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KammerInfo

Ausgabe Nr. 07/2016, vom 26. April 2016

Inhaltsverzeichnis:

Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte

Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.

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Kleine Mitgliederstatistik zum 01.01.2016

Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 01.01.2016 insgesamt 164.864 Mitglieder und damit 300 Mitglieder mehr als im Vorjahr, davon 163.779 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 163.545), 764 RA-GmbHs und 23 RA-AGs.

Der Zuwachs der Anwaltschaft beträgt 0,17 %. Nur 11 Kammern weisen ein Wachstum der Mitgliederzahlen auf, davon nur eine Kammer von über 1 %. In 15 Kammern hat die Mitgliederzahl abgenommen.

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Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Am 01.04.2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil ist als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG); daneben werden verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen über Schlichtungsstellen angepasst. Ergänzend ist zum 01.04.2016 auch die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 in Kraft getreten.

Die deutsche Anwaltschaft hat frühzeitig im Jahr 2011 eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geschaffen (§ 191f BRAO). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist nun bereits als eine der wenigen Stellen vom Gesetzgeber als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG anerkannt.

Die Informationspflichten für Unternehmer, die nach §§ 36, 37 VSBG vorgesehen sind und die auch von der Anwaltschaft zu beachten sind, gelten aber erst ab dem 01. Februar 2017.

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Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Die BRAK hat zum Referentenentwurf das BMJV zur Strafbarkeit von Sportwetten und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe Stellung genommen.

Der Sportwettbetrug (§ 265c StGB-E) soll Manipulationsabsprachen unter Strafe stellen, die im Zusammenhang mit einer Sportwette stehen. Er erfasst ohne Einschränkung alle Wettbewerbe des organisierten Sports, weil erfahrungsgemäß Sportwetten gerade auch auf (manipulierte) Wettbewerbe der unteren Ligen bzw. des Amateursports gesetzt werden. Die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) erfasst Manipulationsabsprachen auch ohne Bezug zu Sportwetten, wenn sich die Absprache auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter bezieht und damit spürbare finanzielle Auswirkungen insbesondere für Sportler und Vereine haben kann. Beide Straftatbestände sind an das geltende Korruptionsstrafrecht angelehnt und als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Die Straftatbestände dienen dem Schutz der Integrität des Sportes, aber auch dem Schutz der Vermögensinteressen derjenigen, die von Sportwettbetrug betroffen sind, bzw. derjenigen, deren Vermögensinteressen durch die Manipulation kommerzieller Wettbewerbe beeinträchtigt werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt den Referentenentwurf in ihrer Stellungnahme ab. Zwar ist der Sport ein bedeutender Träger gesellschaftlicher Werte und der Berufssport ein global gewichtiger Wirtschaftsfaktor, der durch organisierten Wettbetrug und Geldwäsche vielfach gefährdet wird. Gleichwohl besitzt der Sport nicht die gesamtgesellschaftliche Relevanz, die Werte wie die Integrität des Sports oder den sportlichen Wettbewerb zu strafrechtlich schützenswerten Rechtsgütern erheben kann. Zudem führt der Referentenentwurf systemwidrige Hybriddelikte in das Vermögensstrafrecht ein, die teils widersprüchlich, teils unverhältnismäßig sind. Demgegenüber reicht das geltende Betrugsstrafrecht aus, die strafbedürftigen Erscheinungsformen des Sportwettbetrugs zu kriminalisieren.

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Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung des BMJV hat die BRAK Stellung genommen.

Nicht alle strafwürdigen Handlungen, mit denen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt wird, werden von den Straftatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung erfasst. Es gibt Situationen, in denen die Voraussetzungen von § 177 StGB nicht vorliegen, die aber dennoch in strafwürdiger Weise für sexuelle Handlungen ausgenutzt werden, etwa wenn das Opfer aufgrund der überraschenden Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten kann oder wenn das Opfer nur aus Furcht von Widerstand absieht. Darüber hinaus sieht Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) vor, dass jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist.

Die BRAK spricht sich in ihrer Stellungnahme im Ergebnis gegen die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuregelung aus, da sie unvollständig ist und angesichts der vorhersehbaren Beweisschwierigkeiten die Erwartungen von Opfern sexueller Übergriffe enttäuschen wird. Die BRAK empfiehlt nachdrücklich, der Arbeit der Reformkommission zur Überarbeitung des 13. Abschnittes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht vorzugreifen.

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Ergänzendes Hilfesystem für Betroffene sexuellen Missbrauchs

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weist darauf hin, dass Betroffene sexuellen Missbrauchs seit Mai 2013 einen Antrag auf ergänzende Hilfeleistungen bei der Geschäftsstelle Fonds sexueller Missbrauch stellen können. Menschen, die sexuellen Missbrauch im Familienbereich erlitten haben, können noch bis zum 30.04.2016 einen Antrag stellen. Für Menschen, die sexuellen Missbrauch im institutionellen Bereich erlitten haben, endet die Antragsfrist am 31.08.2016.

Das ergänzende Hilfesystem möchte Menschen helfen, die als Kinder und Jugendliche sexuellen Missbrauch erleben mussten und auch heute an den Folgebeeinträchtigungen leiden. Betroffene können konkrete Sachleistungen, die geeignet sind, die Missbrauchsfolgen zu mindern, im Wert von max. 10.000,-- € erhalten.

Umfassende Informationen zum ergänzenden Hilfesystem und das Antragsformular auf ergänzende Hilfeleistungen finden Sie auf der Webseite http://www.fonds-missbrauch.de/.

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Einheitliches Patentgericht

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht abgegeben. Die BRAK setzt sich in ihrer Stellungnahme mit dem Verhältnis zwischen den nach dem PatG erteilten Patenten einerseits und den europäischen Patenten einheitlicher Wirkung andererseits, der Regelung betreffend die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts sowie der Regelung betreffend Zwangslizenzen auseinander.

Die BRAK begrüßt nachdrücklich die in dem Referentenentwurf zum Ausdruck kommende Wertung, das europäische Patentsystem als ein wichtiges Element für die Herstellung verbesserter Rahmenbedingungen für die innovative Industrie im europäischen Binnenmarkt anzusehen, zugleich aber sicherzustellen, dass vom deutschen Patent- und Markenamt geprüfte und erteilte Patente als durchsetzungsfähige Rechtstitel erhalten bleiben. Es ist aus der Sicht der BRAK kaum vertretbar, etwa durch die Einführung eines Doppelschutzverbotes in Bezug auf ein PatG-Patent einerseits und ein EEP andererseits de facto eine Rechtslage zu schaffen, in der ein PatG-Patent wirkungslos bliebe.

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Reform des Urhebervertragsrechts

Die Bundesregierung hat Mitte Februar das vom BMJV vorgelegte Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die vertragsrechtliche Stellung von Kreativen sowohl kollektivrechtlich als auch individualvertraglich zu verbessern.

Der Regierungsentwurf wurde im Vergleich zum Referentenentwurf an einigen Stellen geändert. So ist das Verbot von Pauschalvergütungen weggefallen. Neu eingeführt wurde das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a Urheberrechtsgesetz-E). Im Referentenentwurf hieß es noch, dass der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht nach Ablauf von fünf Jahren zurückrufen kann, sofern sich ein anderer Vertragspartner zur Nutzung nach dem Rückruf verpflichtet hat.

Die BRAK hat bereits zum Referentenentwurf im Dezember 2015 Stellung genommen und einzelne Regelungen kritisiert. Denn Eingriffe in die Vertragsautonomie sind grundsätzlich nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie zum Schutz berechtigter Interessen zwingend erforderlich und verhältnismäßig sind.

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BVerfG zur Anwendbarkeit des Verbots der Mehrfachvertretung auf Verfahren nach § 74a BRAO

Zu der streitigen Frage, ob die allgemeinen Vorschriften der StPO auf das Verfahren nach § 74a BRAO sinngemäße Anwendung finden, hat das BVerfG angemerkt, dass mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zumindest erhebliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 146 StPO (Verbot der Mehrfachvertretung) bestehen.

In einem Verfahren auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO war der beschwerdeführende Rechtsanwalt von fünf Kollegen einer Partnerschaftsgesellschaft als Verteidiger beauftragt worden, nachdem jeder der fünf Kollegen mit einem gesonderten, aber gleichlautenden Bescheid eine Rüge wegen Missachtung berufsrechtlicher Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) erhalten hatte. Nach Zurückweisung der Rüge hatte der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Verteidiger der fünf Kollegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt. Das Anwaltsgericht hatte den Rechtsanwalt schließlich wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachvertretung (§146 Satz 1 StPO, § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO) als Verteidiger zurückgewiesen.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der mit dem Ausschluss als Verteidiger verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich nur schwer zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Fall sei im Übrigen lediglich über die Berechtigung einer Rüge - eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung erschöpft - zu entscheiden gewesen.

Da nach Ansicht des BVerfG das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs nicht genügend dargelegt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts allerdings nicht zur Entscheidung angenommen worden.

BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 - I BvR 1042/15

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat April finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Insolvenzrecht / Steuerrecht
Freitag, 06.05.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Die neuesten Entwicklungen und Tendenzen aus der insolvenzsteuerrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung

Englische Rechtssprache
Mittwoch, 25.05.2016 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die Engliche Rechtssprache - Teil 2

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €:

Donnerstag, 19.05.2016, 9:30 - 15:30 Uhr, PKH und Beratungshilfe


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Aktuelle Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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