In einer gemeinsamen Presseerklärung forderten BRAK (Nr. 14) und DAV (Nr. 31) am 2.11.2016, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt. Eine entsprechende Regelung ist nach Auffassung der BRAK und des DAV ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 3.11.2016 den 10. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an Achim Greser und Heribert Lenz (Greser & Lenz) verliehen. Das Karikaturistenduo wurde bekannt durch seine Arbeiten für die Titanic, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, stern und FOCUS. Getreu ihrem Motto „Jeder Krieg hat seine Opfer, das gleiche gilt für den guten Witz“ nehmen die beiden in Aschaffenburg lebenden Künstler mit spitzer Tuschefeder Politik, Sport, Religion und allgemeines Zeitgeschehen aufs Korn. Die anlässlich der Preisverleihung exklusiv für die BRAK gezeichnete Karikatur „Digitale Persönlichkeit“, auf der ein Milchbauer im Kuhstall von einem IT-Berater heimgesucht wird, konfrontiert den Betrachter mit der provokanten Frage: „Gibt es ein Entrinnen vor dem Fluch der neuen Welt?“.
Die Karikatur "Digitale Persönlichkeit" ist als Kunstdruck in einer limitierten Auflage von 200 Stück bei der BRAK erhältlich (bestellungen@brak.de).
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Die BRAK hat zu dem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO, Stand 31.8.2016) Stellung genommen.
Aus Sicht der Anwaltschaft ist es unerfreulich, dass freiberufliche Leistungen nach dem Entwurf in den Anwendungsbereich der Unterschwellenverordnung fallen sollen. Die BRAK spricht sich dafür aus, dass für die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der Schwellenwerte wie bisher (nur) das Haushaltsrecht maßgebend sein soll und diese daher insgesamt vom Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung ausgenommen werden.
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Die BRAK hat zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts Stellung genommen und setzt sich mit dem Richtlinienvorhaben über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, dem Entwurf der Verordnung betreffend bestimmte Online-Sendungen von Rundfunkveranstaltern, der Weiterverbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen sowie der geplanten Umsetzung des Marrakesch-Vertrags auseinander. Sie begrüßt den in Art. 14 niedergelegten Auskunftsanspruch von Urhebern und ausübenden Künstlern gegenüber ihren Vertragspartnern über die Auswertung, insbesondere die Auswertungsarten, die daraus gezogenen Einkünfte und die geschuldete Vergütung. Die BRAK begrüßt ferner im Grundsatz die Ausnahmeregelungen für wissenschaftliche und Unterrichtszwecke sowie zugunsten von Einrichtungen des Kulturerbes (Art. 3-5, 7). Differenziert sieht sie allerdings die dazu vorgesehenen Ausgleichsregelungen.
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Anlässlich der Entscheidung des BGH vom 9.6.2016 – IX ZR 314/14 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9983) erarbeitet, mit dem die Vorschrift des § 104 InsO geändert werden soll. Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und nun vom BGH als rechtswidrig eingestuften Praxis, wonach von der Regelung des § 104 InsO in seiner jetzigen Fassung abweichende Vereinbarungen bei Fix- und Finanzgeschäften getroffen werden.
Die BRAK befürwortet den Gesetzentwurf überwiegend. Nicht überzeugend sind allerdings der erweiterte Anwendungsbereich des § 104 InsO-E und der teilweise ungenaue Wortlaut des § 104 IV InsO-E.
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Englische Rechtssprache
Mittwoch, 16.11.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, International Contracting
Handels- und Gesellschaftsrecht
/ Organisation
Freitag, 25.11.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Die PartG und die PartGmbB - gesellschaftsrechtliche und berufsrechtliche Möglichkeiten einer Organisationsform anwaltlicher Tätigkeit
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €.
Donnerstag, 17.11.2916, 9:30 - 15:30 Uhr, Arbeitsrecht für Kanzleimitarbeiter
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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