ZPO §§ 91, 98, 103 ff.

Kosten des Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2006 – 6 W 204/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 434 1.
Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs.

2.
Anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung der Kostenabrede ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes „Kosten des Rechtsstreits“ die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten.

Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.
ZPO §§ 121 III, 91 II; RVG § 46 I

Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 851 f Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen. 2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.
GKG §§ 9, 29; KV GKG Nr. 9003; ZPO § 299; OWiG § 107 V; KostO § 137 I Nr. 4

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2006 – 14 W 823/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1072 f. 1.
Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

2.
Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

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