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KammerInfo

Ausgabe Nr. 11/2014, vom 29. Juli 2014

Inhaltsverzeichnis:

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Der Bundestag hat am 4.7.2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Das neue Gesetz setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) um. Dazu sind u.a. Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen. Der Rechts- und Verbraucherausschuss des Bundestages hatte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgeschlagen, die das Plenum ebenfalls beschlossen hat.

Die BRAK hatte zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme vorbereitet.

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Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte gebildete Kommission hat vor wenigen Tagen einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Der Katalog versteht sich, so heißt es im Text, „als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten“. Ausdrücklich wird festgelegt, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht.

Die BRAK hatte in einer Stellungnahme zum ersten Entwurf das Verfahren kritisiert. Sie befürchtet, dass der Katalog in der Praxis trotz der einleitenden Klarstellung eine faktische Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte entfaltet.

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Rechtsmittelrecht in Ehesachen

Zu dem vom Bundesjustiz- und Verbraucherministerium erarbeiteten Entwurf für ein Gesetz zum grenzüberschreitenden Gewaltschutz in Europa hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und den Regelungen zur Durchführung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des § 145 FamFG zum Rechtsmittelrecht in Ehesachen.

Die Stellungnahme der BRAK bezieht sich auf diese Neuregelung, mit der betroffenen Ehegatten die Möglichkeit genommen würde, im Falle der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung durch Einlegung einer Anschlussbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung zu verhindern. Ziel der geplanten Regelung ist, falsche Rechtskraftzeugnisse zur Ehescheidung zu vermeiden und damit Doppelehen auszuschließen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Neuregelung für sehr problematisch. Der Schutzzweck des Verbundprinzips würde erheblich ausgehöhlt, um die Folgen von Verfahrensfehlern der Gerichte bei der Abwicklung eines Ehescheidungsverfahrens abzumildern.

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Sukzessivadoption

Das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner ist am 26.06.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 27.06.2014 in Kraft getreten.

Die Karlsruher Richter hatten das bisherige Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig erklärt und eine neue gesetzliche Regelung bis zum 30.06.2014 verlangt. Das neue Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Bisher war gleichgeschlechtlichen Paaren nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich, nun kann auch das vom Partner adoptierte Kind angenommen werden.

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Nachbesserungsbedarf beim 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz?

Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern haben anlässlich ihrer Tagung am 29.03.2014 diskutiert, ob und inwieweit Nachbesserungsbedarf zum 2. KostRMoG besteht. Dabei wurde festgestellt, dass Erfahrungsberichte der Kolleginnen und Kollegen zu einigen Änderungsvorschlägen sinnvoll wären, um das Nachbesserungsverlangen fundiert begründen zu können.

Die Bundesrechtsanwaltskammer bittet daher alle Kolleginnen und Kollegen, ihre Erfahrungen mit der neuen Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG mitzuteilen. Außerdem ist es interessant zu erfahren, ob seit der Neugestaltung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren häufiger von der Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch gemacht wird. Schließlich wird diskutiert, eine eigene Terminsgebühr für Güterichterverfahren einzuführen. Auch diese Überlegungen sollen auf praktische Erfahrungen gestützt werden. Wir wären daher für die Mitteilung Ihrer Auffassung auch zu diesem Vorschlag dankbar.

Ihre Erfahrungen können Sie der Bundesrechtsanwaltskammer gerne unter der E-Mailadresse franke@brak.de mitteilen.

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Rechtsprechung BGH: Formunwirksame Vergütungs- oder Erfolgshonorarvereinbarung nicht nichtig

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der BGH entschied, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstoße, nicht nichtig sei, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränke. Sei die gesetzliche Gebühr höher, könne nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Nach § 4b RVG könne der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspreche, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze könne dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spreche dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein solle. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben. § 4b Satz 1 RVG entfalte nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könne, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.

BGH, Urt. v. 05.06.2014 -  IX ZR 137/12

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Deutsch-französische Tagung zum Thema "La réforme du droit des obligation en France" an der Universität Münster

Frankreich steht vor einer Reform seines Zivilrechts von herausragender Bedeutung. Nach einer intensiven Diskussion verschiedener Entwürfe hat die französische Regierung nun einen Gesetzentwurf vorgelegt und es steht eine Entscheidung des Gesetzgebers bevor. Die 5. Journées Franco-Allemandes werden dieses grundlegende französische Projekt im Vergleich mit den Erfahrungen der deutschen Schuldrechtsmodernisierung und im Zusammenhang der Entwicklung des europäischen Vertragsrechts behandeln.

Die Veranstaltung steht allen Interessierten offen und wird am 23. und 24.10.2014 in den JurGrad Räumen, Picassoplatz 3, 48143 Münster, stattfinden. Tagungssprache ist französisch.

Auf Wunsch werden Teilnahmebestätigungen ausgegeben. Eine Teilnahmegebühr wird voraussichtlich nicht erhoben.

Eine Anmeldung ist nich zwingend, wird jedoch bis zum 01.10.2014 erbeten an Frau Karen Schulenberg, Universitätsstr. 14-16, 48143 Münster oder per Fax an 0251/83 24753.Weitere Informationen telefonisch unter 0251/83 21970 (Frau Pascaline Blanchaud)

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 03.09.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Technik, die Sie begeistert ...- Möglichkeiten der elektronischen Akte, Cloud-Computing und Internet-Kommunikation

Steuerrecht
Mittwoch, 20.08.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Gemeinnützigkeit: Stiftung und Co - Rechtsgrundlagen, Steuern und Bilanz

Verkehrsrecht
Samstag, 09.08.2014, 9:00 - 14:30 Uhr Die Abrechnung des verkehrsrechtlichen Mandats

Versicherungsrecht / Transport- und Speditionsrecht
Freitag, 05.09.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Aktuelle Probleme der Schnittstellen zwischen Transport- und Speditionsrecht und Versicherungsrecht

Eine Gesamtübersicht über unsere Seminare finden Sie hier:

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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