BRAO §§ 43, 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Keine Interessenkollision bei Sozietätswechsel von nur mittelbar vorbefassten Rechtsanwälten

AnwGH München, Beschl. v. 24. 04.2012 – BayAGH II-16/11  Fundstelle: NJW 2012, S. 2596 ff.

 

Wenn ein Rechtsanwalt ledglich aus früherer partnerschaftlicher Verbindung mit einem ehemaligen Kollegen mittelbar weiterhin einem Tätigkeitsverbot nach § 3 Abs. 2 BORA unterliegt, so ist ein anderer Rechtsanwalt seiner neuen anwaltlichen Gemeinschaft nicht durch § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BORA gehindert für den Gegner des früheren Mandanten tätig zu sein.

FAO § 5 f

 

Tätigkeit eines Fachanwaltsanwärters als „Zweitverteidiger“

 

AnwGH Jena, Urt. v. 21.03.2012 – AGH 2/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 478 f.

Tritt ein Anwalt in einem Hauptverhandlungstermin als „Zweitverteidiger“ auf, dient auch diese Tätigkeit als Nachweis für die von § 5 f FAO insgesamt geforderten 40 Hauptverhandlungstage.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Personalvermittlung gegen Provision

AnwGH Frankfurt a. M., Urteil vom 12.12.2011 – 1 AGH 7/11 = BeckRS 2012, 08446 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 286

Die Tätigkeit eines Personalberaters, der sich in diesem Zusammenhang auch mit der Akquise befasst, ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43, 43 b; PartGG § 11 Abs. 1 Satz 1

Werbung mit der Bezeichnung „C & Partner Rechtsanwälte“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2011 – 2 AGH 9-12/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 447

§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG untersagt allen Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaft firmieren, die Führung der Zusätze „& Partner“ oder „Partnerschaft“, soweit diese Gesellschaften nach Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden.

BRAO §§ 112 c Abs. 1, 150 Abs. 1, 155 Abs. 4

Keine Postulationsfähigkeit nach Zulassungswiderruf mit Sofortvollzug

AnwGH Sachsen, Beschl. vom 15.08.2011 – AGH 12/11 (I) = BeckRS 2011, 23734 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 670

Ein Anwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, kann sich vor dem Anwaltsgerichts nicht mehr wirksam selbst vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf

AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht

Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.

Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß         § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.

Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.

Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.

BRAO § 50 Abs. 5; FAO § 6 Abs. 3 S. 2

Elektronische Arbeitsvorlagen für Fachanwaltsprüfung

AGH NRW, Urt. v. 02.05.2011 – 1 AGH 85/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 2981

Arbeitsproben gem. § 6 Abs. 3 S. 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 b

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.04.2011 – 2 AGH 50/10 = BeckRS 2011, 18376 - nicht rechtskräftig - Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 478

Verwendet ein Anwalt in der Randleiste seines Briefbogens den Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht“, verstößt er gegen § 43 b BRAO.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

BRAO §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 

Unzureichende Freistellungserklärung eines Syndikusanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 AGH 72/0 = BeckRS 2011, 13156 Fundstelle: NJW-Spezial S. 350

Die von einem Syndikus vorzulegende Freistellungserklärung muss eine Klausel enthalten, mit der unwiderruflich erklärt wird, dass außerhalb dieser Erklärung keine Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.

Leitsatz der Schriftleitung des NJW Spezial

BRAO § 43 b; BORA §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1

„Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“

AGH NW, Urt. v. 07.01.2011 – 2 AGH 36-38/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286

Die Verwendung der Bezeichnungen „zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“ auf einem anwaltlichen Briefbogen sind berufsrechtswidrig.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

 

RA Benedikt Trockel, Geschäftsführer

 

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