RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.
VV RVG Nr. 4130

Revision; Verfahrensgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 20.01.2006 – 4 Ws 221/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 547 f. Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.

1. Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. 2. Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.
BerHG § 4 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 12 Abs. 1

Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 199 f. 1.
Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.

2.
Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.

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