§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG
Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot
BGH, Beschluss vom 19.7.2021 - NotSt (Brfg) 1/21 = BeckRS 2021, 24480
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 639


Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot nach § 31 1 Nr. 4 BeurkG.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

§ 46 Abs. 5 S. 1, 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO
Keine Zulassung bei Tätigkeit für Kunden des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 13.7.2021 - AnwZ (Brfg) 62/19 = BeckRS 2021, 24316
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606


Ob ein Berufsträger in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers, bestimmt sich allein nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit des Berufsträgers.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

112 a Abs. 1, Abs. 3 BRAO
Eingeschränkter Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit
BGH, Beschluss vom 7.7.2021 - AnwZ 1/21 = BeckRS 2021, 23186

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606

Einer nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Person ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit auch dann nicht eröffnet, wenn diese einen Anspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten sucht, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO § 130 a V
Sorgfaltspflichten bei Versendung über beA
BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR
Fundstelle: NJW 2021, S. 3471

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristge-gebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA erfordern die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a V 2 ZPO erteilt wurde.

Leitsatz der Redaktion

 

 

UWG §§ 3 I, 5 I 1 u. 2 Nr. 3, § 8 I 1; ZPO § 138 I, II, IV
Unzutreffende Werbung auf Anwaltshomepage - Vorstandsabteilung
BGH, Urteil vom 22.7.2021 - I ZR 123/20
Fundstelle: NJW 2021, S. 3464

  1. Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 I 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.
  2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 I 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.
  3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 IV ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.

Leitsatz der Redaktion

 

 

ZPO § 130 a Abs. 5 S. 2
Sorgfaltspflichten beim beA
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VII ZB 9/20
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 478

Nun hat der BGH klargestellt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BGB §§ 312c, 675
Widerruf des Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 304

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
  2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen. 

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 667 BGB, 50 BRAO
Anspruch auf Herausgabe der Handakten
BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19 = BeckRS 2020, 28823
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 734

 

Der BGH stellt klar, dass der Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den Vorschriften des BGB verjährt. § 50 BRAO, der eine Aussage zur Länge der Aufbewahrungstrist trifft, hat keinen Einfluss auf die Verjährung.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

§ 626 Abs. 2 S. 1, 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Kündigung des Mandatsvertrags durch den Mandanten
BGH Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19 = BeckRS 2020, 17493
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 703

Kündigt der Mandant den Mandatsvertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, steht ihm nur dann ein Schadensersatz zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Anwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO §§ 112a, 112c I, 113 I, 116 I, 120, 121, 130, 131 I; StPO §§ 160, 161
Einsicht der Generalstaatsanwaltschaft in anwaltliche Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 318

 

  1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann bereits im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds bei der Rechtsanwaltskammer verlangen. Die Vorschriften des GVG und der StPO sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer Verweisung entsprechend anwendbar.
  2. Für die im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO mögliche Erzwingung der Herausgabe ist der Ermittlungsrichter zuständig und der Rechtsweg vor dem AnwGH nicht eröffnet.

Leitsatz der Redaktion

 

 

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