefonwerbung (§ 20 I, II UWG), zur Ausgestaltung von Werbung mittels E-Mails und SMS-Diensten, zum neu eingeführten Textformerfordernis bei Gewinnspieldienstverträgen (§ 675 III BGB) sowie zur Einführung des Verbraucher-Gerichtsstands für Urheberrechtsverletzungen nach § 104a UrhG und des Konzepts zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen in § 97a II-IV UrhG.
Zu den dazu vorgelegten Fragen hat die Bundesrechtsanwaltskammer detailliert und kritisch Stellung genommen und dazu auch auf ihre bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken verwiesen.
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Werden Polizeibeamte oder Rettungssanitäter während ihres Dienstes tätlich angegriffen, so gelten diese Angriffe ihnen als Repräsentanten des Staates. Sie sollen daher – außer durch präventive Maßnahmen – auch strafrechtlich stärker geschützt werden. Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs vorgelegt.
Der Referentenentwurf schlägt im Wesentlichen vor, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. StGB umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E) mit einem im Grundtatbestand verschärftem Strafrahmen sowie Erweiterungen der Regelbeispiele des § 113 II StGB. Flankierend sollen Änderungen beim Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB) vorgenommen werden.
Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen.
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Kurz vor Jahresende hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgelegt. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, die Vierte Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2015/849) umzusetzen und Durchführungsregelungen zur Geldtransferverordnung (VO [EU] 2015/847) zu schaffen; die Umsetzungsfrist hierfür endet am 26.7.2017. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (bislang „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“) vom Bundeskriminalamt (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern) in die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt werden.
Die BRAK wird sich gemeinsam mit der Bundesnotarkammer, der Steuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer mit dem Gesetzesvorhaben befassen und hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.
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Zum Jahreswechsel ist ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem Änderungen u.a. in § 104 InsO und § 26 Nr. 8 EGZPO vorgenommen wurden.
Anlass für die Änderung des § 104 InsO, der den Umgang mit Fix- und Finanzgeschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt, war eine Entscheidung des BGH (v. 9.6.2016 – IX ZR 314/14). Dieser hatte die bisherige Praxis als rechtswidrig eingestuft. Die BRAK hatte hierzu eine Stellungnahme erarbeitet (Stn. 38/2016). Die Neufassung des § 104 InsO nebst Folgeregelungen (§§ 105, 105a InsO) ist seit dem 29.12.2016 in Kraft bzw. gilt z.T. rückwirkend seit dem 10.6.2016.
Wichtig ist die – recht unscheinbar in dem Gesetz versteckte – Änderung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Mit ihr wird die Übergangsvorschrift um weitere eineinhalb Jahre verlängert, nach der Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Berufungsgerichts nur zulässig sind, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Vorschrift wäre ansonsten zum 31.12.2016 außer Kraft getreten.
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Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen; ansonsten ist ihre Benennung unzulässig i.S.v. § 7 I, II BORA.
Das hat der BGH im Fall eines Fachanwalts für Erbrecht und für Steuerrecht entschieden und ihm damit die Benennung als „Spezialist für Erbrecht“ untersagt. Zulässigerweise darf der Rechtsanwalt sich jedoch als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ bezeichnen. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt; der BGH hat sich nunmehr konkretisierend zur Anwendung von § 7 I, II BORA geäußert.
BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
IT-Recht
Mittwoch, 18.02.2017, 14:30 - 20:00 Uhr, Aktuelle Rechtsprechung des Internetrechts - Update 2017
Vergütungsrecht
Freitag, 20.02.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Die Grundlagen des RVG - Abrechnung des anwaltlichen Mandats
Kommunikation
Freitag, 03.02.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen - überzeugend wirken und auftreten
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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