Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 1.7.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

Für die sog. Neustarthilfe können nun auch prüfende Dritte – insbesondere Rechtsanwält*innen und Steuerberater*innen – Anträge für die Betroffenen stellen. Die Neustarthilfe können Soloselbstständige seit Mitte Februar im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III beantragen. Zunächst konnten sie den Antrag jedoch nur selbst stellen. Die BRAK hatte gefordert, eine Antragstellung auch durch prüfende Dritte zu ermöglichen, da sich viele Betroffene inhaltlich, aber auch technisch mit der Antragstellung überfordert fühlten. Dieser Forderung kam das zuständige Bundesministerium der Wirtschaft nunmehr nach.

Die Einziehung von Vermögen, das durch eine Straftat erlangt wurde, ist auch dann zulässig, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist § 316h EGStGB, welcher die sog. Vermögensabschöpfung auch bei bereits verjährten Taten ermöglicht. Der BGH hatte dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für unvereinbar gehalten und die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Auf Bitte des BVerfG hat die BRAK zu der Frage durch ihre Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafrecht Stellung genommen.

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.

Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.

Weiterführender Link:

Die gegenwärtige Lage und die Zukunft der Mediation in Deutschland, insbesondere der rechtliche Regulierungsrahmen, sind Gegenstand einer Konferenz, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2021 veranstaltet. Mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Ländern, Anwaltschaft und Justiz soll dort diskutiert werden, ob die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen der staatlichen Steuerung bedürfen und wie die Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem eingebettet ist. Aus Anlass der Konferenz, bei der die BRAK durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, Michael Plassmann, vertreten sein wird, hat die BRAK Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet.

Seite 17 von 49