Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung

Rechtsanwalt Christopher Brosch und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 18.10.2016 (BRAK-Magazin Heft 5/2016)

 


Manches ist vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seinen künftigen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ganz klar. Verständlich, schließlich konnte man das beA noch nicht selbst aus probieren. So entstanden aber Vorstellungen vom beA, die nicht ganz zutreffen. Die häufigsten solcher Irrtümer und Mythen sollen im Folgenden entzaubert werden.

 

Mit dem beA können E-Mails an beliebige Empfänger versandt werden.

Nein. Nachrichten aus dem beA funktionieren technisch anders als E-Mails. beA-Nachrichten können nur innerhalb der vom Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bekannten Kommunikationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Sie können aber per E-Mail z. B. an Mandanten weitergeleitet werden, nachdem man sie exportiert hat. Mit Mandanten kann künftig unmittelbar über das beA kommuniziert werden, wenn sie ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.

 

Niemand außer dem Inhaber kann auf das beA-Postfach zugreifen.

Ja und nein: Der Postfachinhaber kann Benutzer mit unterschiedlich weitgehendem Zugriff auf sein Postfach anlegen: Von der bloßen Postfachübersicht über das Versenden von Nachrichten bis zur Vergabe von Berechtigungen für andere Benutzer. Nicht-anwaltliche Benutzer benötigen eine beA-Karte Mitarbeiter oder ein beA-Softwarezertifikat. Für einen neuen Benutzer wird automatisch ein Code zur Erstregistrierung im beA generiert. Die Berechtigungen kann der Inhaber jederzeit erweitern oder entziehen.

 

Nach der Erstregistrierung kann man das beA auch per Smartphone nutzen.

Ja und nein: Ein voller Zugriff auf das beA ist per Smartphone technisch nicht möglich, denn die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann derzeit nur über einen Computer erfolgen. Allerdings können mit einem Smartphone Benachrichtigungen über Aktivitäten innerhalb des beA-Accounts per E-Mail empfangen werden, etwa über eingegangene Nachrichten. Solche Benachrichtigungs-E-Mails enthalten aber keine sensiblen Daten, sondern lediglich den Hinweis, dass eine bestimmte Aktivität erfolgt ist.

 

Der Absender wird informiert, falls der beA-Empfänger abwesend ist.

Nein. Automatische Abwesenheits-Notizen, wie sie von E-Mail-Programmen bekannt sind, können im beA nicht eingerichtet werden. Wer abwesend ist, kann sich aber per E-Mail über Nachrichteneingänge informieren lassen und zudem Vertretern oder Kanzleimitarbeitern für die Zeit seiner Abwesenheit eine Leseberechtigung erteilen, um keine wichtigen Informationen zu versäumen.

 

Mit der Einführung des beA gelten neue Regeln für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.

Nein. Die Einführung des beA ändert nichts an den Vorschriften über die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Ab 2018 ändert sich lediglich die Form des Empfangsbekenntnisses, sofern elektronisch zugestellt wurde: Das Empfangsbekenntnis wird dann als strukturierter Datensatz in maschinenlesbarer Form an das Gericht zurückgesandt. Ein wichtiger Punkt bleibt aber unverändert: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entscheiden auch weiterhin willentlich über die Abgabe des E