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KammerInfo

Ausgabe Nr. 09/2016, vom 18. Mai 2016

Inhaltsverzeichnis:

Referentenentwurf zum Berufsrecht der Rechtsanwälte

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die neu gefasste Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallenden Berufe umgesetzt. Insbesondere werden in zahlreichen Bereichen des Berufsrechts der Rechtsanwälte Neuregelungen vorgenommen.

Unter anderem soll es folgende Änderungen geben: Rechtsanwälte sollen zukünftig im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Zulassung Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts nachweisen müssen. Außerdem soll die Satzungsversammlung ermächtigt werden, die allgemeine Fortbildungspflicht der Rechtsanwälte sowie die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durch Satzung zu regeln. Darüber hinaus soll der Begriff der „weiteren Kanzlei“ eingeführt werden. Auch die Vorschrift zur Führung von Handakten durch Rechtsanwälte soll überarbeitet werden. Die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammern sollen zukünftig im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Schließlich soll der Begriff des Berufshelfers in § 53a StPO neu definiert werden.

Die BRAK wird sich intensiv mit dem Gesetzentwurf befassen und eine entsprechende Stellungnahme erarbeiten.

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Referentenentwurf über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die BRAK hat zum Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine Stellungnahme abgegeben. Der Referentenentwurf soll die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.04.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) umsetzen. Die Richtlinie transformiert die sogenannte „sonstige“ Rechtshilfe innerhalb der Europäischen Union: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafjustizieller Entscheidungen soll zukünftig auch im Bereich der transnationalen Beweiserhebung umfassend Geltung erlangen.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel einer fristgerechten, an deutschen und europäischen Grundrechten orientierten „1:1-Umsetzung“ der Richtlinie EEA. Der Referentenentwurf bleibt jedoch hinter diesem selbstgesteckten Ziel zurück. Daher empfiehlt die BRAK verschiedene Änderungen, um den unionsrechtlich bestehenden Umsetzungsspielraum optimal zu nutzen.

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Gesetz zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften

Die BRAK hat zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) eine Stellungnahme abgegeben.

Die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) findet ab dem 18.01.2017 in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung. Gläubiger sollen bei der Eintreibung und Vollstreckung grenzüberschreitender Forderungen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Die Verordnung gilt in Deutschland zwar unmittelbar, es sind jedoch einige ergänzende Durchführungsvorschriften erforderlich.

In ihrer Stellungnahme verbleibt die BRAK bei ihrer kritischen Grundhaltung. Bereits beim Verordnungsentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates hatte die BRAK kritisiert, dass die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nötige Erforderlichkeit fraglich sei und erheblich in die Grundrechte von Bürgern und Unternehmen eingriffen werde. Dennoch regt die BRAK an, in § 946 ZPO-E eine Auffangzuständigkeit vorzusehen, da es nicht für alle in Deutschland möglichen Verfahren ein innerdeutsches Gericht gebe, das für die Hauptsache zuständig sei. Im Übrigen begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass in § 958 ZPO-E ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei von Anfang an unbegründeten Pfändungsmaßnahmen eingeführt wird.

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Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – überarbeitete Fassung vom 05.04.2016

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.07.2014 ist von der Streitwertkommission, die aus Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte besteht, überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung vom 05.04.2016 ist auf der 78. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte in Nürnberg vorgestellt und zur Veröffentlichung freigeben worden.

Der Streitwertkatalog ist – entsprechend seiner Vorbemerkung – nicht verbindlich. Seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Der Katalog stellt vielmehr ein bloßes Angebot einer Orientierungshilfe dar. Die Aussagen des Katalogs sind allein verfahrensbezogen zu sehen.

In ihrer Stellungnahme (Nr. 5/2016) hatte die BRAK die von der Streitwertkommission beabsichtigten Ergänzungen bzw. Anpassungen des Katalogs begrüßt. Denn die ständige Überarbeitung des Katalogs und dessen Anpassung an die wirtschaftlich und gesellschaftlich geprägten Veränderungen der Streitinhalte ist für die Anwaltschaft enorm wichtig. Allerdings hielt die BRAK weiterhin an ihren in ihrer Stellungnahme (Nr. 20/2013) geäußerten Bedenken zu dem ursprünglichen Katalog aus dem Jahr 2013 fest.

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Satzungsversammlung

Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 09.05.2016 unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte befasst und erste Strukturen und Eckpunkte kontrovers diskutiert. Während eine inhaltliche Konkretisierung der Fortbildungspflicht übereinstimmend nicht für notwendig erachtet wurde, wurde der zeitliche Umfang der Fortbildungspflicht sowie die Anrechnung der Fachanwaltsfortbildung ausführlich erörtert. Konkrete Beschlüsse wurden nicht gefasst.

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Rechtsprechung BGH: Kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden.

Im vorliegenden Fall war die zweite Seite eines Schriftsatzes durch das Telefaxgerät nicht übertragen worden. Auf dieser Seite waren u.a. die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten und die Erklärung, dass Berufung eingelegt werden soll. Der BGH hat nun festgestellt, dass die Fristversäumung auf keinem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts beruht. Vielmehr liege ein nicht zurechenbares Versäumnis eines Büroangestellten bei der Versendung vor. Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes stelle eine Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls ein voll ausgebildeter und erfahrener Rechtsfachangestellter beauftragt werden dürfe. Der Rechtsanwalt komme seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nach, wenn er die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist danach zu löschen. Im Übrigen könne auch die Zuständigkeit für die Fristnotierung und Fristüberwachung innerhalb eines Arbeitstages wechseln. Zu fordern sei nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.

BGH, Beschl. v. 23.02.2016 – II ZB 9/15

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Mai finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Arbeitsrecht / Insolvenzrecht
Mittwoch, 25.05.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Arbeitsrecht in der Insolvenz

Erbrecht
Samstag, 21.05.2016, 9:00-14:30 Uhr, Das Europäische Nachlasszeugnis

Englische Rechtssprache
Mittwoch, 25.05.2016 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die Englische Rechtssprache - Teil 2

Verkehrsrecht / Strafrecht
Montag, 23.05.2016, 9:00 - 14:30 Uhr, Aktuelle Probleme des Verkehrsstrafrechts

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Aktuelle Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

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