Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen; ansonsten ist ihre Benennung unzulässig i.S.v. § 7 I, II BORA.

Das hat der BGH im Fall eines Fachanwalts für Erbrecht und für Steuerrecht entschieden und ihm damit die Benennung als „Spezialist für Erbrecht“ untersagt. Zulässigerweise darf der Rechtsanwalt sich jedoch als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ bezeichnen. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt; der BGH hat sich nunmehr konkretisierend zur Anwendung von § 7 I, II BORA geäußert.

 

BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14