In einer gemeinsamen Resolution haben sich Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesapothekerkammer nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrs- und Standortdatendaten von Berufsgeheimnisträgern ausgesprochen.

Alle Mitglieder der o.g. Kammern sind Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB. Das heute verabschiedete Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht jedoch vor, dass auch die Verkehrs- und Standortdaten dieser Mitglieder gespeichert werden sollen. Lediglich die Verwertung dieser Daten soll, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO besteht, ausgeschlossen sein.

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