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KammerInfo

Ausgabe Nr. 25/2016, vom 22. Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis:

Informationsveranstaltung zum Zugang zum Anwaltsnotariat

Am 24. Januar 2017 wird die Westfälische Notarkammer im Kurhaus Bad Hamm (Ostenallee 87, 59071 Hamm) in der Zeit von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Informationsveranstaltung anbieten, in der sie sowohl amtierende Notarinnen und Notare als auch - und vor allem - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, über die derzeitige Zulassungssituation informieren möchte. Neben Hinweisen auf das Prüfungs- und Zulassungsverfahren möchte die Notarkammer alle Teilnehmer über die Stellensituation in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken unterrichten und einen - unverbindlichen - Ausblick in die Zukunft wagen. Man erhofft sich, dass dadurch eine bessere Planungssicherheit, insbesondere was die Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung angeht, erreicht werden kann.

Als Referent nimmt an der Veranstaltung auch der Leiter des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der BNotK, Herr Carsten Wolke, teil.

Die Westfälische Notarkammer erhebt für die Veranstaltung keine Teilnehmergebühren, bittet aber doch um eine verbindliche Anmeldung und um tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung, damit ihr die Kosten nicht davonlaufen.

Einen Anmeldebogen finden Sie hier.

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Elektronisches Schutzschriftenregister: Nutzungspflicht ab 1.1.2017

Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.

Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1.1.2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Daher können Schutzschriften erst ab dem 1.1.2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden – bis dahin muss die Schutzschrift qualifiziert elektronisch signiert werden.

Wer das beA bereits vor dem 1.1.2018 zur Einreichung einer Schutzschrift zu nutzen versucht, wird vor dem Versand eines Schriftsatzes automatisch zur Signatur aufgefordert – es kann also nicht versehentlich eine formfehlerhafte Schutzschrift an das Register versandt werden.

Weiterführende Links:

 

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Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex

Eine Reihe von Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in ihrer Sitzung vom 13.10.2016 beschlossen. Sie beinhalten Anpassungen an inzwischen in Kraft getretene Gesetzesänderungen und Angleichungen an internationale Standards, aber auch einige Klarstellungen und Ergänzungen.

Hierzu hat die BRAK ausführlich Stellung genommen. Aus ihrer Sicht gibt die Kommission wichtige Impulse zur Weiterentwicklung der Corporate Governance und zu einer qualitativen Verbesserung der Tätigkeit von Aufsichtsräten. Im Grundsatz begrüßt die BRAK daher die Änderungsvorschläge, wenngleich einige Punkte unklar und schwammig bleiben. Hierzu zählen insbesondere die Regelungen zur Verantwortung institutioneller Investoren sowie zur Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Investoren.

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Gesetzentwurf zum Outsourcing bei Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Damit soll § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt, so abgeändert werden, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister z.B. für Einrichtung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Systeme möglich wird. Bislang war dies nicht ohne rechtliches Risiko möglich, weil die beauftragten Dritten durch ihre Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen konnten, ohne dass eine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Einbeziehung der von Berufsträgern beauftragten Dritten in den Kreis der tauglichen Täter i.S.v. § 203 StGB vor und legt Grenzen fest, innerhalb derer Dienstleister, die an der Berufsausübung der Anwälte und Notare mitwirken, Zugang zu fremden Geheimnissen erhalten dürfen. Die BRAK wird hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.

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Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtssälen weiterhin in der Diskussion

Der im September vorgelegte Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) sorgt weiterhin für kontroverse Diskussionen. Dies offenbarte sich in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 15.12.2016. Darüber, wie die beabsichtigte Lockerung des Verbots von Ton- und Filmaufnahmen in Gerichten im Einzelnen ausgestaltet werden soll, hat nun der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weiter zu beraten, an den das Gesetzesvorhaben überwiesen wurde.

Die BRAK hatte zu dem Entwurf kritisch Stellung genommen (Stn. 18/2016) und hierbei die Bedeutung eigener Pressearbeit der Gerichte besonders herausgestellt.

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Anwaltsroben müssen werbefrei bleiben

Eine vor Gericht getragene Robe hat als Berufskleidung des Rechtsanwalts frei von werblichen Aufdrucken zu sein. Damit hat der BGH den zwischen der Rechtsanwaltskammer Köln und einem Rechtsanwalt aus Brühl geführten Rechtsstreit entschieden. Dieser hatte auf der Rückseite seiner Robe seinen Namen sowie die Internetadresse seiner Kanzlei aufsticken lassen. Die RAK Köln hatte ihm dies mit einem belehrenden Hinweis untersagt. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der so bestickten Robe um ein werbliches Auftreten nach außen, das dazu diene, in Gerichtssälen bewusst Zuhörer und Verfahrensbeteiligte auf sich aufmerksam zu machen, um hierdurch für neue Mandate zu werben; das verstoße gegen § 43b BRAO, §§ 6 I, 20 BORA. So sah es auch der AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt 2015, 252).

Der BGH hat sich dem angeschlossen und in seiner Entscheidung betont, dass anwaltliche Roben frei von Werbung zu sein haben, weil sonst ihr Zweck konterkariert würde. Die Bestickung mit Name sowie Internetadresse der Kanzlei sei als Werbung anzusehen.

BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Dezember 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Dezember finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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