Das Bundesjustizministerium hat Ende April nun offiziell den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. In dem Entwurf ist vorgesehen, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.
Bei der statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt sieht der Entwurf dabei bestimmte Einschränkungen vor, insbesondere hinsichtlich der Befugnis, den Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. So soll beispielsweise ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner soll ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot keine Anwendung finden.
Die BRAK wird auf ihrer Hauptversammlung am kommenden Montag über den Entwurf beraten und danach eine Stellungnahme abgeben.
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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll eine gesetzliche Grundlage für das DIMR im Sinne der Pariser Prinzipien schaffen. Im Rahmen der Pariser Prinzipien wurden durch die Vereinten Nationen verschiedene Kriterien für nationale Menschenrechtsorganisationen aufgestellt. Dem DIMR ist der A-Status und damit die höchste Stufe der Akkreditierung zuerkannt worden. Das geplante Gesetz ist notwendig, um diesen Status für das Institut zu erhalten.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den nunmehr vorliegenden Entwurf der Bundesregierung. Er eröffnet – nach gewisser Überarbeitung – die Chance, dass das Gesetz innerhalb der vom Akkreditierungsausschuss in Genf bis zum Herbst 2015 verlängerten Frist vom Bundestag verabschiedet und noch rechtzeitig in Kraft treten wird.
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Am 27.04.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu den §§ 850c und 850f ZPO veröffentlicht. Danach beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ab dem 1. Juli 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,73 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
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Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat vor wenigen Tagen ihren Tätigkeitsbericht 2014 veröffentlicht. Danach wurden 2014 insgesamt 1.000 Anträge auf Schlichtung gestellt, es wurden 151 Schlichtungsvorschläge unterbreitet.
Bereits seit 2011 vermittelt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft unter der ehemaligen Richterin beim EGMR Renate Jaeger bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren (ehemaligen) Mandanten bis zu einem Wert von 15.000 Euro. Seit April 2014 ist der frühere Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolfgang Sailer als weiterer Schlichter bestellt. Er ist als ständiger Vertreter der Schlichterin Renate Jaeger tätig.
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Englische Rechtssprache
Freitag, 22.05.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die englische Rechtssprache - Teil 2
Familienrecht
Samstag,
30.05.2015, 9:00 - 14:30 Uhr, Verwandtenunterhalt - Schnittstellen zwischen Familienrecht und Sozialrecht
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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