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KammerInfo

Ausgabe Nr. 12/2013, vom 03. Juli 2013

Inhaltsverzeichnis:

Kostenrechtsmodernisierung und PKH-/Beratungshilferecht

Der Bundestag hat gestern dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für einen Kompromiss beim Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zugestimmt. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf das Gerichtskostengesetz, beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bleibt es bei der Mitte Mai vom Bundestag beschlossenen Fassung. Auch das Gesetz zum PKH-/Beratungshilferecht bleibt unverändert.

Das neue Gesetz soll am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Voraussichtlich wird der Bundesrat in der nächsten Woche entscheiden, so dass die Neuregelung bereits zum 1. August in Kraft treten könnte.

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem sollen künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners gelten, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Dazu soll der § 43 BRAO geändert werden. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

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Datenhehlerei

Der Bundesrat will mit einem am 07.06.2013 beschlossenen Gesetzentwurf die Datenhehlerei unter Strafe stellen. Zur Begründung führen die Länder aus, dass im Bereich der Informationstechnologie der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten, zum Beispiel Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking, immer mehr zunimmt. Häufig nähmen die Täter selbst jedoch keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten statt. Diese Weitergabe sei aber bisher nur in Teilbereichen der bestehenden Strafnormen erfasst. Der Gefahr des massenhaften Datenmissbrauchs sei somit zurzeit nicht ausreichend zu begegnen.

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Väterrechte

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 das vom Bundestag am 25.04.2013 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters passieren lassen. Das Gesetz sieht vor, dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind und ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes einzuräumen, wenn dies dem Kindeswohl dient bzw. nicht widerspricht und er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat. Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch die Frage der leiblichen Vaterschaft geklärt werden, wenn diese nicht feststeht.

Nach der noch geltenden Regelung des § 1685 Abs. 2 BGB steht dem leiblichen Vater, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch die Vaterschaft nicht anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Hochwasserhilfe: BRAK und DAV aktivieren Spendenfonds

Angesichts der katastrophalen Überflutungen vor allem in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern bei denen erneut zahlreiche Anwaltskanzleien beschädigt oder teilweise zerstört worden sind, haben BRAK und DAV beschlossen, Gelder, die im Rahmen der Hochwasserhilfe 2002 gesammelt und damals nicht verwendet wurden, zur Unterstützung betroffener Kanzleien bereitzustellen.

Wie bereits vor 11 Jahren wird auch jetzt ein Gremium gebildet, das aus Vertretern des Deutschen Anwaltvereins, des Leipziger Anwaltvereins, der Rechtsanwaltskammer Sachsen und der Bundesrechtsanwaltskammer besteht. Dieses Gremium gibt nach Prüfung der gemeldeten Schadenfälle gegenüber der Hülfskasse, die den Fond verwaltet, eine Empfehlung ab, ob im konkreten Fall Zuschüsse zur Schadenregulierung zu gewähren sind. Anträge auf Unterstützung sind bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen.

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OLG Hamm: Pflicht zur Information über Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

In dem zu entscheidenden Fall des OLG Hamm war die Kanzlei ihrer Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV nicht ausreichend nachgekommen, da der räumliche Geltungsbereich der Versicherung nicht angegeben war. Das OLG Hamm stellte daraufhin fest, dass ein solcher Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG darstelle. Grund dafür sei, dass es sich um eine wesentliche Informationspflicht handele.

Für die Praxis bedeutet dies, dass unvollständige oder gänzlich fehlende Angaben nach dem UWG geahndet werden können und damit der Rechtsanwalt etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Insofern besteht eine Pflicht zur Information über die Berufshaftpflichtversicherung.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass das LG Dortmund (Urt. v. 26.3.2013 – 3 O 102/13) entgegen der Ansicht des OLG Hamm ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstelle, da es an einer spürbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG fehle. Jedoch ist ein Verstoß gegen die DL-InfoV zumindest als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 6 DL-InfoV i.V.m. § 36 OWiG i.V.m. § 73b BRAO).

OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 159/12

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Lehrauftag an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW

Die Fachhochschule für öfffentliche Verwaltung NRW - Abteilung Gelsenkirchen - Studienort Hagen sucht für die Lehrveranstaltung Eingriffsrecht im Rahmen des Bachelorstudienganges Polizeivollzugsrecht vom 08.09.2013 - 26.04.2014 (4 LVS/Woche) eine/n nebenamtliche/n bzw. nebenberufliche/n Dozentin/Dozenten.

Für etwaige Rückfragen stehen gern zur Verfügung:

Fachkoordination "Eingriffsrecht"
Frau Veljovic, E-Mail: Tanja.Veljofic@fhoev.nrw.de, Tel.: 0202/2833726

Organisation des Lehr- und Studienbetriebs
Herr Keseberg, E-Mail: Dominik.Keseberg@fhoev-nrw.de, Tel.: 02331/3678-101
Herr Springob, E-Mail: Walter.Springob@fhoev.nrw.de, Tel.: 02331/3678-102

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Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Erbrecht
Samstag, 06.07.2013, 9:00 - 14:30 Uhr, Erfolg im Erbrecht – Die Grundlagen: Testamente gestalten und verstehen – Ansprüche durchsetzen und abwehren, gerichtlich oder besser außergerichtlich, Steuerbasics – z.B. Kettenschenkung

Kommunikation/Organisation
Freitag, 05.07.2013, 13:30 - 19:00 Uhr, Kommunikation mit dem Mandanten - Positionierung und Mandantenbindung - Mitteilung heikler Botschaften - so halte ich mich aus der Schusslinie

Prozesstaktik
Mittwoch, 17.07.2013, 14:30 - 20:00 Uhr, Taktik im Zivilprozess - Vom Auftrag bis zur Zwangsvollstreckung Teil 2: Prozessführung

Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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