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KammerInfo

Ausgabe Nr. 21/2016, vom 28. Oktober 2016

Inhaltsverzeichnis:

Eckpunktepapier: Regelung zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung in der EU

Der Strafrechtsausschuss und der Ausschuss Europa der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben ein Eckpunktepapier für eine klare, verlässliche und verbindliche Regelung zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung in der Europäischen Union erarbeitet (Stellungnahme der BRAK Nr. 33/2016). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bereits in der Vergangenheit in ihren Stellungnahmen Nr. 12/2009, Nr. 26/2013 und Nr. 36/2014 mehrfach die Forderung nach einer Weiterentwicklung des europäischen Rechts erhoben. Der europäische Gesetzgeber ist dazu aufgerufen, eine klare, verlässliche und verbindliche Regelung zu schaffen, um eine parallele Strafverfolgung in der Europäischen Union zu vermeiden. Flankiert werden sollte diese Regelung durch die Möglichkeit eines Verfahrenstransfers, um parallele Strafverfahren, die wegen unterschiedlicher Taten in verschiedenen Mitgliedstaaten gegen denselben Beschuldigten geführt werden, mit seiner Zustimmung in einer einzigen Hauptverhandlung zusammenzuführen.

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Weltweites Anerkenntnis- und Vollstreckungsübereinkommen

Die BRAK hat zu den Änderungen des Entwurfs eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Judgements Project“) vom 09.06.2016 erneut Stellung genommen. Dieser revidierte Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an dem Vorentwurf vom November 2015 und ändert diesen teilweise ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer nahm zu dem Vorentwurf bereits im Februar 2016 grundsätzlich positiv Stellung (Stellungnahme der BRAK Nr. 04/2016).

Die BRAK begrüßt die Neuregelung, die verständlicher und übersichtlicher formuliert wurde, in weiten Teilen. Die Ergänzungen im Katalog der indirekten Zuständigkeiten sind im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sinnvoll.

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beA: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg und Volker Beck sind gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer kleinen Anfrage betreffend Einrichtung und Inbetriebnahme der beA – Drucksache 18/9862 – an die Bundesregierung herangetreten. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort – Drucksache 18/9994 – knapp aber präzise auf die elf Fragestellungen ein.

Die Bundesregierung stellt deutlich  klar, dass es sich bei der Aufgabe der Einrichtung der beA um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die der BRAK durch § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragen worden sei. Das BMJV führe insoweit nur die Rechtsaufsicht. Durch die weiteren Ausführungen, u. a. dass die BRAK das BMJV über die wesentlichen Inhalte der Ausschreibung der für die Einrichtung des beA erforderlichen IT-Dienstleistungen informiert habe, wird auch deutlich, dass es keinen Anlass für die Rechtsaufsicht gab, tätig zu werden.

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CETA – BVerfG lehnt Eilanträge gegen die Unterzeichnung von CETA ab

Das BVerfG hat am 13.10.2016 mehrere Eilanträge gegen die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts drohen der Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile, wenn den Eilanträgen stattgegeben wird und sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA später als verfassungsgemäß erweist.

Die Bundesregierung soll indessen sicherstellen, dass die Ratsbeschlüsse über die vorläufige Anwendung des Abkommens nur die Bereiche umfassen, die unstreitig in der Zuständigkeit der EU liegen und dass die vorläufige Anwendung von Deutschland einseitig beendet werden kann. Ferner soll bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der Beschlüsse, die der sogenannte Gemischte CETA-Ausschuss (der die Durchführung, das Funktionieren und die Auswirkungen des Abkommens überwachen soll) treffen wird, gewährleistet werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens sollte am 18. Oktober 2016 von den Handelsministern des Rates der EU beschlossen werden. Zwar stand der Unterzeichnung nun weder Deutschland, noch Österreich entgegen, dafür aber das Parlament der belgischen Wallonie. Eine Entscheidung des Rates wurde deshalb vertagt. Am 27. Oktober 2016 soll der EU-Kanada Gipfel in Brüssel stattfinden, bei dem die Unterzeichnung des CETA-Abkommens geplant war. Ob das Treffen tatsächlich stattfinden kann und wird, ist aktuell noch ungewiss.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Englische Rechtssprache
Mittwoch, 16.11.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, International Contracting

Handels- und Gesellschaftsrecht / Organisation
Freitag, 25.11.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Die PartG und die PartGmbB - gesellschaftsrechtliche und berufsrechtliche Möglichkeiten einer Organisationsform anwaltlicher Tätigkeit

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €.

Donnerstag, 17.11.2916, 9:30 - 15:30 Uhr, Arbeitsrecht für Kanzleimitarbeiter


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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