Um das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzen zu können, wird neben der beA-Karte (Bestellung unter https://bea.bnotk.de; s. Nachrichten aus Berlin 15/2016) auch ein Kartenlesegerät benötigt. Dieses sollte ebenfalls noch rechtzeitig vor dem Starttermin des beA am 29.9.2016 angeschafft werden.
Zur Registrierung und Anmeldung am Postfach genügt ein einfaches Lesegerät der Klasse 1 (ohne eigene Tastatur). Auch wenn für die Anmeldung am beA ein Softwarezertifikat verwendet werden soll, wird für die Erstregistrierung mit der beA-Karte ein Kartenlesegerät benötigt. Wer auch qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen möchte, sollte ein Lesegerät mindestens der Klasse 2 (mit eigener Tastatur) anschaffen. Die PIN für die beA-Karte wurde per Post versandt. Um die PIN der beA Karte abändern zu können, ist ein Klasse 3-Lesegerät (mit Tastatur und Display) nötig. Die Änderung der PIN wird von der BNotK empfohlen.
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Für das Inkasso-Wesen brachte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 einige Neuregelungen, u.a. in § 11a RDG, § 43d BRAO und § 4 V RDGEG. Diese sollten mehr Transparenz darüber schaffen, für wen ein Inkassounternehmen tätig ist, welche Forderung es eintreibt und wie sich die Inkassokosten zusammensetzen. Der inkassorechtliche Teil des Gesetzes, der seit 1.11.2014 in Kraft ist, soll im Auftrag des BMJV separat evaluiert werden.
Das Forschungsvorhaben soll u. a. beantworten, ob die gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten eingehalten werden und welche Defizite es dabei gibt. Ferner soll es beleuchten, welche Gebührensätze und weiteren Kosten Inkassodienstleister geltend machen und wie die Rechtsprechung sich hierzu verhält. Untersucht werden sollen außerdem die Regelungen zur Inkasso-Aufsicht, insbesondere Aufkommen und Inhalte von Beschwerden sowie ergriffene Sanktionsmaßnahmen.
Teilnahmeanträge und Angebote können bis zum 12.9.2016, 14 Uhr, eingereicht werden.
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Am 3.8.2016 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht. Gegenüber dem Referentenentwurf (s. dazu Nachrichten aus Berlin 13/2016) wurden einige Änderungen vorgenommen. Nunmehr verlangt § 43e BRAO-E, dass ein Rechtsanwalt auch über Kenntnisse im Berufsrecht verfügen und hierzu im Jahr nach seiner Zulassung eine Lehrveranstaltung absolvieren muss. Eine Satzungsermächtigung zur Regelung konkreter Ausbildungsinhalte ist ebenfalls vorgesehen. Grundlegend neu gefasst wurde das Nachrückverfahren für vorzeitig aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder von Kammervorständen in § 69 III BRAO-E.
Mit Blick auf das beA bringt der Regierungsentwurf wichtige Klarstellungen: § 31 I 1 BRAO-E sieht vor, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer „empfangsbereit einzurichten“ hat. Damit wird die Forderung des AGH Berlin nach einer gesetzlichen Grundlage zur empfangsbereiten Einrichtung der Postfächer aufgegriffen. Festgelegt wird außerdem eine Verpflichtung des beA-Inhabers, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a VI BRAO-E).
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Auf Basis der Ergebnisse einer Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens hat das BMJV einen Referentenentwurf vorgelegt. Ziel des Gesetzesvorhabens ist u. a. die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, die Förderung von Transparenz und Kommunikation im Strafverfahren, die Stärkung der Beschuldigtenrechte sowie die Schärfung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Gesetzesvorhaben im Grundsatz, sieht aber im Strafverfahrensrecht weiterhin Reformbedarf, insb. hinsichtlich der Aufzeichnung der Hauptverhandlung, des Einsatzes von V-Leuten und des Verbots der Tatprovokation. Bedenken äußert die BRAK in Bezug auf einige der beabsichtigten Neuregelungen, insb. die Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei (§ 163 II–VII StPO-E) sowie die Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen (§ 244 VI StPO-E).
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Die BRAK hat zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften des BMJV Stellung genommen. Mit der Novelle soll u. a. die EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302 in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese soll – anders als bislang im Wege der Vollharmonisierung – den rechtlichen Rahmen an die Entwicklungen des Reisemarktes anpassen und Regelungslücken schließen.
In ihrer Stellungnahme befasst sich die BRAK detailliert mit dem Entwurf des Umsetzungsgesetzes. Sie bemängelt Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten einer Reihe einzelner Formulierungen und macht jeweils konkrete Änderungsvorschläge, die jeweils der besseren Verständlichkeit für Verbraucher dienen. So schlägt sie etwa eine Ersetzung von „der Zahlung“ in § 651b I Nr. 1 BGB-E durch „dem Reisepreis“ vor und spricht sich für eine Ersetzung der Bezeichnung „Abhilfe“ in § 651k III 1 BGB-E sowie von „außerstande“ in S. 4 durch eine Verweisung auf § 651k I 2 aus. Begrüßt wird indes der § 651i BGB-E als „Eintrittstor“ in das Reisemängelrecht, der an bereits bekannte Normen des Privatrechts, wie etwa §§ 434, 437 bzw. §§ 633, 634 BGB, angelehnt ist.
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Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Das Regressverfahren, das der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident gegen die das Land Baden-Württemberg beratenden Anwälte angestrengt hatte, hat der BGH zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen anwaltlicher Dritthaftung zu konkretisieren. Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines (gesetzlichen) Vertreters bestehen nach Ansicht des BGH regelmäßig nicht; vielmehr habe umgekehrt in Vertretungsfällen typischerweise der Vertreter die Vermögensinteressen des von ihm Vertretenen zu schützen. In die Schutzwirkung des Anwaltsvertrags sei der Vertreter des Mandanten daher nicht einbezogen.
BGH, Urt. v. 21.7.2016 – IX ZR 252/15
Mit zwei jetzt bekannt gewordenen Beschlüssen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden zweier Syndikusanwälte gegen die Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014, mit denen es ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit der seit Jahresbeginn geltenden Rückwirkungsnorm des § 231 IV lit. b, c SGB VI sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen.
Gleichwohl hat das BVerfG entschieden, dass den beiden Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Beseitigt der Staat von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass er das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als berechtigt anerkennt. In diesem Fall entspreche die Auslagenerstattung der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt.
BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 - 1 BvR 2584/14
BVerfG, Beschl. v. 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14
Die Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung (§ 43b BRAO, § 6 I BORA) sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch einen reißerischen oder sexualisierenden Charakter die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, sodass der tatsächliche Informationsgehalt in den Hintergrund gerät oder gar nicht mehr erkennbar ist.
Ein Rechtsanwalt hatte vier Werbeanzeigen veröffentlicht, die jeweils eine große Abbildung mit auffälligen Texten enthielten. Daraufhin folgten Aufsichtsvorgänge der RAK Köln sowie ein Antrag des Rechtsanwalts selbst auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gem. § 123 BRAO. Lediglich mit einer der Reklamen, die kostenlose Erstberatung betraf, verstieß er nach Ansicht des AGH NRW nicht gegen berufsrechtliche Pflichten.
Auch wenn Ironie und Sprachwitz für die Werbung eines Rechtsanwaltes erlaubt sind, ist sein unabhängiger Charakter als Organ der Rechtspflege nicht zu missachten. Der AGH NRW beanstandete daher den reißerischen Wesensgehalt und die Informationslosigkeit der Reklamen. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass sich die Rechtsanwaltschaft nicht sämtlicher Werbemethoden bedienen darf; unzulässig seien Werbemethoden, die die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender beschädigen können.
AGH NRW, Beschl. v. 3.6.2016 – 2 AGH 1/16
Der Deutsche Anwaltverein lädt gemeinsam mit dem Anwaltverein Stuttgart und dem Landesverband Baden-Württemberg zum 4. Law - Made in Germany Symposium ein, das am 13. September 2016 von 9.30 bis 17.45 Uhr in den Räumlichkeiten der IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart stattfindet.
Das Symposium diskutiert Rechts- und Praxisfragen aus dem Bereich des internationalen Wirtschaftsrechtsverkehrs, in dem die Akteure wählen können, welchen
Rechtsordnungen und welchen Gerichtsordnungen, auch Schiedsgerichtsordnungen, sie sich unterwerfen wollen, am Beispiel des deutschen materiellen Rechts und Verfahrensrechts. Im Fokus der Experten stehen das englische, das französische und das Schweizer Kaufrecht.
Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Am 25. Oktober 2016 startet der Fortbildungslehrgang zum/r "Geprüften Rechtsfachwirt/in". Der Lehrgang findet jeweils dienstags und samstags in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Hamm statt. Es sind noch einige Restplätze frei.
Interessierte finden Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen sowie den Anmeldebogen hier.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunikation
Mittwoch, 31.09.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Freie Rede und Rhetorik für Frauen - Ausdrucksstarkes Agieren mit nachhaltiger Wirkung
Erbrecht / Steuerrecht
Mittwoch, 24.08.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Steuerliche Aspekte im Erbrecht
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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