Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in der vergangenen Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.
Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.
Hintergrundinformationen:
Die BRAK wurde mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die Postfächer können ab dem 29. September 2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit zur Verfügung stehen. Eine technische Möglichkeit, einzelne
Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, besteht systembedingt nicht. Die Antragsteller, Rechtsanwälte aus Berlin und Köln, hatten beim Anwaltsgerichtshof Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die BRAK zu verpflichten, dass für sie kein beA ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freigeschaltet wird. Eine abschließende rechtliche Bewertung wird in einem bereits anhängigen Klageverfahren erfolgen.
Am 01./02. Juni hat die diesjährige Frühjahrsjustizministerkonferenz stattgefunden. Ausrichtendes Bundesland war Brandenburg. Es wurden wichtige rechtspolitische Vorhaben vorgestellt und zahlreiche Beschlüsse gefasst. Die Justizministerinnen und -minister haben sich unter anderem mit der Reform des Asylprozessrechts, Beteiligung von Verlegern an Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung, Harmonisierung der PKH-Freibeträge sowie einem Zweitem Mietrechtspaket befasst.
Die Beschlüsse finden Sie hier
Die Herbstkonferenz wird am 17. November 2016 in Berlin stattfinden.
Die Bundesregierung hat am 25.05.2016 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften beschlossen. Damit sollen im nationalen Recht die Voraussetzungen für die Umsetzung der europäischen Patentreform geschaffen werden. Insbesondere soll in Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ein Patentschutz mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden. Deutschland wird mit einer Zentralkammerabteilung in München und Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eine wichtige Rolle übernehmen. Das einheitliche Patentgericht soll Anfang 2017 seine Arbeit aufnehmen.
Die BRAK hat bereits mehrere Stellungnahmen abgegeben.
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Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG) veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf wurde auf Grund eines Beschlusses der 86. Justizministerkonferenz vom 17./18.06.2015 erarbeitet, worin das BMJV gebeten worden war, einen Gesetzentwurf zu einer „zeitgemäßen Neufassung des § 169 GVG“ vorzulegen. Das umfassende Verbot des § 169 Satz 2 GVG trage dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger an der Tätigkeit der Justiz mit Blick auf die Veränderung der Medienlandschaft nicht mehr vollständig Rechnung.
Inhaltlich liegt der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs in einer Ergänzung des § 169 GVG. Diese Erweiterung besteht aus drei Elementen:
Die BRAK wird sich intensiv mit dem Gesetzentwurf befassen und eine Stellungnahme erarbeiten.
In ihrer Stellungnahme Nr. 45/2014 lehnte die BRAK bereits Vorschläge einer Änderung des § 169 GVG zur Ermöglichung einer Bild- und Tonübertragung aus der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor dem Hintergrund der Diskussion über das NSU-Verfahren ab.
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– Stärkere Beteiligung der Arbeitgeber notwendig –
Die Ende April angelaufene Studie des Soldan Instituts zu Personal in Anwaltskanzleien stößt auf lebhaftes Interesse auf Mitarbeiterseite: Rund 3.000 Kanzleimitarbeiter haben sich bereits an der Befragung beteiligt, die das professionelle Miteinander von Rechtsanwälten als Arbeitgebern und ihrem nicht-anwaltlichen Personal klären soll.
Bedauerlicherweise ist die Beteiligung der Arbeitgeberseite deutlich verhaltener, so dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dringend gebeten werden, sich an der Studie zu beteiligen.
Um die Zahl der anwaltlichen Teilnehmer zu erhöhen, besteht nunmehr für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich an der Befragung zu beteiligen (während bislang gezielt im Rahmen einer Zufallsstichprobe ausgewählte Rechtsanwälte zur Teilnahme eingeladen wurden). Die Online-Befragung ist zugänglich unter: www.befragung-kanzleipersonal.de
Teilnehmen können nicht nur Rechtsanwälte, die als Kanzleiinhaber formal Arbeitgeberstellung haben, sondern alle Rechtsanwälte, die in Kanzleien als Vorgesetzte tätig sind. Auch Rechtsanwälte ohne Personal werden um Beteiligung gebeten, damit die Gründe für den Verzicht auf die Beschäftigung von Personal in Kanzleien untersucht werden können.
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Der BGH hat nun den Beschluss des BVerfG umgesetzt und das Registergericht angewiesen, die bereits im Jahre 2010 angemeldete Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt und Apotheker in das Partnerschaftsregister einzutragen.
Vorausgegangen war diesem Beschluss ein jahrelanger Instanzenzug. Im Januar 2016 hatte das BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13) schließlich festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Das BVerfG hatte betont, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der BGH hielt nun infolgedessen fest, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.
BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11
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Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier:
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Vergaberecht / Verwaltungsrecht
Mittwoch, 15.06.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Compliance & Vergaberecht - Rechtsgrundlagen und organisatorische Umsetzung in Behörden und öffentlichen Unternehmen
Transport- und Speditionsrecht / Versicherungsrecht
Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 22.06.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Technik, die Sie begeistert … - Möglichkeiten der elektronischen Akte, Cloud-Computing und Internet-Kommunikation
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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