In ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung von Fachanwältinnen und Fachanwälten sowie zur Fortbildung befasst.
Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht; in beiden Fällen war jeweils eine Änderung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht notwendig. Ferner wurde diskutiert, ob künftig 10 % der von Fachanwalts-Aspiranten nachzuweisenden Praxisfälle durch ein Fachgespräch ersetzt werden können; hierzu hatte der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung gemeinsam mit BRAK und DAV Eckpunkte erarbeitet.
Für Diskussionen sorgten auch die Modalitäten der Anrechnung interdisziplinärer Fortbildungsveranstaltungen und dozierender bzw. publizierender Tätigkeiten auf die Pflichtfortbildung. Dem Ausschuss 1 wurde aufgegeben, sich mit diesen Fragen noch vertiefter zu befassen, damit eine einheitliche Praxis der Rechtsanwaltskammern sichergestellt werden kann.
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Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 außerdem beschlossen, dass ihr Ausschuss 5 sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a VI BRAO befassen soll.
Der Entwurf war Gegenstand intensiver Diskussionen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung machten unter anderem detaillierte Anregungen und Änderungsvorschläge zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht. Sie betrafen etwa die Fragen, in welchem Umfang Fachanwalts-Fortbildungen angerechnet und wie Fortbildungen dokumentiert und gegenüber den Rechtsanwaltskammern nachgewiesen werden sollen.
Bis zur nächsten Sitzung am 19.5.2017 soll ein optimierter Regelungsentwurf erarbeitet werden, der den Diskussionsergebnissen Rechnung trägt. Es ist zu erwarten, dass bis dahin auch die erforderliche Satzungskompetenz (§ 59b II Nr. 1 lit. h BRAO) im Zuge der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geschaffen wurde.
Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt [R] 4/15) galt § 14 BORA mangels entsprechender Satzungskompetenz bislang nicht für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. Das führte zu Rechtsunsicherheit und zu Strafbarkeitsrisiken wegen Parteiverrats.
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Eine Delegation der Verfassungsrechtsausschüsse von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein hat am 17.11.2016 das BVerfG zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch besucht. Mit Vertretern aus beiden Senaten des Gerichts wurde unter anderem erörtert, dass die anwaltlichen Berufsorganisationen als sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG stärker eingebunden werden sollen. Gegenstand der Gespräche waren unter anderem auch nicht begründete Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG, die für Anwältinnen und Anwälte ihrer Mandantschaft gegenüber oft schwer vermittelbar sind, und ferner die Auskunftspraxis des Gerichts gegenüber Verfahrensbevollmächtigten, die den Sachstand in Erfahrung bringen möchten.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dem im Juli vorgelegten Regierungsentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Stellung genommen. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, die Abschöpfung von aus Straftaten erlangtem Vermögen neu auszurichten und die Opferentschädigung zu stärken.
Bereits zu dem im März vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK ausführlich Stellung genommen und dabei auf wesentliche, auch strukturelle Mängel hingewiesen. Die von der BRAK erhobenen Einwendungen hat die Bundesregierung in wichtigen Punkten nicht aufgegriffen; die Kritik besteht daher im wesentlichen fort. Zudem wirft der Regierungsentwurf in einigen Punkten neue Fragen und Probleme auf, die in der Stellungnahme im einzelnen ausgeführt werden.
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Im Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) als unmittelbar in allem Mitgliedstaaten der EU geltendes Recht in Kraft treten. Neben Vorschriften, die ein gleichmäßiges Datenschutzniveau sicherstellen sollen, enthält die Verordnung auch Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für die Mitgliedstaaten.
Dem hieraus resultierenden Anpassungsbedarf sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 soll das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU Rechnung tragen, welches das Bundesministerium des Inneren 23.11.2016 als Referentenentwurf vorgelegt hat. Zur Verbändeanhörung hat das BMI eine Frist von lediglich zwei Wochen gesetzt – angesichts der besonderen Komplexität des Gesetzesvorhabens eine sehr ehrgeizige Fristsetzung. Die BRAK wird sich mit dem Referentenentwurf befassen und hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.
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Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG für November finden Sie hier:
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Agrarrrecht / Erbrecht
Mittwoch, 14.12.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Das landwirtschaftliche Sondererbrecht der Höfeordnung usw.
Erbrecht
Mittwoch, 30.11.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Die Korrektur misslungener Erbeinsetzungen
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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