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KammerInfo

Ausgabe Nr. 23/2013, vom 31. Dezember 2013

Inhaltsverzeichnis:

Neue PKH- und BerH-Formulare

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.12.2013 der neuen Prozesskostenhilfe- sowie der Beratungshilfeformularverordnung nebst jeweiligen Anlagen nach Maßgabe von einigen wenigen Änderungen zugestimmt. Bei der Beratungshilfeformularverordnung soll in der Verordnung sowie im Formular das Wort "Hilfe" jeweils durch "laufende Leistungen" ersetzt werden. Auch die PKH-Formularverordnung soll noch einige kleinere Änderungen erfahren: es soll als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet werden.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zu den Referentenentwürfen Kritik geäußert und einige Änderungen vorgeschlagen, die teilweise berücksichtigt wurden. So hatte die BRAK u.a. kritisiert, dass das PKH-Formular mit geplanten fünf Seiten zu lang sei. Das BMJ hat das Formular nunmehr auf vier Seiten beschränkt. Zudem wurde in dem Hinweisblatt auf Anraten der BRAK die Klarstellung aufgenommen, dass eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dadurch eintreten kann, dass der Antragsteller etwas durch den Rechtsstreit erlangt. Im Rahmen des Entwurfs für das BerH-Formular kritisierte die BRAK, dass nach dem Bildungsabschluss gefragt wurde. Das BMJ hat dies korrigiert und fragt - wie im bisherigen Formular auch - nur nach dem Beruf und der Erwerbstätigkeit.

Das Inkrafttreten der beiden Verordnungen nebst Anlagen ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen.

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Neuer Fachanwalt für Wirtschaftsrecht

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 06.12.2013 beschlossen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht" einzuführen. Die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleiste eine breite Nachfrage nach international-rechtlichen Beratungsleistungen.

Für den Erwerb des Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung werden jetzt dem Bundesjustizministerium vorgelegt. Werden sie nicht beanstandet, treten sie am 1. Tag des dritten auf die Verkündung in den BRAK-Mitteilungen folgenden Monats in Kraft.

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Pflichtfortbildung für Fachanwälte

Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die für die Gesamtdauer der von Fachanwältinnen und Fachanwälten mindestens zu erbringenden Fortbildungsleistungen von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Gleichzeitig soll der § 15 Abs. 1 FAO so gefasst werden, dass künftig die Fortbildung auch bei Veranstaltungen, die nicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (sondern beispielsweise von Sachverständigen) durchgeführt werden oder die sich nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, möglich ist.

Außerdem sollen künftig fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung werden jetzt dem Bundesjustizministerium vorgelegt. Werden sie nicht beanstandet, treten sie am 1. Tag des dritten auf die Verkündung in den BRAK-Mitteilungen folgenden Monats in Kraft.

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BRAK beschließt Austritt aus BFB

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Sitzung am 05.12.2013 beschlossen, die Mitgliedschaft im Bund freier Berufe (BFB) mit Wirkung zum 31.12.2014 zu kündigen. Hintergrund dafür sind die seit dem Austritt der Bundesarchitektenkammer, der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetretenen Veränderungen in der Struktur des BFB. Der Verband werde in seiner derzeitigen Mitglieder- und Organisationsstruktur die Interessen der freien Berufe nicht mehr mit dem Anspruch vertreten können, die Stimme aller freien Berufe zu sein, heißt es in der entsprechenden Presseerklärung der BRAK.

Am 10.12.2013 wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Präsidium des BFB gewählt. Als Vertreter der Anwaltschaft werden der Präsident des Deutschen Anwaltverein RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle RAuN Dr. Thomas Remmers dem Präsidium angehören.

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BGH: Einzelfallwerbung nicht grundsätzlich unzulässig (Rechtsprechungsänderung)

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und ihm eine an seinen Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.

In der erst kürzlich vom BGH veröffentlichten Entscheidung hatten Rechtsanwälte, die eine Kommanditgesellschaft vertraten, zahlreiche nicht von ihr anwaltlich vertretene Kommanditisten angeschrieben und ihre Dienste angeboten. Nach Ansicht des BGH und damit entgegen der Entscheidung der Vorinstanz verstößt dieses Schreiben nicht gegen § 43b BRAO. Der BGH hat ausgeführt, dass eine Einschränkung der Werbemöglichkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht komme, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert. In der Vergangenheit hatte der zuständige Senat betont, dass er eine Werbung um Aufträge bereits dann als unzulässig erachte, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. In der Rechtsprechung und Literatur wurden hingegen teilweise schon lange strengere Anforderungen an ein Werbeverbot gestellt: So sei eine Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall nicht bereits dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anspreche. Ein Verbot setzte vielmehr zusätzlich voraus, dass die Werbung in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet sei, das Schutzgut von § 43b BRAO konkret zu gefährden, mithin eine gemeinwohlschädliche Aufdringlichkeit vorliege.

Dieser Ansicht hat sich der BGH nun mit folgender Begründung angeschlossen: Seit dem 28.12.2009 ist § 43b BRAO im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabes des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen; ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Der BGH hat insbesondere ausgeführt, dass ein Werbeverbot zum Schutze potentieller Mandanten vor Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein könne. Bei einer Interessenabwägung seien neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem komme es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt seien, weil er sich in einer Situation befinde, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinen Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann.

BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 15/12

 

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Organisatorische Änderungen bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Der Bereitschaftsdienst des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist ab dem 01.01.2014 als Rufbereitschaft des diensthabenden Bereitschaftsdienstrichters ausgestaltet. Deshalb ist in allen während des Bereitschaftsdienstes oder nach Dienstschluss des vorangegangenen Werktages anhängig gemachten Eilfällen eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Bereitschaftsdienstrichter zwingend erforderlich. Der Bereitschaftsdienstrichter befasst sich auschließlich nach telefonischer Absprache mit einigen Rechtsschutzanträgen und kann daher nur solche - telefonisch angekündigten - Schriftstücke und Dokumente berücksichtigen, die dem Gericht in Papierform oder als Telefax übermittelt werden. Hierfür stehen der Briefkasten und der Telefaxanschluss des Gerichts zur Verfügung. An das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelte Dokumente können im Beitschaftsdienst demgegenüber nicht berücksichtigt werden.

Der Bereitschaftsdienstrichter ist während des Bereitschaftsdienstes unter der Rufnummer 0173/6228721erreichbar.

Weitere Informationen über den Bereitschaftsdienst www.vg-duesseldorf.nrw.de (dort unter Service/Bereitschaftsdienst) zur Verfügung gestellt.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Vergrütungsrecht / Strafrecht
Freitag, 17.01.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Die Vergütung im strafrechtlichen Mandat

Bau- und Architektenrecht
Mittwoch, 22.01.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Das Urheberrecht der Architekten und Ingenieure

Handels- und Gesellschaftsrecht
Freitag, 24.01.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Corporate Compliance - Haftungsfragen bei Korruptionsfällen
Mittwoch, 29.01.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Die PartG und die PartGmbB -Gesellschaftsrechtl. u. berufsrechtl.Möglichkeiten einer Organisationsform anwallticher Tätigkeit

Prozesstaktik
Mittwoch, 29.01.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Taktik im Zivilprozess - Vom Auftrag bis zur Zwangsvollstreckung Teil 1: Prozessvorbereitung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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