AGH-Verfahren zum beA

 

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die BRAK im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang frei zu schalten.

Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, für alle im Anwaltsverzeichnis gem. § 31 BRAO eingetragenen Personen ein beA einzurichten. Die Postfächer werden in einem automatischen Prozess auf Grundlage der Eintragungen im Anwaltsverzeichnis generiert und bei Erlöschen der Zulassung deaktiviert. Eine technische Möglichkeit, einzelne Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, besteht systembedingt nicht. Die BRAK wird bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen – auch wenn die Postfächer ab dem 29. September 2016 empfangsbereit zur Verfügung stehen können.

Über den geplanten Start des beA ab dem 29. September 2016 hat die BRAK alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem Schreiben des Präsidenten vom 06.06.2016 informiert. Von der Entscheidung des AGH Berlin hat die BRAK erst danach am 08.06.2016 Kenntnis erhalten. Wegen der unterschiedlichen Postlaufzeiten haben noch nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Schreiben erhalten, das ihnen jedoch in den nächsten Tagen zugehen sollte. Die BRAK bittet darum, das Schreiben sorgfältig aufzubewahren, da darin die Antragsnummer für die Bestellung der beA-Karte und die Postfachnummer (SAFE-ID) enthalten sind, die insbesondere im Fall eines Kammerwechsels seit August 2015 relevant ist.

Sobald es Neuigkeiten zu den Verfahren und zum beA-Start gibt, wird die BRAK hierüber umgehend informieren.

Weiterführende Links:

 

Sondernewsletter der BRAK vom vom 15.06.2016

 

 

 

 

 

 

Das beA geht an den Start

 

von

RAin Friederike Lummel, RA Christopher Brosch, BRAK, Berlin

 

Neuer Starttermin

 

Die BRAK hat einen neuen Starttermin für das beA bekanntgegeben: Das beA wird ab dem 29. September 2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereit stehen. Alle Sicherungsmittel für das beA werden zum Starttermin zur Verfügung stehen, sodass jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin die Möglichkeit haben wird, ab diesem Zeitpunkt auf das Postfach zuzugreifen. Die BRAK wird zudem im Juni 2016 alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über den Starttermin in einem persönlichen Schreiben informieren.

 

beA-Karten verfügbar

 

Zur ersten Anmeldung im Postfach, der sogenannten Erstregistrierung, brauchen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine spezielle Sicherheitskarte – die beA-Karte. Die beA-Kartenproduktion der Bundesnotarkammer ist mit der Bekanntgabe des Starttermins im April 2016 wieder angelaufen. Alle Kartenarten, d. h. auch beA-Karten mit der Möglichkeit, eine Signaturfunktion nachzuladen (beA-Karte Signatur), und die Karten für Mitarbeiter, werden voraussichtlich ab Ende Juni 2016 verfügbar sein. Aufgrund der großen Zahl der Bestellungen können für das Nachladen des Signaturzertifikats jedoch einige Wochen erforderlich sein.

Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bislang noch keine beA-Karte (Basis oder Signatur) bestellt haben, ihre Karte jetzt zu bestellen. Alle beA-Karten, die bis drei Monate vor dem beA-Start (d. h. 29. Juni 2016) bestellt wurden, werden nach Mitteilung der Bundesnotarkammer spätestens bis zum 29. September 2016 ausgeliefert. Auch danach bleiben Bestellungen dauerhaft möglich. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist bestrebt, auch spätere Bestellungen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

 

Zum Bestellprozess

 

Für die Bestellung der beA-Karte benötigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre persönliche Antragsnummer, die nochmals in dem im Juni 2016 versandten Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer enthalten sein wird. Falls bereits eine beA-Karte bestellt wurde und weitere beA-Karten bestellt werden möchten, sollte dazu die Antragsnummer genutzt werden, mit der die erste Bestellung aufgegeben wurde. Falls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab August 2015 ihre Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder wechseln werden, sollten sie die Hinweise unter http://bea.brak.de/ (Fragen und Antworten) beachten. Die Bundesnotarkammer ermöglicht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einer Kanzlei ab 15 Berufsträgern zusammengeschlossen sind, unter Verwendung einer Referenznummer die Bestellung auf gemeinsame Rechnung und zu Lasten eines einheitlichen Kanzleikontos. Um eine Referenznummer zu erhalten, wendet man sich per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Bereits im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs verabschiedet und dessen Wortlaut zuletzt mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte im Dezember 2015 erneut angepasst. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die BRAK verpflichtet, für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ohne weitere Zwischenschritte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Nachdem die BRAK den eigentlich vorgesehenen Termin 1. Januar 2016 verschieben musste, ist nun der 29. September 2016 als neuer Starttermin festgelegt worden. Die BRAK hat sich dabei ganz bewusst dafür entschieden, den Starttermin nicht auf den 1. Oktober 2016 festzulegen, weil der Start eines so großen IT-Projekts nicht an einem Samstag liegen sollte. Die Postfächer werden ab dem Starttermin entsprechend der die BRAK aus § 31a BRAO treffenden Pflicht empfangsbereit zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Diskussion über die Einführung einer ausdrücklichen berufsrechtlichen Nutzungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Postfächer für Syndikusrechtsanwälte

 

Die BRAO verpflichtet die BRAK zudem, Postfächer für Syndikusrechtsanwälte einzurichten. Aus dem neuen § 46c BRAO ergibt sich, dass ein Syndikusanwalt bei mehreren Arbeitgebern auch mehrere Postfächer bekommen wird. Diese Neuregelung tritt zum 1. Oktober 2016 in Kraft. Die BRAK hat jedoch dem BMJV bereits mitgeteilt, dass sie die Postfächer bis zu diesem Zeitpunkt nicht einrichten können wird. Die vom Gesetzgeber vorgesehene knappe Frist reicht hierfür einfach nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Postfächer für Syndikusrechtsanwälte nicht einfach weitere beA-Postfächer sind. Vielmehr müssen neue Postfachtypen mit den erforderlichen Anpassungen an vielen Stellen des Gesamtsystems, angefangen bei der Datenübertragung von den Kammern, entwickelt werden. Sobald die BRAK verlässliche Aussagen zum Zeitplan der Umsetzung machen kann, wird sie umgehend darüber informieren.

 

Derzeit kein Kanzlei-Postfach

 

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. In das Gesamtverzeichnis werden gemäß § 31 BRAO alle im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen, nicht jedoch RA-GmbHs. Der Gesetzgeber hat vorgegeben, das beA nur für natürliche Personen einzurichten. Für Kanzleien, auch solche, die als RA-GmbH organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach vorgesehen. Auch da es derzeit kein elektronisches Register gibt, aus dem sich verbindlich und aktuell die Zuordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Kanzleien ergibt, wären hierfür neben gesetzlichen Änderungen jedenfalls auch umfangreiche technische Anpassungen erforderlich. Das beA ist jedoch so ausgestaltet, dass jeder Rechtsanwalt als Postfachinhaber anderen Personen, also Mitarbeitern oder Kollegen, differenzierte Zugriffsrechte auf das eigene Postfach einräumen kann. Dazu wird es im beA verschiedene Befugnisse geben, die einzeln oder kombiniert verliehen werden können, angefangen von der Möglichkeit, lediglich den Posteingang einsehen zu können, bis hin zum Recht, selbst Nachrichten zu versenden oder Berechtigungen zu erteilen. Die Arbeitsteilung innerhalb einer Sozietät kann dadurch im beA abgebildet werden.


Erstregistrierung

 

Die für den Zugriff auf das Postfach erforderliche sogenannte Erstregistrierung wird mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin, d. h. ab 15. September 2016, möglich sein. Sie besteht lediglich aus drei einfachen Schritten: Zunächst authentifiziert sich der Anwender gegenüber dem System mit seiner beA-Karte und der dazugehörigen PIN; diese muss zwei Mal eingegeben werden. Dies liegt daran, dass sowohl das auf der Karte enthaltene Authentifizierungszertifikat als auch das Verschlüsselungszertifikat freigeschaltet werden müssen. Im nächsten Schritt wählt der Anwender eine Sicherheitsfrage aus, die in bestimmten Fällen bei späteren Anrufen bei der beA-Anwenderbetreuung abgefragt wird. Im dritten und letzten Schritt besteht die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen, an die im Falle eines Posteingangs im beA eine Benachrichtigung geschickt wird.

 

 

beA-Service

Unter https://bea.bnotk.de/faq.html hat die Bundesnotarkammer unter anderem einen Katalog von häufigen Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Bestellung von beA-Karten und weiteren Produkten sowie deren Anwendung zusammengestellt. Für darüber hinausgehende Rückfragen steht Ihnen ein Support unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. und in Eilfällen unter der Telefonnummer 0800 – 3550 100 zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass die Bundesnotarkammer keine Auskünfte zum beA-Postfach selbst und zu Leistungen der Bundesrechtsanwaltskammer beantworten kann. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte vorzugsweise per E-Mail an den von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Support unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter der Telefonnummer 030 – 52 0009 444. Informationen zum beA selbst stehen Ihnen unter www.bea.brak.de zur Verfügung.