ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

BAG, Beschl. v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 277 f.

1.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

2.
Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.

ZPO a. F. § 115 Abs. 3

Einsatz eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages

BAG, Beschl. 26.04.2006 – 3 AZB 54/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 316

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.
RVG VV Nrn. 1003, 1000 I 1

Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Beschl. v. 29.03.2006 – 3 AZB 69/05 (LAG Hessen) Fundstelle: NJW 2006, S. 1997 f. Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO; § 779 Abs. 1 BGB

Vergleichsgebühr im Kündigungsschutzprozess

BAG, Beschl. v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 23 f.

Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags. 2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a BRAO zu verstoßen. 3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.
GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 4; BetrVG §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 103 Abs. 2; BRAGO § 26 Satz 2

Vertretung widerstreitender Interessen

BAG, B. v. 25.08.2004 – 7 ABR 60/03 (LAG Hamm – 10 TaBV 94/03; ArbG Dortmund – 6 BV 97/02) Fundstelle: NJW 2005, 921 f. 1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a BRAO zu verstoßen.

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.

Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.
Der Gegenstandswert der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beenden möchte, richtet sich auch dann nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wenn durch die anwaltliche Vertretung ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zu Stande kommt, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

BAG, U. v. 16. Mai 2000 - 9 AZR 279/99

(Fundstelle: MDR 2001, Seite 174) Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.

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