Die BRAK hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe befasst und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.
Die BRAK begrüßt die Initiative des BMJV, das anwaltliche Berufsrecht weiter zu modernisieren und an die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Reform der BRAO im Jahr 2009 anzupassen. Der Referentenentwurf sieht in vielen Vorschriften eine sprachliche Straffung und verbesserte Gliederung vor, was zu begrüßen ist. Die Anwendung der BRAO wird damit erleichtert. Der Gesetzgeber greift mehrere Anregungen der Anwaltschaft auf, wie beispielsweise die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. g BRAO-E) sowie das Erfordernis eines Nachweises von Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts im zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO-E). Ferner trägt er mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung, zukünftig die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E), der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht Rechnung.
Anders als der dem BMJV von der BRAK im Jahr 2014 unterbreitete Vorschlag sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung von Briefwahlen bzw. elektronische Wahlen keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung funktionaler Selbstverwaltung ist jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln zu können. Hierzu gehört auch und gerade, selbst darüber zu bestimmen, wie die Repräsentanten des Berufsstands gewählt werden. Die Rechtsanwaltskammern sehen eine Öffnungsklausel bei den Briefwahlen unter dem Aspekt der anwaltlichen Selbstverwaltung daher als essentiell an.
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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung abgegeben.
Die neue Grundkonzeption der Vermögensabschöpfung ist aus Sicht der BRAK nicht geeignet, um das Ziel des Referentenentwurfs, die Stärkung der Opferentschädigung, zu erreichen. Tatsächlich werden die Rechte der Verletzten nicht gestärkt, sondern geschwächt. Bedenklich ist die Streichung der Vorschrift des § 73 Abs.1 Satz 2 StGB, die faktisch zur Aufhebung der Subsidiarität des staatlichen Vermögenszugriffs im Strafverfahren führen würde. Stattdessen wird der Verletzte auf ein zur Klärung schwieriger Entschädigungsfragen ungeeignetes Erstattungs- bzw. Verteilungsverfahren in der Strafvollstreckung verwiesen, das schon deshalb aus Verletztensicht unzumutbar erscheint, weil es erst nach Rechtskraft des Urteils und damit möglicherweise mehrere Jahre nach Eintritt des Schadens stattfindet.
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Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze eine Stellungnahme abgegeben. Mit diesem Gesetz sollen der Missbrauch von Werkvertagsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden.
Insofern äußert die BRAK in ihrer Stellungnahme erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des Regierungsentwurfs. Als verfassungswidrig kritisiert sie insbesondere
Darüber hinaus unterbreitet die BRAK Änderungsvorschläge zu den für verfassungswidrig erachteten Ausführungen des Regierungsentwurfs.
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BRAK und DAV haben sich in einem gemeinsamen Schreiben nebst einer entsprechenden Presseerklärung am 01.07.2016 entschieden gegen eine Äußerung des Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maiziére gewandt. Der Minister hatte in seiner Rede zur Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag am 23.06.2016 Teilen der Anwaltschaft vorgeworfen, sie würden mit Asylantragstellern, denen die Abschiebung droht, „Geschäftemacherei“ betreiben. Die beiden Anwaltsorganisationen betonen, dass es die Aufgabe der Anwaltschaft ist, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten.
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Zum vierten Mal findet in diesem Jahr der Soldan Moot statt, den die Hans Soldan Stiftung zusammen mit BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag veranstaltet. Bei diesem bundesweiten Moot Court für Studierende deutscher Jurafakultäten wird anhand eines fiktiven Falles ein deutsches Gerichtsverfahren simuliert. Das Besondere dieses Wettbewerbs ist, dass den Studierenden auch wichtige Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts vermittelt werden.
Ausgezeichnet werden
Für die Bewertung der von den teilnehmenden Teams angefertigten Klageschriften und -erwiderungen werden Rechtsanwälte als Korrektoren gesucht. Außerdem besteht für interessierte Rechtsanwälte die Möglichkeit, als Richter die mündliche Verhandlung zu leiten oder als Juror tätig zu werden.
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Bereits seit 1991 organisiert die Pariser Anwaltskammer jedes Jahr den Stage International, ein zweimonatiges Traineeprogramm für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das französische Rechtssystem und die anwaltliche Berufspraxis in Frankreich in einem internationalen Umfeld kennenlernen möchten. Im Oktober besuchen die Teilnehmer Kurse zum französischen Recht, zur Rechtsethik und zu Gerichtsverfahren an der École de Formation professionelle des Barreaux (EFB) in Paris. Im November folgt ein Praktikum in einer Pariser Kanzlei. Das Programm wird vollständig von der Kammer finanziert, Teilnehmer müssen aber für ihre Reise- und Lebenshaltungskosten selbst aufkommen.
Kandidaten müssen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und jünger als 40 Jahre alt sein, fließend französisch sprechen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Interessierte können noch bis zum 11.07.2016 ihre Bewerbungen an Aurore Legrand (alegrand@avocatparis.org)) senden. Diese sollten einen Lebenslauf sowie ein Motivationsschreiben auf französisch, ein Foto, eine Kopie des Personalausweises sowie der (2016 ausgestellten) Urkunde über die Zulassung zur Anwaltschaft enthalten.
Vom 12. – 15. August 2016 findet die 29. Jahreskonferenz der LAWASIA in Colombo, Sri Lanka statt. Die LAWASIA ist die bedeutendste und einflussreichste internationale Anwaltsorganisation der Region Asien-Pazifik. Ihre vorrangigen Ziele sind die Verteidigung der Menschenrechte, die Förderung unabhängiger Anwaltschaften sowie der Rechtsstaatlichkeit in den Ländern dieser Region. Das Programm der Jubiläumsveranstaltung, die unter dem Titel „50 Years of Supporting the Rule of Law“ steht, umfasst ein abwechslungsreiches Fachprogramm mit hochkarätigen Rednern aus der gesamten Asien-Pazifik Region.
Nähere Informationen zum Programm sind abrufbar unter http://www.lawasia.asn.au/sri_lanka_event.html
Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, ist nichtig. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
Bisher war es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig, ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und dementsprechend zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags führt. Der BGH hat dies nun bejaht. Gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO seien das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt nach Ansicht des BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche und keine zivilrechtliche Bestimmung handle, stehe der Anwendung des § 134 BGB nicht entgegen, vielmehr sei der Wortlaut eindeutig.
Weiter führte der BGH aus, dass der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten könne, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten und stattdessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeute, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhalte, verletze seine vertraglichen Pflichten und sei verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege in diesen Fällen nicht vor.
BGH, Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 241/14
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Verkehrsrecht / Gebührenrecht
Samstag, 23.07.2016, 9:00 - 14:30 Uhr, Die Abrechnung des verkehrsrechtlichen Mandats
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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