von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin

KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8

„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?

Das Wort des Gesetzes

Für die BRAK war der Auftrag, der ihr im Herbst 2013 – damals noch mit einem etwas anderen Wortlaut – vom Bundestag erteilt wurde, klar: Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in das Nachrichten gesandt werden können.

Für einige Kolleginnen und Kollegen ist die Sache jedoch nicht so klar. Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. Unabhängig auch davon, ob in der eigenen Kanzlei die technischen Voraussetzungen für einen Abruf der dort eingehenden Nachrichten vorhanden sind. In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus.

Das beA existiert also – respektive wird existieren, nicht aber eine ausdrückliche Nutzungspflicht. Auf diese Lücke hat die BRAK in ihren Publikationen die Kolleginnen und Kollegen aufmerksam gemacht und vor möglichen haftungsrechtlichen Folgen gewarnt, wenn Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden.

Wie diese Lücke sich später tatsächlich auswirkt, liegt dagegen nicht in ihrem Einflussbereich. Erst Gerichte werden darüber entscheiden, ob ein beA-Postfach auch tatsächlich regelmäßig auf eingehende Post überprüft werden muss. Oder ob die dort eingehenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Rechtsprechung wird sich dabei gänzlich unabhängig davon entwickeln, was die derzeitigen Akteure – das heißt, auch die BRAK – für eine Rechtsauffassung zu dieser Frage vertreten. Sie wird entweder zugunsten jener ausfallen, die das Postfach nutzen und sich darauf verlassen wollen, dass Nachrichten auch tatsächlich in der adressierten Kanzlei ankommen oder zugunsten jener, die die Überwachung des Postfaches als eine Last ansehen und nicht willens sind, diese zu übernehmen. In jedem Fall werden Rechtsanwälte von diesen Entscheidungen betroffen sein, auf die eine oder andere Weise.

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.