Die Satzungsversammlung hat die Einführung des Fachanwalts für Internationales Wirtschaftsrecht beschlossen. Die Nichtbeanstandung durch das BMJV und die Veröffentlichung des Beschlusses im April-Heft der BRAK-Mitteilungen unterstellt, wird damit zum 01.07.2014 der Kreis der Fachanwaltschaften auf nunmehr 21 erweitert.
Für das neue Rechtsgebiet ist gem. § 17 FAO ein Vorprüfungsausschuss zu bilden. Kolleginnen und Kollegen, die bereits sind, im Ausschuss Internationales Wirtschaftsrecht mitzuwirken, werden gebeten, sich bei der Kammergeschäftsstelle bis zum 31.05.2014 zu bewerben. Fachliche Qualifikation sollte sein, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen bitten wir zusammen mit der Bewerbung vorzulegen.
Die Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst Anlage wurde am 21.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Wie vom Bundesrat gefordert, wurde als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet. Auch im Hinweisblatt zum Formular wurde noch eine geringfügige Änderung vorgenommen. So wurde der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ durch „eingetragener Lebenspartner/Lebenspartnerin“ ausgetauscht.
Die Beratungshilfeformularverordnung ist bereits am 09.01.2014 in Kraft getreten.
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Die BRAK hat eine Stellungnahme erarbeitet, in der sie zahlreiche Änderungen beim derzeitigen Verfahren des EGMR vorschlägt. Der Ausschuss des Europarats „Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ (DH-GDR) hatte im Rahmen einer öffentlichen Konsultation um diesbezügliche Vorschläge und Beiträge gebeten. In ihrer Stellungnahme regt die BRAK Sanktionsmaßnahmen gegenüber Staaten an, die wiederholt die Urteile des EGMR ignorieren. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Übersetzung der Urteile in alle Sprachen der Mitgliedstaaten für deren Akzeptanz, aber auch für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rechtsraumes entscheidend ist. Vorgeschlagen wird weiter, das System der Prozesskostenhilfe für Verfahren vor dem EGMR zu verbessern und die Tarife anzuheben. Die BRAK spricht sich darüber hinaus für die Gleichstellung der in ihren Rechten betroffenen Dritten mit den Beschwerdeführern aus.
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Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vorgelegt (Anlage 4 der BT-Drucks. 18/407). Durch die geplante Neuregelung soll die wirtschaftliche Einheit des Konzerns erhalten bleiben, anstatt wie bisher, verbundene Teile des Konzerns einzeln zu liquidieren. Die einzelnen Insolvenzverfahren bei Unternehmen, die zu einem Konzern gehören,
sollen zukünftig besser miteinander verzahnt werden. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Ermöglichung von sog. Koordinationsverfahren zu. Zudem sieht der Entwurf vor, dass sämtliche Verfahren im Rahmen einer Konzerninsolvenz an einem einzigen Insolvenzgericht gebündelt werden können. Es soll darüber hinaus möglich sein, nur noch einen einzigen Richter mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Der Vorschlag
des Bundesrates, nach dem die Schwellenwerte, ab denen ein Schuldner nicht von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist, angehoben werden sollten, soll nach Ansicht der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Auch die Kritik des Bundesrates, dass die vorgesehenen Regelungen zur richterlichen Zuständigkeit in die Zuständigkeit der Gerichtspräsidien für die Gerichtsverteilung eingreifen würden, will die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren
prüfen. Schließlich will die Bundesregierung der Bitte des Bundesrates um Überprüfung der Vergütung der Insolvenzverwalter der gruppenabhängigen Schuldner bei Bestellung eines Koordinationsverwalters nachkommen.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators
gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich „Zertifizierter Mediator“ nennen kann, wer über eine Ausbildung verfügt, die insgesamt mindestens 120 Zeitstunden umfasst und inhaltlich den Ausbildungsanforderungen des Katalogs aus der Anlage zu der Verordnung entspricht. Diese Anforderungen gehen zurück auf die Formulierungen der Expertenkommission im Bundesjustizministerium, in der für die BRAK der Vorsitzende des Ausschusses
Außergerichtliche Streitbeilegung mitgewirkt hat. Hat der Mediator eine solche Ausbildung bei einer nach § 7 der Verordnung geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert und verfügt er über die Grundqualifikationen „berufsqualifizierender Abschluss“ und „zweijährige praktische berufliche Tätigkeit“, so darf er sich „Zertifizierter Mediator“ nennen. Ihm obliegt es dann, sich regelmäßig fortzubilden, und zwar innerhalb von zwei Jahren im Umfang von 20 Zeitstunden (§ 4 der Verordnung). Außerdem
hat der zertifizierte Mediator regelmäßig Mediationsverfahren durchzuführen, und zwar innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator. Die Verfahren sind zu dokumentieren (§ 5 der Verordnung). Ferner soll die Verordnung die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Regelungen über die von der Aus- oder Fortbildungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung enthalten.
Nach der Begründung ist ausdrücklich beabsichtigt, kein
„behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung einzurichten“. Damit entspricht der Verordnungsentwurf dem im Gesetzgebungsverfahren von der BRAK unterbreiteten Vorschlag, der es als ausreichend gelten lassen wollte, wenn der zertifizierte Mediator über eine geeignete Ausbildung verfügt.
Es steht nach der Begründung zu dem Verordnungsentwurf den interessierten Kreisen frei, sich auf eigene Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für solche
Ausbildungen zu einigen, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. Damit ist jedenfalls nicht vorgesehen, dass eine Zertifizierung – auch auf freiwilliger Basis – der Mediatoren selbst durch eine privatrechtliche Stelle erfolgen soll. Es kann lediglich den Ausbildungseinrichtungen ein privatrechtliches Gütesiegel verliehen werden.
Die beteiligten Verbände haben nun Zeit, bis Ende April zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.
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Die § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO sind nichtig, soweit sie einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.
Die Karlsruher Richter haben ihre Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten keine spezifischen Gefährdungen schaffe, die weitergehende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere seien – schon aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Berufsrechts – keine Übergriffe in die berufliche Unabhängigkeit durch Angehörige der jeweils anderen Berufsgruppe zu befürchten.
BVerfG, vom 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 26.03.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Zeitmanagement und Selbstorganisation kompakt
Freitag, 14.03.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen
Versicherungsrecht
Montag,
10.03.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Neueste Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechung zur privaten Unfallversicherung
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Die Rechtsanwaltskammer bietet Seminare für Mitarbeiter/-innen in Rechtsanwaltskanzleien an. Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €.
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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