Heft 02/2015 Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

– ein Bericht

von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

Mit dem Hinweis, die Korruption mache heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt, hat sich die Bundesregierung veranlasst gesehen, unter dem 23.01.2015 (BR-Drucks. 25/15) einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vorzulegen.

Durch dieses Gesetz soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus den einschlägigen Rechtsinstrumenten des Europarats und dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22.07.2003 angepasst und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30.10.2013 Rechnung getragen werden.

Die vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfordert eine Erweiterung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Die geltende Fassung des § 299 StGB enthält in den Absätzen 1 und 2 spiegelbildliche Tatbestände der Bestechlichkeit (Abs. 1) und der Bestechung (Abs. 2) im geschäftlichen Verkehr. Die spiegelbildlichen Taten nach den Absätzen 1 und 2 setzen jeweils die Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten voraus. Weiter wird verlangt, dass eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb, nämlich im Wettbewerb des Vorteilsgewährenden mit seinen Konkurrenten, erfolgt. Bisher muss der Handelnde im Rahmen der Unrechtsvereinbarung gegenüber seinem eigenen Dienstherrn keine Pflichtwidrigkeit begehen. Nunmehr wird zur Erfüllung der Vorgaben aus den Rechtsinstrumenten und dem Rahmenbeschluss auch die Einführung einer Strafbarkeit für notwendig erachtet, wenn es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt. Diese Ausdehnung der Strafbarkeit nach § 299 StGB wird deshalb für sachgerecht gehalten, weil die derzeit geltende Fassung der Vorschrift durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst. Der bisher schon durch die Vorschrift bestehende Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch die Angestellten und Beauftragten soll erweitert werden. § 299 StGB soll in den Absätzen 1 und 2 jeweils eine neue Nummer 2 erhalten. Diese neue Nummer 2 soll solche Vorteile erfassen, für die als Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgt.

Durch eine Einfügung des § 299 StGB in die Vorschrift des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB soll der Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes auf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgedehnt werden. Diese bedeutsame Strafbarkeitsausdehnung wird mit der Umsetzung des Artikels 13 des Europarat-Übereinkommens (in Verbindung mit dessen Artikel 7 und 8) begründet.

Die Umsetzung weiterer Artikel des Europarat-Übereinkommens macht es notwendig, umfassender als bisher die Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Beamten und sonstigen Bediensteten, Richtern und Soldaten unter Strafe zu stellen. Europäische Amtsträger sollen, über die bestehenden Vorgaben hinausgehend, auch in die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) einbezogen werden.

Der Gesetzesentwurf verfolgt ferner das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (EU-Bestechungsgesetz, Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Nato-Truppen-Schutzgesetz, IStGB-Gleichstellungsgesetz) in das Kernstrafrecht, in das Strafgesetzbuch also, zu überführen, damit der Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis nehmen kann.

Die in den beiden vorstehenden Absätzen aufgezeigten Ziele des Gesetzesentwurfs bedingen Änderungen der Amtsbestechungsdelikte (§§ 331 ff. StGB).

§ 331 StGB (Vorteilsannahme) erfährt zwei Änderungen. Durch eine Änderung des Absatzes 1 werden Europäische Amtsträger in den Straftatbestand einbezogen. Der Absatz 2, der Richter und Schiedsrichter betrifft, schließt jetzt auch die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union ein.

Konsequenterweise werden durch eine Ergänzung des § 333 StGB (Vorteilsgewährung) die Europäischen Amtsträger und die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union auch in diesen Straftatbestand einbezogen.

§ 332 StGB (Bestechlichkeit) und § 334 StGB (Bestechung) werden in Umsetzung der Gleichstellungsabsicht in den jeweiligen Absätzen 1 um die Wörter „Europäischer Amtsträger und Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union“ ergänzt.

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 331 ff. StGB gehen über die bisherigen Regelungen und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus. Sie begründen für die einbezogenen Personen auch Straferweiterungen.

Die Vorschriften zu den Amtsbestechungsdelikten werden um die Bestimmung des § 335 a StGB ergänzt. § 335 a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) dient dem Zweck, weitere bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen. Weil der Begriff „Amtsträger“ als rechtstechnischer Begriff in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlich definiert ist, soll künftig der Begriff „Bediensteter“ verwendet werden. In den Absätzen 1 bis 3 des neu geschaffenen § 335 a StGB wird im Einzelnen geregelt, welche der einbezogenen Personen sich nach welcher Bestimmung der Amtsbestechungsdelikte strafbar machen können.

Der Entwurfsverfasser, die Bundesregierung, nimmt diesen Gesetzentwurf zum Anlass, bisher unerledigte Vorgaben aus zwei Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen.

Zur Umsetzung eines Artikels der EU-Richtlinie vom 12.08.2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 200/222/JI des Rates wird eine Anhebung des Strafrahmens von § 202 c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgenommen.

Zur Umsetzung eines Artikels der EU-Richtlinie vom 19.11.2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in Absatz 4 Nummer 1 und 2 des § 329 StGB (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) eine Verweisung aktualisiert.

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer ist damit befasst, eine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf zu erarbeiten.

Umsetzung Gewaltschutzrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist am 12.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt überwiegend am 11.01.2015 in Kraft.

Die Richtlinie und die Verordnung sollen Opfer von Gewalt effektiv und europaweit schützen. Dazu sind Systeme vorgesehen, wonach sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen eines Mitgliedstaates auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt neben der Gewaltschutzrechtsthematik noch eine damit nicht in Zusammenhang stehende Änderung des Rechtsmittelrechts in Scheidungsverbundverfahren. Diese seitens der BRAK kritisierte Änderung hat der Bundestag einstweilen zurückgestellt.

Bundesdatenschutzgesetz

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.